Bereitstellungsdatum: 14.01.2025 Amtliche Bekanntmachungen der KW03 (2025)
Am Mittwoch, 22.01.2025, 18:00 Uhr, findet eine Sitzung des Beirates der Menschen mit Behinderungen beim Magistrat der Stadt Fulda im Sitzungszimmer D 105 (Kurfürstenzimmer) des Stadtschlosses statt.
Fulda, 8. Januar 2025
Die Vorsitzende: Lea Widmer
Tagesordnung
1. Begrüßung
2. Informationen aus dem Beirat
3. Barrierefreie Ertüchtigung der Kreuzungen am Löhertor und am Rosengarten – Debatte, Sachstand und weiteres Vorgehen
4. Rückblick Weihnachtsmarkt – Debatte: positive Entwicklungen und noch nicht behobene Schwierigkeiten der Barrierefreiheit
5. Debatte und Ideensammlung: wichtige Bausteine der Barrierefreiheit in Stadtteilzentren, Dorfgemeinschaftshäusern, öffentlichen Begegnungsstätten (zum Beispiel Kulturstätten) und Behörden
6. Debatte und Beschluss: zukünftige Parksituation im Nordend für Menschen mit Schwerbehindertenparkausweis oder Assistenzbedarf mit Parkplatzbedarf – allgemeine Lösung für Assistenz Parken in Fulda
7. Sonstiges BMB vom 22.01.2025
Amtliche Bekanntmachung
Die nachfolgende Widerspruchsbelehrung richtet sich nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes, welches am 01.11.2015 in Kraft getreten ist, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606) Nach §§ 36 Abs. 2, 42 Abs. 3 sowie 50 Abs. 5 des Bundesmeldegesetzes (BMG) haben die Meldebehörden jährlich einmal die Einwohner durch öffentliche Bekanntmachung über die Übermittlungssperren zu unterrichten.
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u. a. bei Wahlen und Abstimmungen
Gemäß § 50 Absatz 1 BMG darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten so genannte Gruppenauskünfte aus dem Melderegister erteilen. Die Auswahl ist an das Lebensalter der betroffenen Wahlberechtigten gebunden. Die Auskunft umfasst den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften sowie, sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten. Die Wahlberechtigten haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen.
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Nach § 58b des Soldatengesetzes können sich Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind. Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr aufgrund § 58c Absatz 1 Satz 1 des Soldatengesetzes jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden: Familiennamen, Vornamen und die gegenwärtige Anschrift. Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen.
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft
Die Meldebehörde übermittelt die in § 42 BMG, Daten der Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft an die betreffenden Religionsgesellschaften. Die Datenübermittlung umfasst auch die Familienangehörigen (Ehegatten, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern), die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören. Die Datenübermittlung umfasst zum Beispiel Angaben zu Vor- und Familiennamen, früheren Namen, Geburtsdatum und Geburtsort, Geschlecht oder derzeitigen Anschriften. Die Familienangehörigen haben gemäß § 42 Absatz 3 Satz 2 BMG das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten, die für Zwecke des Steuererhebungsrechts benötigt werden. Diese Zweckbindung wird der öffentlich-rechtlichen Gesellschaft als Datenempfänger bei der Übermittlung mitgeteilt.
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk
Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde nach § 50 Absatz 2 BMG Auskunft erteilen über Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums. Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum. Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen.
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage
Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 3 Bundesmeldegesetz (BMG) Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen über den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden. Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Eintragung einer Auskunftssperre in das Melderegister (§ 51 Absatz 1 BMG) Die Meldebehörde trägt auf Antrag eine Auskunftssperre in das Melderegister ein, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Hierzu ist bei der Meldebehörde ein formloser Antrag auf Eintragung einer Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 BMG zu stellen, in dem die Gründe glaubhaft zu machen sind, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Die Meldebehörde kann im Einzelfall die Vorlage weiterer Nachweise vom Antragsteller fordern. Die Einrichtung der Auskunftssperre bewirkt, dass eine Auskunft aus dem Melderegister nur erteilt wird, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann. Die betroffene Person wird vor Erteilung einer Auskunft durch die Meldebehörde angehört. Die Auskunftssperre wird im Melderegister im Datensatz zur eigenen Person eingetragen. Sie wird auch im Datensatz von Ehegatten oder Lebenspartnern, beim gesetzlichen Vertreter oder minderjährigen Kindern als sogenannte beigeschriebene Daten berücksichtigt. Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet und kann auf Antrag verlängert werden.
Einrichtung bedingter Sperrvermerke (§ 52 BMG)
Wenn Personen in
- Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen,
- Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt oder
- Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen wohnhaft gemeldet sind,
richtet die Meldebehörde einen bedingten Sperrvermerk für diese Person im Melderegister ein. Die Meldebehörde richtet den bedingten Sperrvermerk nur ein, wenn sie Kenntnis darüber hat, dass die Person sich in einer der o. g. Einrichtungen angemeldet hat. Für den Fall, dass die Person sich in einer der o. g. Einrichtungen angemeldet hat, soll die Einrichtung die Meldebehörde hierüber unterrichten. Die Einrichtung des bedingten Sperrvermerks bewirkt, dass eine Auskunft aus dem Melderegister an Private nur erteilt wird, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann. Die betroffene Person wird vor Erteilung einer Melderegisterauskunft durch die Meldebehörde angehört.
