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Bereitstellungsdatum: 19.11.2025 Allgemeinverfügung zum Verbot des öffentlichen Konsumierens von Cannabis im Veranstaltungsbereich des Weihnachtsmarktes in Fulda

Allgemeinverfügung zum Verbot des öffentlichen Konsumierens von Cannabis im Veranstaltungsbereich des Weihnachtsmarktes in Fulda

Gemäß §§ 1, 11, 14 Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14) erlässt der Oberbürgermeister der Stadt Fulda als örtliche Ordnungsbehörde folgende

 

Allgemeinverfügung

zum Verbot des öffentlichen Konsumierens von Cannabis im Veranstaltungsbereich des Weihnachtsmarktes in Fulda:

 


1. Untersagung des öffentlichen Konsumierens von Cannabis

In der Zeit von

- Freitag, 21.11.2025, bis Samstag, 22.11.2025, 
- Montag, 24.11.2025, bis Dienstag, 23.12.2025, und
- Samstag, 27.12.2025, bis Dienstag, 30.12.2025,

ist das Konsumieren von Cannabis zu den in Nummer 2. näher definierten Zeiten im öffentlichen Raum in den unter Nummer 3. definierten Bereichen (Weihnachtsmarkt Fulda) gemäß § 11 HSOG untersagt.
 

2. Zeitlicher Geltungsbereich

Das Verbot unter Nummer 1 gilt aufgrund der andauernden und besonderen Gefahrenlage für die gesamte Zeit des Weihnachtsmarkts vom 21.11.2025 bis 22.11.2025, 24.11.2025 bis 23.12.2025, und 27.12.2025 bis 30.12.2025 sonntags bis donnerstags jeweils im Zeitraum von 11:00 Uhr bis 21:00 Uhr sowie freitags und samstags jeweils von 11:00 Uhr bis 22:00 Uhr.

 

3. Räumlicher Geltungsbereich

Das Konsumverbot von Cannabis nach Nummer 1 erstreckt sich auf nachfolgend genannte öffentliche Straßen und Plätze in Fulda (Gelände des Weihnachtsmarkts in Fulda) sowie deren direkte Randbereiche:

  • auf dem traditionellen Weihnachtsmarkt in der Rabanusstraße (Teilbereiche), am Universitätsplatz, am Jesuitenplatz, am Steinweg, am Borgiasplatz und in der Straße Unterm Hl. Kreuz.

  • auf dem Kinderland am Borgiasplatz.

  • auf dem Winterwald am Platz Unterm Hl. Kreuz und in Teilen der Friedrichstraße.

  • auf dem Weihnachtlichen regio´markt am Buttermarkt.

  • auf dem Mittelalterlichen Weihnachtsdorf im Museumshof.

  • in den Randbereichen und in Sichtweite der vorgenannten Veranstaltungen, insbesondere in folgenden Straßen: Bahnhofsstraße (Teilbereiche), Rabanusstraße (Teilbereiche), Schulstraße, Universitätsstraße, Steinweg, Marktstraße, Kleine Marktstraße, Karlstraße (Teilbereiche), Nonnengasse, Kasernengässchen, Friedrichstraße (Teilbereiche), Fastnachtsgässchen.

Der genaue Geltungsbereich ist dem als Anlage dieser Allgemeinverfügung beigefügten Kartenausschnitt zu entnehmen. Die Anlage ist Bestandteil dieser Allgemeinverfügung.

[siehe Skizze]


4. Anordnung der sofortigen Vollziehung

Aus Gründen des öffentlichen Interesses wird gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die sofortige Vollziehung des unter Nummer 1 geschilderten Verbots angeordnet, mit der Folge, dass ein eventuell eingelegter Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat.

 

5. Zwangsgeld

Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot in Nummer 1 dieser Allgemeinverfügung wird ein Zwangsgeld in Höhe von 150,00 € gemäß §§ 50 Abs. 1, 53 Abs. 5 HSOG angedroht.

 

6. Widerrufsvorbehalt

Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs.

 

7. Bekanntgabe

Die Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 S. 4 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Stadt Fulda, Rechts- und Ordnungsamt, Schlossstraße 1, 36037 Fulda, zu erheben.

Hinweise:

Gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO haben Widerspruch und Klage gegen diese Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung, so dass das angeordnete Verbot auch dann befolgt werden muss, wenn es mit einem Rechtsbehelf angegriffen wird.

Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) ist nur der verfügende Teil einer Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen.

Diese Allgemeinverfügung mit ihrer vollständigen Begründung und der Kartenausschnitt mit dem Geltungsbereich der Allgemeinverfügung können ab sofort bis zum 30.12.2025 im Bürgerbüro der Stadt Fulda, Schlossstraße 1, 36037 Fulda, während der Dienstzeiten eingesehen werden.

Fulda, 18.11.2025

Der Oberbürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde

Dag Wehner 
Bürgermeister

 

[Anlage 
Geltungsbereich dieser Allgemeinverfügung
]:


Begründung:

I. Hintergrund

Aufgrund des in wesentlichen Teilen am 01.04.2024 in Kraft getretenen Konsumcannabisgesetzes (KCanG) ist seit diesem Zeitpunkt der öffentliche Konsum von Cannabis unter gewissen Restriktionen zulässig.

 

Die teilweise Legalisierung von Cannabis durch das KCanG birgt die Gefahr, dass das Risikobewusstsein hinsichtlich des Schädigungspotentials des Konsums minimiert und mithin der Konsum von Cannabis normalisiert wird. Cannabis macht nachgewiesenermaßen abhängig und kann zu schweren Entwicklungsschäden - gerade bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen - führen.

 

Aufgrund der negativen gesundheitlichen Folgen, die mit dem Cannabiskonsum einhergehen, ist es geboten, im Sinne eines effektiven Kinder- und Jugendschutzes, der auch erklärter Leitgedanke des Bundesgesetzgebers ist, den Konsum an besonders frequentierten Orten und die dadurch entstehenden Konsumanreize zu beschränken.

 

An Orten, an denen eine Vielzahl von Menschen zusammenkommen und sich dicht beieinander aufhalten, wie z.B. Weihnachtsmärkten, sind die beschriebenen potenziellen Gefahren und Konsumanreize für Kinder und Jugendliche besonders hoch. Weihnachtsmärkte sind ein beliebter Treffpunkt für eine Vielzahl von Menschen, die die festliche Atmosphäre in der Vorweihnachtszeit genießen. Als typische Familienveranstaltungen sind sie auch in besonderem Maße von Kindern und Jugendlichen besucht.

 

 

II. Konsumverbotszonen nach dem KCanG

 

Zur Sicherstellung eines effektiven Kinder- und Jugendschutzes sind die im KCanG geregelten Konsumverbotszonen unzureichend.

 

§ 5 KCanG schränkt das Recht, Cannabis zu konsumieren, in bestimmten Fällen ein. Bei dem Verstoß gegen dieses Konsumverbot handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit gem. § 36 Abs. 1 Nr. 4 KCanG.

 

§ 5 Abs. 1 KCanG verbietet, dass Cannabis in unmittelbarer Gegenwart von Kindern und Jugendlichen konsumiert wird. § 5 Abs. 2 KCanG verbietet ausdrücklich den Konsum von Cannabis an bestimmten Orten, z. B. Schulen, Kindergärten und Fußgängerzonen. Die örtlichen Verbote unterliegen weiteren räumlichen und zeitlichen Begrenzungen. Jahrmärkte, wie z.B. Weihnachtsmärkte, bezieht das Gesetz dagegen nicht ausdrücklich als Verbotsort ein.

Insgesamt ist es die Intention des Gesetzgebers, den Konsum dort zu verbieten, wo Kinder und Jugendliche regelmäßig anzutreffen sind. Dies ist explizit die Begründung für das Verbot des Konsums von Cannabis in Fußgängerzonen (Entwurf eines Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften, BT-Drs. 20/8704, S. 98). Wenn aber nach dem Willen des Gesetzgebers bereits in Fußgängerzonen wegen der schlechten Vorbildwirkung für Minderjährige der Konsum von Cannabis verboten ist, muss dies erst recht bei stark besuchten Veranstaltungen, wie z. B. einem Weihnachtsmarkt, gelten. Dort befinden sich Erwachsene unvermeidbar in unmittelbarer Nähe zu Kindern und Jugendlichen. Die Einhaltung und Kontrolle des in § 5 Abs. 2 KCanG vorgesehenen Sichtabstandes (100 Meter) für bestimmte Einrichtungen gestaltet sich auf dem Gelände eines Weihnachtsmarktes schwierig.

