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Bereitstellungsdatum: 28.01.2025 Amtliche Bekanntmachungen der KW05 (2025)

1. Änderungssatzung zur Satzung für den Beirat der Menschen mit Behinderungen (BmB) der Stadt Fulda

1. Änderungssatzung 
zur Satzung für den Beirat der Menschen mit Behinderungen (BmB)
der Stadt Fulda

Gemäß § 5 in Verbindung mit § 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I, S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Fulda am 13.12.2024 folgende 1. Änderungssatzung zur Satzung für den Beirat der Menschen mit Behinderungen (BmB) der Stadt Fulda vom 8. Februar 2021 beschlossen:

Artikel I

Die Satzung für den Beirat der Menschen mit Behinderungen (BmB) der Stadt Fulda vom 8. Februar 2021 wird wie folgt geändert:

 

1.        § 2 Abs. 1 und 2 der Satzung werden wie folgt neu gefasst:

           (1)     Der Beirat besteht aus bis zu elf gewählten stimmberechtigten Mitgliedern. Die Wahlzeit des Beirats endet fünf Jahre nach seinem erstmaligen Zusammentritt nach der Wahl.

           (2)     Ein gewähltes Mitglied des Beirats kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Magistrat auf seinen Sitz im Beirat verzichten. Der Verzicht wird mit Zugang der Erklärung wirksam. Der Maistrat stellt durch öffentlich bekannt zu machenden Beschluss das Ausscheiden und die nachrückende Person bzw. Nachbesetzung nach Maßgabe der § 4 Abs. 5 und 6 fest. Die Wahlzeit des Beirats endet vorzeitig mit dem Ausscheiden eines Mitglieds, wenn der Beirat in  Folge des Ausscheidens nur noch weniger als drei stimmberechtigte Mitglieder hat und keine nachrückende Person oder Nachbesetzung mehr zur Verfügung steht.

 

2.        § 3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

 

§ 3 
Wahlversammlung

           (1) Die Wahl des Beirats erfolgt in einer öffentlichen Wahlversammlung durch die in der Stadt Fulda vertretenen Selbsthilfegruppen, Verbände und Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, die zu diesem Zweck jeweils bis zu zwei Delegierte in die Wahlversammlung entsenden.

           (2) Selbsthilfegruppen sind selbst organisierte Zusammenschlüsse von Menschen mit Behinderungen. Folgende Voraussetzungen für die Teilnahmefähigkeit einer Selbsthilfegruppe an der Wahl des Beirats müssen vorliegen:

  •  die Selbsthilfegruppe muss mindestens drei Mitglieder haben und eine kontinuierliche und  regelmäßige Gruppenarbeit leisten sowie erreichbar sein;
  •  die Selbsthilfegruppe muss offen sein für neue Mitglieder aus der Stadt Fulda und ihre Eistenz sowie ihr Selbsthilfeangebot im Bereich der Stadt Fulda öffentlich bekannt sein und
  •  die Aktivitäten der Selbsthilfegruppe müssen auf die gemeinsame Bewältigung einer Behinderung ausgerichtet sein, von denen die Mitglieder der Gruppe betroffen sind.

(3) Verbände sind Zusammenschlüsse von natürlichen oder juristischen Personen, die sich zur Verfolgung gemeinsamer Zwecke zusammengeschlossen haben und über eine feste Organisationsstruktur auf Basis einer Satzung verfügen. Gehören einem solchen Verband juristische Personen an, so sind sowohl der Verband als solcher als auch die zugehörigen juristischen Personen berechtigt, Delegierte in die Wahlversammlung zu entsenden, wenn sie in der Stadt Fulda Hilfe und Beratung für Menschen mit Behinderungen anbieten.

(4) Der Begriff der Einrichtungen erfasst alle eigenständigen juristischen Personen in der Stadt Fulda, die Hilfe und Beratung für Menschen mit Behinderungen anbieten.

(5) Der Magistrat der Stadt Fulda bestimmt frühestens 9 Monate und spätestens 4 Monate vor Ablauf der Wahlzeit des Beirats den Termin der Wahlversammlung für die Wahl eines neuen Beirats. Im Falle der vorzeitigen Beendigung der Wahlzeit nach § 2 Abs. 1 Satz 4 legt der Magistrat binnen 2 Monaten einen Termin der Wahlversammlung für die Wahl eines neuen Beirats fest.