Ein Widerspruch gegen eine oder mehrere der Datenübermittlungen kann beim Bürgerbüro der Stadt Fulda, Schlossstraße 1, 36037 Fulda eingelegt werden. Darüber hinaus kann der Widerspruch über die Website www.fulda.de elektronisch erfolgen. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.
Der Magistrat der Stadt Fulda 07.01.2025
gez. Dr. Heiko Wingenfeld (Oberbürgermeister)
Gemäß § 6 des Hess. Ladenöffnungsgesetzes (HLöG) vom 23. November 2006 (GVBl. I Seite 606), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2024 (GVBl. Nr. 33), erteilt der Magistrat der Stadt Fulda folgende Freigabe zur Öffnung von Verkaufsstellen abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 HLöG:
1. Freigabeentscheidung
Aus Anlass der Veranstaltung/Ausstellung „Fulda.mobil.erleben“ am Samstag, 26. April 2025, und am Sonntag, 27. April 2025, wird die Öffnung der Verkaufsstellen in Fulda, die an den nachstehend aufgelisteten Straßen und Plätzen anliegen, am Sonntag, 27. April 2025, für den Geschäftsverkehr mit Kunden in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr freigegeben: Bahnhofsplatz, Bahnhofstraße, Rabanusstraße (zwischen Einfahrt Parkhaus Q-Park und Kreuzung Sturmiusstaße), Universitätsplatz, Jesuitenplatz, Steinweg, Borgiasplatz, Unterm Heilig Kreuz, Friedrichstraße, Bonifatiusplatz, Buttermarkt, Marktstraße, Karlstraße, Kanalstraße.
2. Begründung
Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 HLöG für die Freigabe zur Öffnung von Verkaufsstellen am Sonntag, 27. April 2025 liegen vor.
Das HLöG regelt in § 6 Abs. 1, dass die Gemeinden aus Anlass von besonderen örtlichen Ereignissen (Anlassereignisse) berechtigt sind, die Öffnung von Verkaufsstellen an jährlich bis zu vier Sonn- oder Feiertagen freizugeben, wenn die öffentliche Wirkung des Anlassereignisses gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftstätigkeit der Ladenöffnung im Vordergrund steht. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
- die Öffnung in einem engen zeitlichen und räumlichen Bezug zum Anlassereignis steht und
- erwartet werden kann, dass das Anlassereignis einen Besucherstrom anzieht, der die bei einer alleinigen Öffnung der Verkaufsstellen zu erwartende Zahl der Ladenbesucher übersteigt; dies kann in der Regel bei Anlassereignissen mit einem voraussichtlich beträchtlichen Besucherstrom vermutet werden.
Der „Autojournal Autotag“ wurde im Jahr 2009 als Automobilausstellung für die Region Osthessen von der Fuldaer Zeitung als Veranstaltung erstmals organisiert. Seither wurde der Autotag bis zum Jahr 2018 regelmäßig im 2-jährigen Rhythmus durchgeführt und ist ein fester Bestandteil des Veranstaltungskalenders geworden. Im Jahr 2020 wurde die Veranstaltung pandemiebedingt nicht durchgeführt. Die Veranstaltungen fanden bis 2018 auf dem Messegelände Fulda Galerie statt. Seit 2022 wird die Veranstaltung im aktuellen Veranstaltungsformat in Kooperation mit dem City Marketing Fulda e.V. in der Innenstadt durchgeführt. Die Veranstaltung spezialisiert sich nun nicht mehr nur auf Autos, sondern steht unter dem Motto „Mobiliät der Zukunft“. Die Veranstaltung heißt „Fulda.mobil.erleben“. Die Händler, Dienstleister und Organisationen der Region haben die Möglichkeit, auf dieser Ausstellung ihre Modelle, Innovationen, Produkte, Leistungen und Lösungen zu präsentieren und anzubieten. Ziel der Veranstaltung ist es, die regionalen Händler zu unterstützen sowie den Verlag Parzeller als aktiver Gestalter der Region in Erscheinung treten zu lassen und dabei sowohl der Bevölkerung als auch dem Handel einen echten Mehrwert zu bieten.
Mit seiner örtlichen Ausdehnung, der Vielzahl von Ausstellern, dem repräsentativen Angebot eines Wirtschaftszweiges und der überörtlichen geschalteten Werbung entfaltet die Ausstellung Ausstrahlungswirkung in die gesamte Region. Damit liegt mit der Ausstellung „Fulda.mobil.erleben“ ein besonderes örtliches Ereignis i. S. des § 6 Abs. 1 HLÖG vor (Anlassereignis), welches einen örtlichen Zusammenhang mit der Gemeinde aufweist und einen beträchtlichen Besucherstrom, auch auswärtige Besucher, anzieht.
