Bereitstellungsdatum: 27.02.2024 Amtliche Bekanntmachungen der KW09 (2024)
Am Dienstag, 05.03.2024, 18:00 Uhr, findet eine Sitzung des Ausschusses für Bauwesen, Klimaschutz und Stadtplanung der Stadtverordnetenversammlung im Sitzungszimmer D 105 (Kurfürstenzimmer) des Stadtschlosses statt.
Fulda, 23. Februar 2024
Der Vorsitzende: Michael Ruppel
Tagesordnung
1. Vorhabenbezogener Bebauungsplan der Stadt Fulda Nr. 192 „Erweiterung Mediana Wohnstift“ - Erneuter Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB - Zustimmung zum Durchführungsvertrag
2. Vorhabenbezogener Bebauungsplan der Stadt Fulda Nr. 199 „Erweiterung Hedwigstift“ - Beschluss über die Ergebnisse der Offenlage gemäß §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB - Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB - Zustimmung zum abgestimmten Durchführungsvertrag
Am Donnerstag, 07.03.2024, 18:00 Uhr, findet eine Sitzung des Ausschusses für Digitalisierung, Wirtschaft und Verkehr der Stadtverordnetenversammlung im Sitzungszimmer D 105 (Kurfürstenzimmer) des Stadtschlosses statt.
Fulda, 22. Februar 2024
Der Vorsitzende: Helge Mühr
Tagesordnung
1. Prüfung der Weiterführung der adaptiven Beleuchtung am Fulda-Radweg von Parkplatz Fulda-Aue (Tennisclub Grün-Weiß) in Richtung Johannesberg und vom Kanu-Club in Richtung Horas - HH-Antrag Nr. 9/2023 der FDP-Stadtverordnetenfraktion Fulda vom 30.10.2023
2. Errichtung einer intelligenten Straßenbeleuchtung für den Fahrradweg Haimbach – Fulda (Neptunstraße – Herbsteiner Straße – Andreasberg) - HH-Antrag Nr. 44/2023 der SPD/Volt-Stadtverordnetenfraktion Fulda vom 07.11.2023
Montag, 04.03.2024, 19:30 Uhr, Bürgerhaus Niederrode,
Tagesordnung
1. Begrüßung, Feststellung der Beschlussfähigkeit und Genehmigung des letzten Protokolls
2. Bericht des Ortsvorstehers
3. Haushaltsanträge 2025
4. Wettbewerb: Unser Dorf hat Zukunft
5. Termine 2024
6. Anfragen und Anträge
Michael-Edgar Wiegand, Ortsvorsteher
Mittwoch, 06.03.2024, 19:00 Uhr, Bürgerhaus Dietershan,
Tagesordnung
1. Eröffnung der Sitzung und Feststellung der Beschlussfähigkeit
2. Bericht des Ortsvorstehers
3. Kultur- und Seniorenmittel 2024
4. Aktueller Stand Umbau Bürgerhaus
5. Haushaltsanträge 2025
6. Anträge und Anfragen
Haiko Fillauer, Ortsvorsteher
Dienstag, 12.03.2024, 19:30 Uhr, Feuerwehrhaus Lüdermünd,
Tagesordnung
1. Bericht des Ortsvorstehers und Genehmigung des Protokolls
2. Verwendung der Kulturmittel 2024
3. Anträge zum Haushalt 2025
4. Situation zum Ortsteilarbeiter
5. Bericht zu laufenden Projekten
6. Anträge/Verschiedenes
Thomas Schmitt, Ortsvorsteher
Gemäß § 1 Abs. 1 des Hessischen Verwaltungszustellungsgesetzes (HessVwZG) vom 13.12.2012 (GVBl. I, S. 622) in Verbindung mit § 10 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) vom 12.08.2005 (BGBl. I, S. 2354)
wird hiermit bekannt gegeben, dass das Dokument
der Behörde:
Magistrat der Stadt Fulda, Amt für Jugend, Familie und Senioren, Unterhaltsvorschussstelle
Datum und Aktenzeichen der zuzustellenden Dokumente:
51/04 UVK 001-04625 und 51/04 UVK 001-04624 vom 19.01.2024
Name und letzte bekannte Anschrift des Zustellungsadressaten:
Herrn
Sergiy Valentienasich Kovalenko
Schmidtta 12.