Bezogen auf das Gesamtveranstaltungsgelände des Fuldaer Weihnachtsmarktes führt die räumliche und zeitliche Beschränkung der Verbotstatbestände in § 5 Abs. 2 KCanG zu einem ,,Flickenteppich". Die Gesamtfläche des Fuldaer Weihnachtsmarktes, die aus dem traditionellen Weihnachtsmarkt, dem Mittelalterlichen Weihnachtsdorf, dem Winterwald, dem Kinderland und dem Weihnachtlichen regio’markt besteht, ist geprägt durch Fußgängerzonen, Verkehrsstraßen sowie durch private Wohn- und Gewerbeflächen. Teilweise grenzt eine Schule an. Der Markt ist täglich bis nach 20 Uhr geöffnet.

Durch diesen „Flickenteppich“ besteht die Gefahr, dass auf dem Weihnachtsmarktgelände nach 20 Uhr oder in Bereichen außerhalb von Fußgängerzonen faktische „Konsumzonen“ entstehen und eine effiziente Kontrolle des Geländes nahezu unmöglich wird. Hierdurch besteht die konkrete Gefahr, dass Cannabis in Sichtweite von Familien mit Kindern oder Jugendlichen konsumiert wird, die den Fuldaer Weihnachtsmarkt besuchen.

 

III. Handlungsoptionen

Wie voranstehend dargelegt, besteht aufgrund der unzureichenden Gewährleistung eines effektiven Gesundheits-, Kinder und Jugendschutzes allein durch das KCanG, mit Blick auf den Fuldaer Weihnachtsmarkt als potentiell hochfrequentierten Ort, die Notwendigkeit ergänzender Regelungen. In den vergangenen Jahren besuchten zwischen 600.000 – 800.000 Personen den Weihnachtsmarkt Fulda. Mit dieser Anzahl von Besuchenden rechnet die Stadt auch in diesem Jahr. Darunter sind erfahrungsgemäß viele Familien mit Kindern und Jugendlichen.

Um für den Bürger hinreichend Rechtsklarheit zu schaffen und darüber hinaus den Gefahren für Gesundheit und Jugendschutz begegnen zu können, ergänzt die Allgemeinverfügung die durch den Bundesgesetzgeber normierten defizitären Verbotstatbestände.

Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass der Bundesgesetzgeber bereits einzelne Verbotszonentatbestände geschaffen hat, denn diese Verbotstatbestände sind nicht abschließend, da anderenfalls der Bundesgesetzgeber seine gefahrenabwehrrechtliche Gesetzgebungskompetenz überschritten hätte (vgl. auch VG Kassel, Beschluss vom 22. Mai 2024, 7 L 7251/24.K5, zur Regelung der Stadt Fritzlar zum Hessentag).

Die Allgemeinverfügung ist aufgrund ihres Charakters als konkret-generelle Regelung das geeignete Mittel, einen konkreten Lebenssachverhalt zu regeln. ln Gestalt der personenbezogenen Allgemeinverfügung nach § 35 S. 2 Var. 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) hat die Stadt Fulda die Möglichkeit, innerhalb eines konkreten Zeitfensters und innerhalb klarer räumlicher Grenzen (Veranstaltungsgelände samt Randbereiche in Sichtweite), den verbleibenden Gefahren für Gesundheits-, Kinder- und Jugendschutz zu begegnen. Zudem eröffnet der Erlass der Allgemeinverfügung die Möglichkeit, mit Zwangsmitteln gegen etwaige Verstöße vorzugehen. Diese sind konsequenterweise direkt in der Allgemeinverfügung anzudrohen.

Rechtsgrundlage für den Erlass der Allgemeinverfügung ist § 11 HSOG. Danach können die Gefahrenabwehr- und Polizeibehörden die erforderliche Maßnahme treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu regeln.

An solchen Orten, an denen eine Vielzahl von Menschen zusammenkommen und sich dicht beieinander aufhalten, sind potentielle Verstöße gegen das in § 5 Abs.1 KCanG normierte Konsumverbot zu erwarten, weshalb eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht.

Zur Beseitigung der Gefahr können Behörden erforderliche Maßnahmen treffen. Diese müssen verhältnismäßig sein, d.h. geeignet, erforderlich und angemessen.