Dieses Anlassereignis steht gegenüber der Ladenöffnung im Vordergrund. Mit der Ausdehnung der Veranstaltung über die Fläche der Innenstadt, verbunden mit den durchgehend auf der gesamten Fläche ausgestellten Fahrzeugen, prägt dieses Ereignis mit seiner öffentlichen Wirkung den Sonntag. Ergänzt wird dieser Eindruck dadurch, dass die Veranstaltungsfläche mit rund 23.400 qm größer ist als die Verkaufsfläche der öffnenden Geschäfte mit 21.000 qm. Darüberhinaus nehmen voraussichtlich lediglich ca. 96 von möglichen 250 Geschäften der im Veranstaltungsbereich gelegenen Geschäfte am verkaufsoffenen Sonntag teil. Die verbleibenden Läden bleiben geschlossen. Auch wird dadurch der Ausnahmecharakter der Sonntagsöffnung augenscheinlich erkennbar.
Die Ladenöffnung am Sonntag, 27. April 2025 ist zeitlich und räumlich auf das unmittelbare Umfeld der Veranstaltung ausgerichtet. Zur Öffnung berechtigt sind nur die an den genannten Veranstaltungsflächen gelegenen Verkaufsstellen in der Innenstadt im (beantragten) Zeitraum von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Verkaufsstellen ohne örtlichen Bezug zur Veranstaltung sind nicht berechtigt, an diesem Tag zu öffnen. Mit der örtlichen Begrenzung der Ladenöffnung auf das Umfeld der Veranstaltung ist der Bezug zum Veranstaltungsgeschehen hergestellt und die Nachrangigkeit des Warenverkaufs im Sinne des gesetzlich intendierten Anlass-Folge-Verhältnis unterstrichen. Der räumliche Geltungsbereich der Freigabe ist durch die Benennung der Straßen und Plätze bestimmt, auf denen die Veranstaltung stattfindet und an denen die Ladengeschäfte liegen.
Die Besucherzahlen der Veranstaltung auf dem Messe-Gelände Fulda Galerie und ab 2022 in der Innenstadt (ca. 12.500 Besucher pro Ausstellungstag) lassen erkennen, dass hier eine Veranstaltung stattfindet, die einen beträchtlichen Besucherstrom anzieht, der nicht erst durch die Offenhaltung der Verkaufsstellen ausgelöst wird. Die Zahl der Besucher der Ausstellung übersteigt die Zahl der Personen, die allein wegen der Öffnung der Verkaufsstellen kommen werden. Dies wird durch die Erfahrungen der teilnehmenden Geschäftsinhaber bestätigt.
Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass nicht die Ladenöffnung, sondern die Veranstaltung selbst die prägende Wirkung für den Sonntag entfaltet. Eine typisch werktägliche Geschäftigkeit der Ladenöffnung steht nicht im Vordergrund, die Ladenöffnung ist nur Annex zum Ereignis. Diese Prognose aus Erfahrungen bei verkaufsoffenen Sonntagen innerhalb der Stadt Fulda in Vorjahren kann – auch bei etwas veränderten Rahmenbedingungen – auf den beantragten verkaufsoffenen Sonntag am 27. April 2025 übertragen werden. Die Veranstaltung/Ausstellung „Fulda.mobil.erleben“ ist nicht nur für den Sonntag und damit nicht nur als begründender Anlass für die Verkaufsöffnung organisiert, sie findet am Samstag und am Sonntag statt. In den Medien, teilweise mit überregionaler Reichweite, wird zielgerichtet die Veranstaltung/Ausstellung „Fulda.mobil.erleben“ beworben und nicht vordergründig die sonntägliche Geschäftsöffnung.
Der Magistrat berücksichtigt bei seiner Entscheidung die hohe Bedeutung der Sonn- und Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung, wie es im Grundgesetz und der Verfassung des Landes Hessen vorgesehen ist. Von diesem Grundsatz sind nur dann Ausnahmen möglich, wenn unter Abwägung der allgemein anerkannten Freizeitbedürfnisse der Bevölkerung mit den Schutzinteressen der Beschäftigten ein hinreichendes Niveau des Feiertagsschutzes gewahrt bleibt. Dies wird bereits gesetzlich sichergestellt durch eine zeitliche Beschränkung der Öffnungszeiten, der Höchstzahl freigabefähiger Sonn- oder Feiertage, dem Schutz der Hauptgottesdienstzeiten und den ausgleichenden Regelungen für den Einsatz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.
Der Magistrat der Stadt Fulda hält sich bei seiner Freigabeentscheidung an diesen Rahmen. Die zugelassene Dauer der Ladenöffnung von 5 Stunden (13.00 Uhr bis 18.00 Uhr) unterschreitet den gesetzlichen möglichen Höchstrahmen von 6 Stunden um eine Stunde und endet um 18.00 Uhr bereits deutlich vor dem im Gesetz erlaubten 20.00 Uhr. Der zeitliche Rahmen der Öffnung liegt außerhalb der Hauptgottesdienstzeiten.
Die Freigabeentscheidung ist einschließlich ihrer Begründung spätestens drei Monate vor der Verkaufsstellenöffnung öffentlich bekannt zu machen.
3. Bekanntgabe der Allgemeinverfügung
Abweichend von § 41 Abs. 4 Satz 3 Hess. Verwaltungsverfahrensgesetz wird gem. § 41 Abs. 4 Satz 4 Hess. Verwaltungsverfahrensgesetz hiermit der 20. Januar 2025 als Tag der Bekanntgabe dieser Allgemeinverfügung bestimmt.