Ochakov
Ukraine
öffentlich zugestellt wird.
Da sich der oben genannte Zustellungsadressat unbekannten Ortes aufhält und die Ermittlungen über den aktuellen Aufenthaltsort ergebnislos verliefen, muss die Zustellung öffentlich erfolgen.
Das Dokument kann vom Betroffenen oder seinem Bevollmächtigten (unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht) montags bis donnerstags von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr, und freitags von 8.30 Uhr bis 13.00 Uhr am
Bonifatiusplatz 1+3
Zimmer: 234, Gebäude: Palais Buttlar
abgeholt oder eingesehen werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass diese öffentliche Zustellung Fristen in Gang setzten kann, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen oder durch Fristversäumnisse Rechtsnachteile zu befürchten sind.
Das Dokument gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung dieser Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind.
Fulda, den 23.02.2024
Im Auftrag
gez. Herbert
Gemäß § 1 Abs. 1 des Hessischen Verwaltungszustellungsgesetzes (HessVwZG) vom 13.12.2012 (GVBl. I, S. 622) in Verbindung mit § 10 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) vom 12.08.2005 (BGBl. I, S. 2354)
wird hiermit bekannt gegeben, dass das Dokument der Behörde:
Magistrat der Stadt Fulda, Amt für Jugend, Familie und Senioren,
Unterhaltsvorschussstelle
Datum und Aktenzeichen des zuzustellenden Dokuments:
51/04 UVK 001-04633 vom 21.02.2024
Name und letzte bekannte Anschrift des Zustellungsadressaten:
Herrn Frederick Ilsemann
Anschrift: unbekannt
öffentlich zugestellt wird.
Da sich der oben genannte Zustellungsadressat unbekannten Ortes aufhält und die Ermittlungen über den aktuellen Aufenthaltsort ergebnislos verliefen, muss die Zustellung öffentlich erfolgen.
Das Dokument kann vom Betroffenen oder seinem Bevollmächtigten (unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht) montags bis donnerstags von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr, und freitags von 8.30 Uhr bis 13.00 Uhr am
Bonifatiusplatz 1+3 Zimmer: 234,
Gebäude: Palais Buttlar
abgeholt oder eingesehen werden. Es wird darauf hingewiesen, dass diese öffentliche Zustellung Fristen in Gang setzten kann, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen oder durch Fristversäumnisse Rechtsnachteile zu befürchten sind. Das Dokument gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung dieser Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind.
Fulda, den 21.02.2024
Im Auftrag
gez. Herbert
Gemäß § 1 Abs. 1 des Hessischen Verwaltungszustellungsgesetzes (HessVwZG) vom 13.12.2012 (GVBl. I, S. 622) in Verbindung mit § 10 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) vom 12.08.2005 (BGBl. I, S. 2354)
wird hiermit bekannt gegeben, dass das Dokument der Behörde:
Magistrat der Stadt Fulda,
Amt für Jugend, Familie und Senioren, Unterhaltsvorschussstelle
Datum und Aktenzeichen des zuzustellenden Dokuments:
51/04 UVK 001-04622 vom 19.02.2024
51/04 UVK 001-04621 vom 19.02.2024
Name und letzte bekannte Anschrift des Zustellungsadressaten:
Herrn
Gabriel Ruben Havatyan
Baugulfstr. 1
36037 Fulda
öffentlich zugestellt wird.
Da sich der oben genannte Zustellungsadressat unbekannten Ortes aufhält und die Ermittlungen über den aktuellen Aufenthaltsort ergebnislos verliefen, muss die Zustellung öffentlich erfolgen.
Das Dokument kann vom Betroffenen oder seinem Bevollmächtigten (unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht) montags bis donnerstags von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr, und freitags von 8.30 Uhr bis 13.00 Uhr am
Bonifatiusplatz 1+3
Zimmer: 234, Gebäude: Palais Buttlar
abgeholt oder eingesehen werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass diese öffentliche Zustellung Fristen in Gang setzten kann, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen oder durch Fristversäumnisse Rechtsnachteile zu befürchten sind.