(6) Termin, Uhrzeit und Örtlichkeit der Wahlversammlung für die Wahl des Beirats sind nach Maßgabe der Hauptsatzung der Stadt Fulda in ihrer jeweiligen Fassung öffentlich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat spätestens drei Monate vor dem Termin der Wahlversammlung zu erfolgen. In der Bekanntmachung fordert der Magistrat die in der Stadt Fulda vertretenen Selbsthilfegruppen, Verbände und Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen dazu auf, sich binnen einer Frist von einem Monat ab dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung schriftlich oder durch persönliche Vorsprache beim Magistrat der Stadt Fulda für die Wahlversammlung anzumelden und jeweils bis zu zwei Delegierte zu benennen. Die Benennung von Ersatzdelegierten für den Fall einer persönlichen Verhinderung der Delegierten ist zulässig. Die Benennung der Delegierten bzw. Ersatzdelegierten muss die aktuelle Anschrift und das Geburtsdatum sowie eine Erklärung enthalten, dass der / die jeweilige Delegierte bzw. Ersatzdelegierte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt. Das Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen der Delegierten bzw. Ersatzdelegierten ist auf Anforderung nachzuweisen.

(7) Am Tag des Ablaufs der Frist zur Benennung der Delegierten müssen die Delegierten und Ersatzdelegierten das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, ihren Hauptwohnsitz oder ihren ständigen Arbeitsplatz seit mindestens drei Monaten in Fulda haben und schwerbehindert oder gleichgestellt im Sinne des § 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) sein.

(8) Nach Ablauf der in Absatz 6 Satz 3 genannten Frist wird die Liste der zur Wahlversammlung angemeldeten Selbsthilfegruppen, Verbände und Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen sowie die Namen ihrer Delegierten bis zum Beginn der Wahlversammlung im Bürgerbüro der Stadt Fulda öffentlich ausgelegt. Auf die öffentliche Auslegung und die Öffnungszeiten des Bürgerbüros ist in der Bekanntmachung nach Abs. 6 hinzuweisen.

(9) Bestehen Zweifel daran, ob eine für die Wahl angemeldete Selbsthilfegruppe, ein Verband oder eine Einrichtung in Fulda vertreten ist, entscheidet der Magistrat über die Teilnahme der benannten Delegierten an der Wahl. Liegt dem Wahlleiter bzw. der Wahlleiterin bis zur Wahlversammlung keine Magistratsentscheidung vor, gelten die Delegierten als zugelassen.

 

3.        § 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

§ 4 
Wahl

(1) Die Wahlversammlung wählt aus ihrer Mitte die Mitglieder des Beirats schriftlich in geheimer Wahl. Jeder / jede Delegierte kann bis zu elf Stimmen abgeben. Liegen weniger als elf Wahlvorschläge vor, verringert sich die Anzahl der höchstzulässigen Stimmen entsprechend der Anzahl der vorliegenden Wahlvorschläge. Ein Kumulieren der Stimmen ist nicht zulässig. Die Delegierten können sich von einer selbst gewählten Assistenz unterstützen lassen. Die Stimmabgabe ist ungültig, wenn der Wille der Wählenden nicht zweifelsfrei zu erkennen ist. Gewählt sind die Kandidatinnen bzw. Kandidaten, die die meisten Stimmen der anwesenden Delegierten erhalten. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl zwischen den Personen, die die gleiche Anzahl Stimmen erhalten haben, falls die noch zu besetzenden Beiratsplätze nicht ausreichen. Bei einer Stichwahl hat jeder / jede Delegierte eine Stimme. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(2) Liegen in der Wahlversammlung weniger als drei Wahlvorschläge vor, findet keine Wahl statt. Werden in der Wahlversammlung weniger als drei stimmberechtigte Mitglieder in den Beirat gewählt, ist die Wahl ungültig. In den Fällen des Satzes 1 oder 2 soll der Magistrat einen Termin für eine neue Wahlversammlung anberaumen, sobald mindestens vier der in der Stadt Fulda vertretenen Selbsthilfegruppen, Verbände und Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen eine neue Wahlversammlung beantragen und in dem Antrag jeweils bis zu zwei Delegierte benennen, ansonsten entfällt der Beirat für die Dauer der nachfolgenden Wahlzeit. Der Antrag und die Benennung gelten für die neue Wahlversammlung als Anmeldung im Sinne des § 3 Abs. 6.