Die Allgemeinverfügung und ihre Begründung können ab sofort bis zum 28. April 2025 im Rechts- und Ordnungsamt der Stadt Fulda, Schlossstraße 1, 36037 Fulda, während der Dienstzeiten eingesehen werden.
4. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Magistrat der Stadt Fulda, Rechts- und Ordnungsamt, Schlossstr. 1, 36037 Fulda eingelegt werden. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Freigabeentscheidung haben keine aufschiebende Wirkung.
Fulda, 16. Dezember 2024
Magistrat der Stadt Fulda
gez. Dr. Heiko Wingenfeld
Oberbürgermeister
Gemäß § 6 des Hess. Ladenöffnungsgesetzes (HLöG) vom 23. November 2006 (GVBl. I Seite 606), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2024 (GVBl. Nr. 33), erteilt der Magistrat der Stadt Fulda folgende Freigabe zur Öffnung von Verkaufsstellen abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 HLöG:
1. Freigabeentscheidung
Aus Anlass des Fuldaer Stadtfestes 2025 in der Zeit vom 22. Mai bis zum 25. Mai 2025 wird die Öffnung der Verkaufsstellen in Fulda, die an den nachstehend aufgelisteten Straßen und Plätzen anliegen, am Sonntag, 25. Mai 2025 für den Geschäftsverkehr mit Kunden in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr freigegeben: Bahnhofstraße, Universitätsplatz, Jesuitenplatz, Museumshof, Am Doll/Peterstor, Karlstraße, Buttermarkt, Marktstraße, Stadtpfarrkirche/ Borgiasplatz, Unterm-Heilig-Kreuz/Friedrichstraße, Gemüsemarkt
2. Begründung
Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 HLöG für die Freigabe zur Öffnung von Verkaufsstellen am Sonntag, 25. Mai 2025 liegen vor.
Das HLöG regelt in § 6 Abs. 1, dass die Gemeinden aus Anlass von besonderen örtlichen Ereignissen (Anlassereignisse) berechtigt sind, die Öffnung von Verkaufsstellen an jährlich bis zu vier Sonn- oder Feiertagen freizugeben, wenn die öffentliche Wirkung des Anlassereignisses gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftstätigkeit der Ladenöffnung im Vordergrund steht. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
- die Öffnung in einem engen zeitlichen und räumlichen Bezug zum Anlassereignis steht und
- erwartet werden kann, dass das Anlassereignis einen Besucherstrom anzieht, der die bei einer alleinigen Öffnung der Verkaufsstellen zu erwartende Zahl der Ladenbesucher übersteigt; dies kann in der Regel bei Anlassereignissen mit einem voraussichtlich beträchtlichen Besucherstrom vermutet werden.
Mit dem Stadtfest 2025 in der Zeit vom 22. Mai 2025 bis 25. Mai 2025 soll die Attraktivität und Vielfalt der Stadt Fulda ins öffentliche Bewusstsein gehoben werden. Das Veranstaltungskonzept des Stadtfestes bietet dem lokalen, regionalen und überregionalen Publikum ein abwechselungsreiches, stimmungsvolles, von Kurzweil, Geselligkeit und angenehmer Unterhaltung geprägtes Programm. Vier Tage lang gibt es vielfältige Möglichkeiten die Innenstadt zu erleben und zu erkunden. Die Spreizung des Angebotes erfasst Bühnen-Live-Musik, Showprogramm, Modenschau, Gewinnspiel, Tanzveranstaltungen, Mitmachaktionen, Spiel und Spaß für Kinder und Jugendliche, Walking-Acts, Open-Air-Gottesdienst sowie kulinarische Angebote. Das Veranstaltungsspektrum richtet sich an alle Altersgruppen. Mit seiner örtlichen Ausdehnung, seiner attraktiven und vielschichtigen Angebote und Darbietungen entfaltet das Stadtfest Ausstrahlungswirkung bis in die Region hinein.
Die Ladenöffnung am Sonntag, 25. Mai 2025 ist zeitlich und räumlich auf das unmittelbare Umfeld der Veranstaltung ausgerichtet. Zur Öffnung berechtigt sind nur die an den genannten Veranstaltungsflächen gelegenen Verkaufsstellen in der Innenstadt im (beantragten) Zeitraum von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Verkaufsstellen ohne örtlichen Bezug zur Veranstaltung sind nicht berechtigt, an diesem Tag zu öffnen. Mit der örtlichen Begrenzung der Ladenöffnung auf das Umfeld der Veranstaltung ist der Bezug zum Veranstaltungsgeschehen hergestellt und die Nachrangigkeit des Warenverkaufs im Sinne des gesetzlich intendierten Anlass-Folge-Verhältnis unterstrichen. Der räumliche Geltungsbereich der Freigabe ist durch die Benennung der Straßen und Plätze bestimmt, auf denen sich das Fest ereignet und an denen die Ladengeschäfte liegen.
Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass die Öffnung der Verkaufsstellen im Innenstadtbereich in einem engen zeitlichen und räumlichen Bezug zum Anlassereignis steht.