Das Dokument gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung dieser Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind.
Fulda, den 19.02.2024
Im Auftrag
gez. Herbert
Gemäß § 1 Abs. 1 des Hessischen Verwaltungszustellungsgesetzes (HessVwZG) vom 13.12.2012 (GVBl. I, S. 622) in Verbindung mit § 10 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) vom 12.08.2005 (BGBl. I, S. 2354)
wird hiermit bekannt gegeben, dass das Dokument
der Behörde:
Magistrat der Stadt Fulda,
Amt für Jugend, Familie und Senioren, Unterhaltsvorschussstelle
Datum und Aktenzeichen des zuzustellenden Dokuments:
51/04 UVK 001-01542 vom 19.02.2024
Name und letzte bekannte Anschrift des Zustellungsadressaten:
Herrn
Muhamet Hyseni
Riederingerstr. 3
85614 Kirchseeon
öffentlich zugestellt wird.
Da sich der oben genannte Zustellungsadressat unbekannten Ortes aufhält und die Ermittlungen über den aktuellen Aufenthaltsort ergebnislos verliefen, muss die Zustellung öffentlich erfolgen.
Das Dokument kann vom Betroffenen oder seinem Bevollmächtigten (unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht) montags bis donnerstags von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr, und freitags von 8.30 Uhr bis 13.00 Uhr am
Bonifatiusplatz 1+3
Zimmer: 234, Gebäude: Palais Buttlar
abgeholt oder eingesehen werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass diese öffentliche Zustellung Fristen in Gang setzten kann, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen oder durch Fristversäumnisse Rechtsnachteile zu befürchten sind.
Das Dokument gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung dieser Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind.
Fulda, den 19.02.2024
Im Auftrag
gez. Herbert
Gemäß § 1 Abs. 1 des Hessischen Verwaltungszustellungsgesetzes (HessVwZG) vom 13.12.2012 (GVBl. I, S. 622) in Verbindung mit § 10 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) vom 12.08.2005 (BGBl. I, S. 2354)
wird hiermit bekannt gegeben, dass das Dokument
der Behörde:
Magistrat der Stadt Fulda,
Amt für Jugend, Familie und Senioren, Unterhaltsvorschussstelle
Datum und Aktenzeichen des zuzustellenden Dokuments:
51/04 UVK 003-04656 vom 16.02.2024
Name und letzte bekannte Anschrift des Zustellungsadressaten:
Maksym Mykhailovych Libukhov
Slobozhansky Avenue Gebäude 12, Wohnung 15
49081 Dnipro
Ukraine
öffentlich zugestellt wird.
Da sich der oben genannte Zustellungsadressat im Kriegsgebiet aufhält und die Zustellung dort nicht gewährleistet ist, muss die Zustellung öffentlich erfolgen.
Das Dokument kann vom Betroffenen oder seinem Bevollmächtigten (unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht) montags bis freitags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr
Bonifatiusplatz 1+3
Zimmer: 236, Gebäude: Palais Buttlar
abgeholt oder eingesehen werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass diese öffentliche Zustellung Fristen in Gang setzten kann, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen oder durch Fristversäumnisse Rechtsnachteile zu befürchten sind.
Das Dokument gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung dieser Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind.
Fulda, den 16.02.2024
Im Auftrag
gez. Büttner
Aufgrund der §§ 5, 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO)[1] sowie der §§ 52, 86, 91 der Hessischen Bauordnung (HBO)[2] hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Fulda in ihrer Sitzung am 05.02.2024 die folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Geltungsbereich
Die Satzung gilt für das gesamte Gebiet der Stadt Fulda.
§ 2
Begriffe
(1) Stellplätze im Sinne dieser Satzung sind Garagen und Stellplätze für Kraftfahrzeuge, die bezüglich ihrer Größe der Garagenverordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung entsprechen.
(2) Abstellplätze im Sinne dieser Satzung sind Abstellplätze für Fahrräder, die bezüglich Ihrer Größe, Beschaffenheit und Zugänglichkeit zum sicheren Abstellen von Fahrrädern, einschließlich Fahrräder mit elektrischem Antrieb (z.B. E-Bikes) geeignet sind. Sie können innerhalb und außerhalb des Gebäudes liegen.