(3) Für die Leitung und Durchführung der Wahl des Beirats hat der amtierende Beirat dem Magistrat spätestens bis zur Beschlussfassung des Magistrats über die Festlegung eines Wahltermins nach dieser Satzung jeweils eine Person als Wahlleitung und als Schriftführung zu benennen. Wahlleitung und Schriftführung dürfen nicht Delegierte oder Kandidierende für den zu wählenden Beirat sein. Existiert kein amtierender Beirat oder liegt dem Magistrat keine rechtzeitige oder satzungskonforme Benennung nach Satz 1 und 2 vor, bestimmt der Magistrat jeweils eine Person als Wahlleitung und Schriftführung. Die Wahlleitung kann nach eigenem Ermessen Wahlhelferinnen bzw. Wahlhelfer hinzuziehen. Die Wahlleitung übt in der Wahlversammlung das Hausrecht aus.

(4) Über die Wahl und das Ergebnis ist ein Protokoll anzufertigen mit Ort und Zeit der Wahl, Anzahl und Namen der anwesenden Wahlberechtigten, Auswertung der Stimmen und Ergebnis. Der Magistrat gibt das Ergebnis der Wahl öffentlich bekannt.

(5) Für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens eines Beiratsmitglieds rückt ein nicht gewählter Kandidat bzw. eine nicht gewählte Kandidatin in der Reihenfolge der Stimmenzahl der Wahlversammlung in den Beirat nach. Bei Stimmengleichheit von Kandidaten entscheidet das von der Wahlleitung zu ziehende Los darüber, wer in den Beirat nachrückt. Der Magistrat stellt durch öffentlich bekannt zu machenden Beschluss das Ausscheiden und die nachrückende Person fest. Das Nachrücken wird mit dem Feststellungsbeschluss wirksam.

(6) Ist im Falle des Absatzes 5 die Liste der nachrückenden Personen aus der Wahlversammlung erschöpft, kann der Beirat dem Magistrat eine Person zur Nachbesetzung des Beirats für die verbleibende Wahlzeit vorschlagen. Im Fall der Erschöpfung der Liste der nachrückenden Personen aus der Wahlversammlung kann der Beirat dem Magistrat auch eine Rangliste von Personen zur Nachbesetzung des Beirats vorlegen. Die vom Beirat nach Satz 1 oder 2 vorgeschlagenen Personen müssen zum Zeitpunkt des Vorschlages die Voraussetzungen des § 3 Abs. 7 erfüllen. Der Magistrat entscheidet durch öffentlich bekannt zu machenden Beschluss über die Nachbesetzung des Beirats, die Nachbesetzung wird mit dem Beschluss wirksam.

(7) Hat der Beirat in Folge des Ausscheidens eines Mitglieds nur noch weniger als drei stimmberechtigte Mitglieder, besteht kein Vorschlagsrecht des Beirats für eine Nachbesetzung nach Absatz 6. In diesem Fall endet die Wahlzeit des Beirats mit dem vom Magistrat öffentlich bekannt zu machenden Feststellungsbeschluss über das Ausscheiden vorzeitig.

 

Artikel II

Die übrigen Regelungen der Satzung für den Beirat der Menschen mit Behinderungen (BmB) der Stadt Fulda bleiben unverändert.

 

Artikel III

Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
 

Fulda, 13.12.2024 
Der Magistrat der Stadt Fulda

Dr. Heiko Wingenfeld 
Oberbürgermeister

Sitzung des Ausschusses für Bauwesen, Klimaschutz und Stadtplanung

Am Dienstag, 04.02.2025, 18:00 Uhr, findet eine Sitzung des Ausschusses für Bauwesen, Klimaschutz und Stadtplanung der Stadtverordnetenversammlung im Marmorsaal des Stadtschlosses statt. - der 1. Tagesordnungspunkt wird gemeinsam mit dem Ausschuss für Schul-, Kultur- und Sportausschuss behandelt. Fulda,

22. Januar 2025
Der Vorsitzende: Michael Ruppel

Tagesordnung
1. Bericht zur Gedenkstätte Alter Jüdischer Friedhof Haushaltsantrag Nr. 14 der CDU, FDP und CWE
. Antrag Nr. 201 der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 28. September 2024 betreffend Informationstafeln bei Baumaßnahmen in der Innenstadt
3. "Sozialer Zusammenhalt" - Überblick über die Förderprogramme

Gemeinsame Sitzung des Schul-, Kultur- und Sportausschusses und des Ausschusses für Bauwesen, Klimaschutz und Stadtplanung

Am Dienstag, 04.02.2025, 18:00 Uhr, findet eine gemeinsame Sitzung des Schul-, Kultur- und Sportausschusses und des Ausschusses für Bauwesen, Klimaschutz und Stadtplanung der Stadtverordnetenversammlung im Marmorsaal des Stadtschlosses statt.