Die Besucherzahlen aus den Vorjahren (2022: ca. 60.000 Besucher; 2023 und 2024: ca. 70.000 Besucher) und das Konzept des Stadtfestes 2025 lassen bereits erkennen, dass hier eine Veranstaltung stattfindet, die einen beträchtlichen Besucherstrom anzieht, der nicht erst durch die Offenhaltung der Verkaufsstellen ausgelöst wird. Das Stadtfest ist nicht nur für den Sonntag und damit nicht nur als begründender Anlass für die Verkaufsöffnung organisiert, es greift vielmehr ein viertägiges Fest ab, zu dem sich der verkaufsoffene Sonntag als Annex darstellt. Die Anreizfunktion der Geschäftsöffnung tritt indes zurück. In den Medien, teilweise mit überregionaler Reichweite, wird zielgerichtete Werbung betrieben. Im Fokus dieser Maßnahmen steht das Stadtfest und nicht die sonntägliche Geschäftsöffnung. Mit dem Auftakt in 1982 blickt das Stadtfest auf eine langjährige Tradition zurück. Lediglich in den Jahren 2020 und 2021 fand das Stadtfest (pandemie-bedingt) nicht statt.
Anhand der Vorjahresrückmeldungen der Geschäftsinhaber, die von einer Sonntagsöffnung Gebrauch gemacht haben, hat regelmäßig nur ein Teil des Besucheraufkommens der Veranstaltung die Ladengeschäfte aufgesucht. Der Antragsteller gibt diesen Teil mit etwa einem Drittel an. Auch wenn damit keine belastbaren Zahlen vorliegen, wird zumindest deutlich, dass die Zahl der Geschäftsbesucher erheblich niedriger ist, als die Zahl der Veranstaltungsbesucher. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass nicht die Ladenöffnung, sondern die Veranstaltung selbst die prägende Wirkung entfaltet, nach der sich die Geschäftsöffnung als bloßer Annex darstellt. Diese Prognose aus den Vorjahren kann wegen annähernd gleichbleibender Rahmenbedingungen, insbesondere in konzeptioneller und ortsbezogener Hinsicht, auf 2025 übertragen werden.
Durch den vom Stadtfest ausgelösten beträchtlichen Besucherstrom ist dem Anlassereignis (Stadtfest 2025) demzufolge einen den Sonntag prägenden Charakter beizumessen. Damit bleibt festzuhalten, dass die öffentliche Wirkung des Anlassereignisses gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung im Vordergrund steht.
Der Magistrat berücksichtigt bei seiner Entscheidung die hohe Bedeutung der Sonn- und Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung, wie es im Grundgesetz und der Verfassung des Landes Hessen vorgesehen ist. Von diesem Grundsatz sind nur dann Ausnahmen möglich, wenn unter Abwägung der allgemein anerkannten Freizeitbedürfnisse der Bevölkerung mit den Schutzinteressen der Beschäftigten ein hinreichendes Niveau des Feiertagsschutzes gewahrt bleibt. Dies wird bereits gesetzlich sichergestellt durch eine zeitliche Beschränkung der Öffnungszeiten, der Höchstzahl freigabefähiger Sonn- oder Feiertage, dem Schutz der Hauptgottesdienstzeiten und den ausgleichenden Regelungen für den Einsatz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.
Der Magistrat der Stadt Fulda hält sich bei seiner Freigabeentscheidung an diesen Rahmen. Die zugelassene Dauer der Ladenöffnung von 5 Stunden (13.00 Uhr bis 18.00 Uhr) unterschreitet den gesetzlichen möglichen Höchstrahmen von 6 Stunden um eine Stunde und endet um 18.00 Uhr bereits deutlich vor dem im Gesetz erlaubten 20.00 Uhr. Der zeitliche Rahmen der Öffnung liegt außerhalb der Hauptgottesdienstzeiten.
Die Freigabeentscheidung ist einschließlich ihrer Begründung spätestens drei Monate vor der Verkaufsstellenöffnung öffentlich bekannt zu machen.
3. Bekanntgabe der Allgemeinverfügung
Abweichend von § 41 Abs. 4 Satz 3 Hess. Verwaltungsverfahrensgesetz wird gem. § 41 Abs. 4 Satz 4 Hess. Verwaltungsverfahrensgesetz hiermit der 20. Januar 2025 als Tag der Bekanntgabe dieser Allgemeinverfügung bestimmt.
Die Allgemeinverfügung und ihre Begründung können ab sofort bis zum 26. Mai 2025 im Rechts- und Ordnungsamt der Stadt Fulda, Schlossstraße 1, 36037 Fulda, während der Dienstzeiten eingesehen werden.
4. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Magistrat der Stadt Fulda, Rechts- und Ordnungsamt, Schlossstr. 1, 36037 Fulda eingelegt werden. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Freigabeentscheidung haben keine aufschiebende Wirkung.
Fulda, 16. Dezember 2024
Magistrat der Stadt Fulda
gez. Dr. Heiko Wingenfeld
Oberbürgermeister
Feststellung über das Nachrücken in den Ausländerbeirat der Stadt Fulda gem. § 34 Abs.l Satz 1 Kommunalwahlgesetz (KWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7, März 2OO5 (GVBI.IS.L97), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2O2L (GVBI. S 871)
Frau Gülselin Esentürk hat gemäß § 33 Abs.1 Satz 1 Kommunalwahlgesetz (KWG) auf ihr Ausländerbeiratsmandat verzichtet. Nach § 34 Abs.1 Kommunalwahlgesetz rückt der nächste Bewerber des Wahlvorschlags mit den meisten Stimmen, Herr Omer Yilmaz, an die Stelle von Frau Gülselin Esentürk.