§ 3
Herstellungspflicht
(1) Bauliche oder sonstige Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, dürfen, sofern die Satzung keine anderen Regelungen trifft, nur errichtet werden, wenn Stellplätze und Abstellplätze in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt bzw. finanziell abgelöst werden (notwendige Stellplätze und Abstellplätze). Diese müssen spätestens im Zeitpunkt der Nutzungsaufnahme der baulichen oder sonstigen Anlage nutzbar sein.
(2) Änderungen oder Nutzungsänderungen von baulichen oder sonstigen Anlagen dürfen nur erfolgen, wenn der hierdurch ausgelöste Mehrbedarf an Stellplätzen und Abstellplätzen in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt bzw. finanziell abgelöst wird (notwendige Stellplätze und Abstellplätze).
(3) Hinsichtlich der Herstellungspflicht und der Höhe der Ablösesumme der notwendigen Stellplätze und Abstellplätze wurde das Stadtgebiet unter Zugrundelegung des Verkehrsentwicklungsplanes in drei Verkehrszonen unterteilt (vgl. zeichnerische Darstellung in der Anlage 2 zu dieser Satzung).
Verkehrszone I
Die Verkehrszone I umfasst alle Grundstücke (Anlieger- oder Hinterliegergrundstücke), deren Verkehrsanbindung ausschließlich durch die in der Anlage 2 markierten Straßenabschnitten erfolgt oder erfolgen kann.
Verkehrszone II
Die Verkehrszone II wird begrenzt durch die Straßenzüge Mehlerstraße/ Weyherser Weg/ Willy-Brand-Straße/ Luther-Platz/ Frankfurter Straße/ Bardostraße/ Langebrückenstraße/ Breiter Weg/ durch die Grünzone „In der Gartau“ bis zur Horasbrücke/ den Verlauf der Eisenbahnlinie Gießen-Fulda/ den Verlauf der Eisenbahnlinie Fulda- Frankfurt bis zur Künzeller Straße.
Die Verkehrszone III
Das Stadtgebiet außerhalb der Verkehrszonen I und II
(4) Verkehrszone I
Aus verkehrs- und städtebaulichen Gründen wird die Herstellung von Stellplätzen mit einer Zu- oder Abfahrt zu bzw. von den in der Anlage 2 markierten Straßenabschnitten in der Verkehrszone I untersagt.
(5) Verkehrszone II und III
Sofern die Stellplätze nicht auf dem Baugrundstück nachgewiesen werden können, besteht die Möglichkeit eines Nachweises auf einem in der Nähe befindlichen Grundstück in einer Entfernung von bis zu 300 m Laufweg (Entfernung von der Grenze des Baugrundstücks bis zum Stellplatz der Drittfläche), wenn die erforderlichen Stellplätze für diesen Zweck öffentlich-rechtlich durch eine Baulast oder die Festsetzung eines Bebauungsplanes gesichert sind.
(6) Nur wenn ein Nachweis der Stellplätze und Abstellplätze nicht möglich ist, kann ein Antrag nach § 7 gestellt werden.
§ 4
Größe
(1) Stellplätze müssen so groß und so ausgebildet sein, dass sie ihren Zweck erfüllen. Die Vorschriften in Bebauungsplänen und der Garagenverordnung bleiben hiervon unberührt und genießen Vorrang.
(2) Für Abstellplätze werden, soweit nicht im Einzelfall ein geringerer Flächenbedarf nachgewiesen ist, 1,2 m² je Fahrrad als Mindestgröße bestimmt. Sie sollen ebenerdig liegen. Werden sie auf anderen Ebenen hergestellt, muss die Zuwegung mittels geeigneter Rampen oder Aufzüge erfolgen. Bezüglich der Planung von Abstellplätzen wird auf die gängigen Planungshilfen (z.B. Fahrradabstellplätze bei Wohngebäuden des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur) hingewiesen.
§ 5
Zahl
(1) Die Zahl der nach § 3 herzustellenden Stellplätze und Abstellplätze bemisst sich nach den Stellplatzrichtwerten der Anlage 1 zu dieser Satzung, die Bestandteil dieser Satzung ist.