Fulda, 22. Januar 2025
Der Vorsitzende: Dr. Albert Post

Tagesordnung
1. Bericht zur Gedenkstätte Alter Jüdischer Friedhof Haushaltsantrag Nr. 14 der CDU, FDP und CWE

Sitzung des Jugendhilfeausschusses

Am Mittwoch, 05.02.2025, 18:00 Uhr, findet eine Sitzung des Jugendhilfeausschusses im Sitzungszimmer D 105 (Kurfürstenzimmer) des Stadtschlosses statt.

Fulda, 23. Januar 2025
Der Vorsitzende: Dag Wehner

Tagesordnung
1. Kindertagesstätten- und Kindertagespflegebedarfsplanung 2024 (Antrag Nr. 179 der CDU-Stadtverordnetenfraktion)
2. Änderungen in der Förderung von Kindertagespflege – laufende Geldleistung gemäß § 23 SGB VIII
3. Umsetzung Inklusiven Jugendhilfe - Sachstandsbericht

Sitzung des Ortsbeirates Istergiesel

Mittwoch, 05.02.2025, 20:00 Uhr, Bürgerhaus Istergiesel, Sitzung des Ortsbeirates Istergiesel

Tagesordnung
1. Feststellung der Beschlussfähigkeit und Genehmigung des letzten Protokolls
2. Bericht des Ortsvorstehers
3. Stellungnahme zum Bebauungsplan Nr. 5 "Feuerwache Süd" sowie zur 17. Änderung des Flächennutzungsplans "Feuerwache Süd"
4. Bundestagswahl 2025
5. Anträge und Verschiedenes

Wolfgang Bilz, Ortsvorsteher

Öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung an Hama Rauf Rebwar

Gemäß § 1 Abs. 1 des Hessischen Verwaltungszustellungsgesetzes (HessVwZG) vom 13.12.2012 (GVBl. I, S. 622) in Verbindung mit § 10 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) vom 12.08.2005 (BGBl. I, S. 2354)

wird hiermit bekannt gegeben, dass das Dokument 

der Behörde: 
Magistrat der Stadt Fulda,
Amt für Jugend, Familie und Senioren,
Unterhaltsvorschussstelle


Datum und Aktenzeichen des zuzustellenden Dokuments: 
51/04 UVK 005-04052 vom 14.01.2025

Name und letzte bekannte Anschrift des Zustellungsadressaten: 
Herr 
Hama Rauf Rebwar 
Bulgarien

 

öffentlich zugestellt wird.

Da sich der oben genannte Zustellungsadressat unbekannten Ortes aufhält und die Ermittlungen über den aktuellen Aufenthaltsort ergebnislos verliefen, muss die Zustellung öffentlich erfolgen.

 

Das Dokument kann vom Betroffenen oder seinem Bevollmächtigten (unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht) montags bis donnerstags von 8:30 Uhr bis 12:30 Uhr und von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr, und freitags von 8:30 Uhr bis 13:00 Uhr am

Bonifatiusplatz 1+3 
Zimmer: 234, Gebäude: Palais Buttlar


abgeholt oder eingesehen werden.

 

 

Es wird darauf hingewiesen, dass diese öffentliche Zustellung Fristen in Gang setzen kann, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen oder durch Fristversäumnisse Rechtsnachteile zu befürchten sind.

Das Dokument gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung dieser Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind.
 

Fulda, den 14.01.2025

 

Im Auftrag 
gez. Höhl

Hinweis auf Offenes Verfahren gemäß VOB/A § 3 EU

Der Magistrat der Stadt Fulda, Vergabestelle, Schlossstraße 4 – 6, 36037 Fulda, Telefon (0661) 102-1115, schreibt im Rahmen der Sanierung der Brüder-Grimm-Schule Tischlerarbeiten aus. Der vollständige Text wird in der HAD mit der Referenznummer 16/30048 veröffentlicht. Die zugehörigen Vergabeunterlagen können dort kostenfrei heruntergeladen werden.