Gegen vorstehende Feststellung kann gem. §g 25-27 und § 58 KWG binnen 2 Wochen nach dieser öffentlichen Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Gemeindewahlleiter, Schlossstr. 1, 36037 Fulda, Einspruch erhoben werrden.
Fulda, 18.12.2024
Sascha Siebert
Gemeindewahlleiter
Feststellung über das Nachrücken in den Ortsbeirat Niesig gem. § 34 Abs. 1 Satz 1 Kommunalwahlgesetz (KWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2OO5 (GVBI. I S. 197), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2O21 (GVBI. S. 871).
Das Mitglied des Ortsbeirates Niesig, Frau Silvia Brünnel, hat mit Wirkung zum 11.12.2024 ihr Mandat niedergelegt. Gemäß § 34 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) tritt an ihre Stelle der/die nächste noch nicht berufene Bewerber/Bewerberin des Wahlvorschlages der Partei ,,Bündnis 90/Die Grünen", Herr Ernst Sporer, 36039 Fulda.
Gegen vorstehende Feststellungen kann gem. §§ 25-27 KWG binnen 2 Wochen nach dieser öffentlichen Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Gemeindewahlleiter, Herrn Sascha Siebert, Schlossstr. 1, 36037 Fulda, Einspruch erhoben werden.
Fulda, 13.12.2024
Sascha Siebert
Wahlleiter der Stadt Fulda
- Beschluss über das Abwägungsergebnis gemäß § 1 (7) BauGB
- Beschluss zur Aufstellung gemäß § 2 (1) BauGB
- Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB und zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Fulda hat in ihrer Sitzung am 13.12.2024 über die Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 1 (7) BauGB entschieden und den Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 (1) BauGB gefasst. Gleichzeitig wurden die Beteiligung der Öffentlichkeit und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB beschlossen.
Das Plangebiet befindet sich im Stadtteil Zirkenbach zwischen den Wohngebieten „Wolfsheide“ im Westen und „Auf der Hute“ im Osten. Der Bebauungsplan umfasst insgesamt drei Geltungsbereiche. Das Plangebiet (A) sowie zwei externe Kompensationsflächen (B) und (C).
Der Geltungsbereich (A) umfasst in der Gemarkung Zirkenbach, Flur 4, die Flurstücke 27/4, 27/7, 58/5, 58/6 vollständig. Das Plangebiet hat eine Flächengröße von ca. 0,55 ha.
Der Geltungsbereich (B) umfasst in der Gemarkung Harmerz, Flur 4, das Flurstück 6, teilweise.
Der Geltungsbereich (C) umfasst in der Gemarkung Kämmerzell, Flur 7, das Flurstück 44, teilweise.
Die Geltungsbereiche sind aus den obenstehenden Abbildungen ersichtlich.
Die Stadt Fulda plant die Errichtung eines Feuerwehrstützpunktes Süd für die Feuerwehren der südwestlichen Ortsteile Johannesberg, Zirkenbach, Zell, Istergiesel und Harmerz, da ein neuer zentraler Standort für eine „Feuerwehrwache Süd“ zur Bündelung der freiwilligen Feuerwehren von Nöten ist, um weiterhin die Daseinsvorsorge im feuerwehrtechnischen Sinne zu sichern. Ein Neubau wird notwendig, da der Bedarf an modernen, leistungsfähigen und auch größeren Einsatzfahrzeugen sowie die Anforderungen im Brandschutz für die Einsatzkräfte in den letzten Jahren enorm gestiegen sind. Im Rahmen der demografischen Entwicklung ist eine Bündelung der Wachen erforderlich, da unter anderem Mitgliederschwund und die geminderte Bereitschaft im Ehrenamt eine Besetzung aller Einzelstandorte perspektivisch nicht mehr ermöglicht.
Gemäß § 2 (4) BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die zu erwartenden Umweltauswirkungen zu ermitteln und in einem Umweltbericht zu beschreiben und zu bewerten. Der Umweltbericht gemäß § 2a BauGB ist Teil der Begründung und enthält umweltbezogene Informationen zu folgenden Themen:
- Schutzgut Mensch mit Angaben zu Beeinträchtigungen der Anwohner während der Bauphase, zusätzliche Emissionen durch Verkehr sowie Lärmbelastungen durch Sirenen- und Alarmgeräusche im Falle von Feuerwehreinsätzen.
- Biotop- und Nutzungstypen mit Biotoptypenkartierung, Bewertung der Biotoptypen, Verluste von Lebensräumen durch die Neubebauung, Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung, Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zur Entwicklung neuer Lebensräume.
- Artenschutz mit Ergebnissen einer tierökologischen Bestandserhebung, Aussagen zum Erhaltungszustand der erfassten Arten, Störwirkungen während der Bauphase, Lebensraumverlust sowie Vermeidungs- und vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen.