(2) Für bauliche und sonstige Anlagen, deren Nutzungsart in der Anlage nicht aufgeführt ist, richtet sich die Zahl der Stellplätze und Abstellplätze nach dem voraussichtlichen tatsächlichen Bedarf. Dabei sind die in der Anlage für vergleichbare Nutzungen festgesetzten Zahlen als Richtwerte heranzuziehen.
(3) Bei Anlagen mit verschiedenartigen Nutzungen bemisst sich die Zahl der erforderlichen Stellplätze und Abstellplätze nach dem größten gleichzeitigen Bedarf. Die wechselseitige Benutzung muss auf Dauer gesichert sein.
(4) Bei Einzeldenkmälern, für die eine Denkmalausweisung des Landesamtes für Denkmalpflege vorliegt, wird die Anzahl der notwendigen Stellplätze zusätzlich um 20 % reduziert. Die Reduktion greift nicht bei Bestandteilen einer Gesamtanlage.
(5) Steht die Gesamtzahl in einem offensichtlichen Missverhältnis zum tatsächlichen Bedarf, so kann die sich aus der Einzelermittlung ergebende Zahl der Stellplätze bzw. Abstellplätze entsprechend erhöht oder ermäßigt werden.
(6) Bei der Stellplatzberechnung ist jeweils ab einem Wert der ersten Dezimalstelle ab fünf auf einen vollen Stellplatz bzw. Abstellplatz aufzurunden.
(7) Unter Vorlage eines mit der Bauaufsicht der Stadt Fulda abgestimmten Mobilitätskonzepts ist eine Minderung der Pflicht zur Herstellung notwendiger Stellplätze um max. 10 % des ursprünglichen Bedarfs je Baustein in allen Gebietszonen möglich. Bausteine des Mobilitätskonzepts sind insbesondere,
a) das Vorhandensein einer Busstation mit Laufweg von höchstens 100 m ab Grundstücksgrenze Baugrundstück,
b) das Vorhandensein eines Bahnhaltepunktes mit Laufweg von höchstens 1000 m ab Grundstücksgrenze Baugrundstück bis Zugang Bahnhof,
c) das Vorhandensein einer barrierefreien vollständig überdachten Radabstellanlage mit E-Lademöglichkeit auf dem Baugrundstück.
Darüber hinaus können notwendige Stellplätze durch öffentlich zugängliche Carsharing-Stellplätze kompensiert werden. Ab 20 notw. Stellplätzen können 5 Stellplätze durch 1 Carsharing-Stellplatz ersetzt werden, ab 40 notw. Stellplätzen können 10 Stellplätze durch 2 Carsharing-Stellplätze ersetzt werden.
Die Reduzierung nach Abs. 7 Buchst. c. bzw. die Kompensation durch Carsharing-Stellplätze ist nur möglich, wenn sie öffentlich-rechtlich gesichert wird. Dies erfolgt i.d.R. durch Baulast gemäß § 85 HBO und Übernahme in das Baulastenverzeichnis gemäß § 85 HBO.
§ 6
Beschaffenheit und Gestaltung
(1) Stellplätze müssen ohne Überquerung anderer Stellplätze ungehindert erreichbar sein. Bei Ein- und Zweifamilienhäusern werden auch bis zu 2 hintereinanderliegende Stellplätze anerkannt.
(2) Stellplätze sind entsprechend ihrer Nutzung zu befestigen. Um einer Versiegelung des Bodens entgegenzuwirken, sind versickerungsfähige Befestigungen zu verwenden, sofern der anstehende Boden hierfür geeignet ist. Alternativ zur Verwendung von versickerungsfähigen Belägen besteht die Möglichkeit anfallendes Niederschlagswasser in angrenzenden Grünflächen zu versickern. Wasserrechtliche und nachbarrechtliche Belange sind zu beachten.
(3) Entlang der öffentlichen Verkehrsfläche ist zu den Stellplätzen ein mindestens 1,00 m breiter Grünstreifen zu schaffen und mit heimischen Hecken und / oder mit Rankpflanzen zum Straßenraum vollständig zu bepflanzen. Die Bepflanzung ist dauerhaft zu unterhalten.