Die Allgemeinverfügung ist geeignet, da sie das Ziel des Gesundheits- sowie Kinder- und Jugendschutzes zumindest fördert.

lm Rahmen der Erforderlichkeit sind gleichwohl als mildere Mittel sog. „Konsumzonen" oder sonstige gegenüber einem Totalverbot weniger einschneidende Maßnahmen geprüft worden. Das Einrichten von beschilderten Konsumzonen ist grundsätzlich kein gleich geeignetes, weniger einschneidendes Mittel. Zum einen stellt sich mit Blick auf die praktische Durchführung die Frage, wie eine solche Konsumzone überhaupt in ausreichendem Maß blick-, rauch- und ggf. geruchsdicht gehalten werden könnte. Zum anderen ist, wie oben bereits dargestellt, jegliche Anreizwirkung für Kinder und Jugendliche konsequent zu vermeiden. Es kann aber gerade nicht ausgeschlossen werden, dass von solchen Zonen Konsumanreize für Kinder und Jugendliche geschaffen werden. Zudem würde es in den Kern und Charakter des Fuldaer Weihnachtsmarktes eingreifen und ihn in seinem Wesen verändern. Das Gepräge des Fuldaer Weihnachtsmarktes als Familienveranstaltung soll nicht beeinträchtigt werden.

lm Rahmen der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne sind insbesondere die kollidierenden Grundrechtspositionen (allgemeine Handlungsfreiheit des Konsumenten gem. Art. 2 Abs. 1 GG, Gesundheits- sowie Kinder- und Jugendschutz der nicht konsumierenden Bürger gem. Art. 2 Abs. 2 GG) in einen angemessenen Ausgleich zu bringen.

In Anbetracht der Hochwertigkeit dieser Schutzgüter treten die geschützten Interessen von Bürgerinnen und Bürgern zurück, die auf dem Fuldaer Weihnachtsmarkt Cannabis konsumieren möchten. Der durch eine Allgemeinverfügung vorgesehene Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit ist insgesamt als sehr niedrigschwellig zu bewerten. Konsumwillige Bürgerinnen und Bürger dürfen in den Grenzen des KCanG an allen Orten außerhalb des räumlichen und zeitlichen Geltungsbereichs der Allgemeinverfügung Cannabis konsumieren.

Die Allgemeinverfügung verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Denn weder Alkohol noch Zigaretten sind in ihrer Wirkweise und ihrem Schädigungspotential vergleichbar mit Cannabis. Auf einem Weihnachtsmarkt findet eine kontrollierte Abgabe von Alkohol von Wirten, die eine Schankerlaubnis besitzen und behördlichen Kontrollen unterliegen, statt. Dies ist ein wesentlicher Unterschied zu Cannabis, bei dem keine Kontrollen stattfinden und keiner weiß, woher die Droge stammt und welche Qualität sie hat. Der Bundesgesetzgeber war es auch, der die Unterscheidung getroffen hat, den Umgang mit Cannabis nach § 2 KCanG umfassend zu verbieten, den Konsum von Zigaretten und Alkohol aber straf- und sanktionsfrei zu lassen. Auch die ausdrücklich vom Gesetzgeber aufgenommene Entscheidung, nur den Konsum von Cannabis in Anwesenheit Minderjähriger - selbst im privaten Bereich - zu verbieten (§ 5 Abs. 1 KCanG), aber keine vergleichbare Regelung für Alkohol und Nikotin zu treffen, lässt deutlich werden, dass Cannabis, Alkohol und Nikotin gerade nicht vergleichbar sind. Selbst wenn man also eine Vergleichbarkeit der Rauschmittel sehen wollte, wäre eine von der Behörde vorgenommene Ungleichbehandlung „sachliche vertretbar“ und damit gerechtfertigt.

 

IV. Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung

Aus Gründen des öffentlichen Interesses wird gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die sofortige Vollziehung des unter Nummer 1 geschilderten Verbots angeordnet, mit der Folge, dass ein eventuell eingelegter Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung dient hier der Effizienz der Gefahrenabwehr. Im Falle einer aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen diese Allgemeinverfügung wäre während der Veranstaltungszeit das Verbot suspendiert und die geschilderte Gefahr für geschützte Rechtsgüter könnte sich unheilbar realisieren.

Fulda, 18.11.2025

Der Oberbürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde

Dag Wehner 
Bürgermeister