- Fläche, Geologie und Boden mit Aussagen zu Bodenarten, landwirtschaftlicher Nutzungseignung, Bodenfunktionen und Vorbelastungen des Bodens, Gefährdungen des Bodens durch Baustellenbetrieb, Neubebauung und Versiegelung, bodenbezogene Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen.
- Wasser mit Angaben zu Hydrogeologie, Grundwasser, Oberflächengewässer, Auswirkungen des Baustellenbetriebs auf den Wasserhaushalt, Auswirkungen der Neubebauung auf die Grundwasserneubildung und den Oberflächenabfluss, Umgang mit anfallendem Außengebietswasser, Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßahmen zugunsten des Wasserhaushalts.
- Klima mit Aussagen zu Kaltluftbildung und –abfluss sowie lufthygienischen Vorbelastungen, Auswirkungen des Baustellenbetriebs auf die Lufthygiene, Auswirkungen des Bauvorhabens auf das Lokalklima, Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen durch Gehölzpflanzungen und Gebäudebegrünung.
- Orts- und Landschaftsbild mit Aussagen zum Landschaftscharakter, Möglichkeiten der Naherholung in der Umgebung, Störwirkungen während der Bauphase, Beeinträchtigungen des Orts- und Landschaftscharakters durch das Bauvorhaben, Vermeidungsmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Eingrünung der Feuerwehrwache.
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB sind folgende Stellungnahmen mit umweltrelevanten Inhalten eingegangen:
- Regierungspräsidium Kassel, Dezernat 31.2, Grundwasserschutz, Wasserversorgung, Altlasten, Bodenschutz mit Bezug zum Grundwasserschutz.
- Regierungspräsidium Kassel, Dezernat 31.4, Kommunales Abwasser, Gewässergüte mit Bezug zur Versickerung des Niederschlagwassers.
- Abwasserverband Fulda mit Bezug zur Ableitung des Schmutzwassers und Niederschlagwassers.
Aus der Öffentlichkeit wurden keine Stellungnahmen mit umweltrelevanten Inhalten abgegeben.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB findet in der Zeit vom
16.01.2025 bis 17.02.2025
statt.
Während dieser Zeit werden der Entwurf des Bebauungsplanes, die Begründung mit integriertem Umweltbericht sowie die eingegangenen Stellungnahmen mit umweltrelevanten Belangen im Internet veröffentlicht, zusätzlich beim Magistrat der Stadt Fulda, Stadtschloss, Schlossstraße 1, Bürgerbüro, zur allgemeinen Einsichtnahme öffentlich ausgelegt und können zu folgenden Zeiten eingesehen werden:
Montag, Dienstag, Donnerstag | von 08:00–18:00 Uhr |
Mittwoch | von 08:00–12:00 Uhr |
Freitag | von 08:00–15:00 Uhr |
und Samstag | von 09:00–12:00 Uhr, |
sofern nicht auf die genannten Tage ein gesetzlicher oder ortsüblicher Feiertag fällt.
Alle Unterlagen sind während der Veröffentlichungsfrist im Internet unter
http://www.bauen-fulda-stadt.de
einsehbar. Wir bitten, vorzugsweise diesen Weg der Einsichtnahme zu wählen.
Ein entsprechender Verweis auf diese Seite erfolgt auch im Bauleitplanungsportal des Landes Hessen unter https://bauleitplanung.hessen.de/bebauungsplaene-in-hessen-a-z/d-f
Stellungnahmen zu dem Bebauungsplanentwurf können während der Veröffentlichungsfrist elektronisch an stadtplanung(at)fulda.de übermittelt werden bzw. schriftlich oder zur Niederschrift zu folgenden Servicezeiten beim Magistrat der Stadt Fulda – Amt für Stadtplanung und -entwicklung – vorgebracht werden:
Montag bis Donnerstag: | 9:00 – 12:30 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr, |
Freitag: | 9:00 – 13:00 Uhr. |
Weitere Informationen zum Verfahrensablauf und den allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung erhalten Sie von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Amtes für Stadtplanung und -entwicklung. Um vorherige Terminvereinbarung bei dem zuständigen Sachbearbeiter unter der Telefonnummer 0661/102-1630 oder im Sekretariat unter 0661/102-1611 wird gebeten.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan gemäß § 3 (2) Satz 4 in Verbindung mit § 4a (5) BauGB unberücksichtigt bleiben können.
Wir weisen weiterhin darauf hin, dass alle personenbezogenen Daten im Rahmen des Bauleitplanverfahrens gemäß Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verarbeitet werden und die Beteiligten konkludent hierzu ihre Zustimmung erteilen.
Fulda, 09.01.2025
Der Magistrat der Stadt Fulda
gez. Dr. Heiko Wingenfeld
Oberbürgermeister
- Beschluss zur Aufstellung gemäß § 2 (1) BauGB
- Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Fulda hat in ihrer Sitzung am 13.12.2024 den Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 (1) BauGB gefasst. Gleichzeitig wurden die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB beschlossen.
Die Stadt Fulda plant die Errichtung eines neuen Feuerwehrstützpunktes Süd für die Feuerwehren der südwestlichen Ortsteile Johannesberg, Zirkenbach, Zell und Harmerz, um weiterhin die Daseinsvorsorge im feuerwehrtechnischen Sinne zu sichern.
