Bereitstellungsdatum: 27.11.2024 Allgemeinverfügung vom 29.11.2024
Gemäß §§ 1, 11, 14 Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung
(HSOG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2005 (GVBI. I S. 14), zuletzt
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Juni 2023 (GVBI. S. 456, 471) erlässt der
Bürgermeister der Stadt Fulda als örtliche Ordnungsbehörde folgende
ALLGEMEINVERFÜGUNG
zum Verbot des öffentlichen Konsumierens von Cannabis im Veranstaltungsbereich
des Weihnachtsmarktes in Fulda:
1. Untersagung des öffentlichen Konsumierens von Cannabis
In der Zeit von Freitag, 29.11.2024, bis Montag, 23.12.2024 und von Mittwoch,
27.12.2024, bis Samstag, 30.12.2024, ist das Konsumieren von Cannabis zu den in
Nummer 2 . näher definierten Zeiten im öffentlichen Raum in den unter Nummer 3 . definierten
Bereichen (Weihnachtsmarkt Fulda) gemäߧ 11 HSOG untersagt.
2. Zeitlicher Geltungsbereich
Das Verbot unter Nummer 1 gilt aufgrund der andauernden und besonderen Gefahrenlage
für die gesamte Zeit des Weihnachtsmarkts vom 29.11. 2024 bis zum 23.12.2024 und vom
27.12.2024 bis zum 30.12.2024 sonntags bis donnerstags jeweils im Zeitraum von 11:00 Uhr bis 21:00 Uhr sowie freitags und samstags bis 22:00 Uhr.
3. Räumlicher Geltungsbereich
Das Konsumverbot von Cannabis nach Nummer 1 erstreckt sich auf nachfolgend genannte
öffentliche Straßen und Plätze in Fulda (Gelände des Weihnachtsmarkts in Fulda) sowie
deren direkte Randbereiche :
- auf dem traditionellen Weihnachtsmarkt am Universitätsplatz, am Jesuiten platz, am
Steinweg, am Borgiasplatz und in der Straße Unterm HI. Kreuz.
- auf dem Kinderland am Borgiasplatz.
- auf dem Winterwald am Platz Unterm HI. Kreuz und in Teilen der Friedrichstraße.
- auf dem Weihnachtlichen regio'markt am Buttermarkt.
- auf dem Mittelalterlichen Weihnachtsdorf im Museumshof.
- in den Randbereichen und in Sichtweite der vorgenannten Veranstaltungen, insbesondere
in folgenden Straßen: Bahnhofsstraße (Teilbereiche), Rabanusstraße (Teilbereiche),
Schulstraße, Universitätsstraße, Steinweg, Marktstraße, Kleine Marktstraße,
Teilbereiche der Karlstraße, Nonnengasse, Kasernengässchen, Friedrichstraße
(Teilbereiche), Fastnachtsgässchen.
Der genaue Geltungsbereich ist dem als Anlage dieser Allgemeinverfügung beigefügten
Kartenausschnitt zu entnehmen. Die Anlage ist Bestandteil dieser Allgemeinverfügung.
4. Anordnung der sofortigen Vollziehung
Aus Gründen des öffentlichen Interesses wird gern. § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die sofortige Vollziehung des unter Nummer 1 geschilderten Verbots angeordnet, mit der Folge, dass ein eventuell eingelegter Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat.
5. Zwangsgeld
Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot in Nummer 1 dieser Allgemeinverfügung
wird ein Zwangsgeld in Höhe von 150,00 € gemäß §§ 50 Abs. 1, 53 Abs. 5 HSOG
angedroht.
6. Widerrufsvorbehalt
Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs.
7. Bekanntgabe
Die Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 S. 4 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch
erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Stadt Fulda, Rechts- und Ordnungsamt,
Schlossstraße 1, 36037 Fulda, zu erheben.
Hinweise:
Gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO haben Widerspruch und Klage gegen diese Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung, so dass das angeordnete Verbot auch
dann befolgt werden muss, wenn es mit einem Rechtsbehelf angegriffen wird.
Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) ist
nur der verfügende Teil einer Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen.
Diese Allgemeinverfügung mit ihrer vollständigen Begründung und der Kartenausschnitt
mit dem Geltungsbereich der Allgemeinverfügung können ab sofort bis zum 30.12.2024
im Bürgerbüro der Stadt Fulda, Schlossstraße 1, 36037 Fulda, während der Dienstzeiten
eingesehen werden.
29.11.2024
Dag Wehner
Bürgermeister
Anlage
Geltungsbereich dieser Allgemeinverfügung