Ein Neubau wird notwendig, da der Bedarf an modernen, leistungsfähigen und auch größeren Einsatzfahrzeugen sowie Anforderungen im Brandschutz für die Einsatzkräfte in den letzten Jahren enorm gestiegen sind.
Das Plangebiet ist im Flächennutzungsplan der Stadt Fulda als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt und soll in Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Feuerwehr“ geändert werden. Hierfür sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden.
Das Änderungsgebiet hat eine Flächengröße von rd. 0,4 ha. Der Geltungsbereich umfasst in der Gemarkung Zirkenbach, Flur 4 die Flurstücke 27/7 und 58/6 teilweise.
Der Geltungsbereich ist in der obigen Planskizze dargestellt.
Die nach § 2 (4) BauGB vorgeschriebene Umweltprüfung wurde durchgeführt und ist gemäß § 2a BauGB Teil der Begründung. Umweltbezogene Informationen zu folgenden Themen sind enthalten:
- Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt mit Angaben zu aktuellen Flächennutzungen und Biotoptypen, Vogelarten, besonders streng geschützten Arten, Bewertung der Nutzungstypen sowie Auswirkungen der Flächennutzungsplanänderung auf Lebensräume;
- Fläche, Geologie, Boden und Wasser mit Angaben zum geologischen Untergrund, Bodenarten, Geländerelief, Bodenfunktionsbewertung, Grundwasserneubildung und Auswirkungen auf die Schutzgüter Boden und Wasser;
- Luft, Klima, Anfälligkeit gegenüber den Folgen des Klimawandels mit Angaben zu Luftqualität, Lokalklima sowie klimatischen Auswirkungen;
- Landschaftsbild und Erholungsnutzung mit Aussagen zu charakteristischen Gehölzstrukturen, angrenzenden Erholungsräumen und Auswirkungen auf das Ortsbild;
- Bevölkerung und menschliche Gesundheit mit Aussagen zu den umweltbezogenen Auswirkungen durch Lärmemissionen und Starkregengefährdung;
- Schutzgebiete mit Angaben zur Betroffenheit der Schutzgebiete nach §§ 23 – 26 BNatSchG;
- Planerische Vorgaben mit Aussagen des Landschaftsplans und sonstiger Pläne;
- Abfall, Abwasser und erneuerbare Energien mit Aussagen zur Entsorgung und zur sparsamen Nutzung von Energie;
- Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen mit Aussagen zu möglichen Maßnahmen zur Verminderung von Eingriffsfolgen sowie zur Entwicklung neuer Lebensräume.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB findet in der Zeit vom
16.01.2025 bis 17.02.2025
statt.
Während dieser Zeit werden der Entwurf der 17. Flächennutzungsplanänderung, die Begründung mit integrierter Umweltprüfung im Internet veröffentlicht, zusätzlich beim Magistrat der Stadt Fulda, Stadtschloss, Schlossstraße 1, Bürgerbüro, zur allgemeinen Einsichtnahme öffentlich ausgelegt und können zu folgenden Zeiten eingesehen werden:
Montag, Dienstag, Donnerstag | von 08:00–18:00 Uhr |
Mittwoch | von 08:00–12:00 Uhr |
Freitag | von 08:00–15:00 Uhr |
und Samstag | von 09:00–12:00 Uhr, |
sofern nicht auf die genannten Tage ein gesetzlicher oder ortsüblicher Feiertag fällt.
Alle Unterlagen sind während der Veröffentlichungsfrist im Internet unter http://www.bauen-fulda-stadt.de einsehbar. Wir bitten, vorzugsweise diesen Weg der Einsichtnahme zu wählen.
Ein entsprechender Verweis auf diese Seite erfolgt auch im Bauleitplanungsportal des Landes Hessen unter https://bauleitplanung.hessen.de/flaechennutzungsplaene-in-hessen-a-z/d-f
Stellungnahmen zu dem Entwurf der Flächennutzungsplanänderung können während der Veröffentlichungsfrist elektronisch an stadtplanung(at)fulda.de übermittelt werden bzw. schriftlich oder zur Niederschrift zu folgenden Servicezeiten beim Magistrat der Stadt Fulda - Amt für Stadtplanung und -entwicklung - vorgebracht werden:
Montag bis Donnerstag: | 9:00 – 12:30 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr, |
Freitag: | 9:00 – 13:00 Uhr. |
Weitere Informationen zum Verfahrensablauf und den allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung erhalten Sie von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Amtes für Stadtplanung und -entwicklung. Um vorherige Terminvereinbarung bei dem zuständigen Sachbearbeiter unter der Telefonnummer 0661/102-1630 oder im Sekretariat unter 0661/102-1611 wird gebeten.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan gemäß § 3 (2) Satz 4 in Verbindung mit § 4a (5) BauGB unberücksichtigt bleiben können.
Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 (3) Satz 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 (2) UmwRG gemäß § 7 (3) Satz 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Wir weisen weiterhin darauf hin, dass alle personenbezogenen Daten im Rahmen des Bauleitplanverfahrens gemäß Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verarbeitet werden und die Beteiligten konkludent hierzu ihre Zustimmung erteilen.
Fulda, den 09.01.2025
Der Magistrat der Stadt Fulda
gez. Dr. Heiko Wingenfeld
Oberbürgermeister