(4) Pro sechs Stellplätze einer Stellplatz- oder Garagenanlage ist mindestens ein standortgerechter Laubbaum, Hochstamm, 4 x verpflanzt, mit Ballen und einem Mindeststammumfang von 16 / 18 cm (STU 16/18) in einem angemessenem Standraum mit 10 qm Fläche, bei einer Mindestbeetbreite von 2,50 m zu pflanzen, langfristig zu sichern und dauerhaft zu erhalten. Eine Baumscheibe ist zum Schutz vor Beschädigungen durch Fahrzeuge entsprechend zu sichern. Sofern kein Pflanzbeet von 10 qm je Baum zur Verfügung steht, ist eine Detailplanung für einen Pflanzkorb oder eine Wurzelbrücke zur Genehmigung vorzulegen.
(5) Ab der Herstellung von 12 Stellplätzen ist die Anlage durch die Anordnung der Bäume, sowie durch Hecken und Pflanzflächen zu gliedern.
(6) Die Fassaden von Garagen, insbesondere von mehrgeschossigen Anlagen, sollen mit geeigneten Rankgehölzen begrünt werden, wenn nicht im Einzelfall durch eine ansprechende Fassadengestaltung den Belangen des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes Rechnung getragen wird.
(7) Die Oberfläche von Tiefgaragen ist, soweit sie nicht selbst als Einstellfläche genehmigt ist, als Dachbegrünung mit einer Mindestsubstratstärke von 20 cm herzustellen. Diese ist dauerhaft zu unterhalten und zu sichern.
(8) Flachdächer ebenerdiger Garagenanlagen über 50 qm sind konstruktionsgerecht mit einer fachgerechten Dachbegrünung mit einer Mindestsubstratstärke von 10 cm auszuführen. Diese ist dauerhaft zu erhalten und zu sichern.
(9) Zufahrten von öffentlichen Straßen zu Stellplätzen dürfen folgende Breiten nicht überschreiten.
Grundstücksbreiten | Zulässige Zufahrtsbreite |
< (kleiner) 14 m | max. 6,00 m |
> (größer) 14 m | max. 7,50 m |
Gewerbegebiet und Industriegebiet | max. 10,00 m |
Grundsätzlich ist je Baugrundstück nur eine Zufahrt zulässig.
Eine zweite Zufahrt ist zulässig bei Eckgrundstücken und in Gewerbe- und Industriegebieten, wenn die zulässige Zufahrtsbreite in der Summe nicht überschritten wird und die Zufahrten mindestens 10 m auseinanderliegen.
(10) Stellplätze und Abstellplätze für Besucher müssen vom öffentlichen Verkehrsraum aus erkennbar und zu Zeiten des Besucherverkehrs stets zugänglich sein; sie sind besonders zu kennzeichnen.
(11) Baurechtlich notwendige Stellplätze und Abstellplätze sind dauerhaft zu unterhalten und zu sichern. Sie dürfen nicht zweckentfremdet werden.
(12) Die Vorschriften der Garagenverordnung, des Hess. Nachbarrechtsgesetzes sowie der betroffenen Bebauungspläne genießen Vorrang und sind zu beachten.
(13) Die Einhaltung der Vorgaben aus der Stellplatzsatzung ist im Freiflächenplan nachvollziehbar darzustellen.
(14) Von den Vorgaben zur Beschaffenheit und Gestaltung können im Einzelfall Abweichungen nach Maßgabe des § 63 HBO zugelassen werden.
§ 7
Ablösung
(1) Die Herstellungspflicht der Stellplätze und Abstellplätze kann auf Antrag durch Zahlung eines Geldbetrages abgelöst werden, wenn die Herstellung des Stellplatzes oder des Abstellplatzes aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist. Ein Ablösungsanspruch besteht nicht. Die Baugenehmigung kann von der Zahlung des Ablösebetrages abhängig gemacht werden.
(2) Über den Antrag entscheidet der Magistrat der Stadt Fulda.
(3) Die Höhe des zu zahlenden Geldbetrages beträgt in:
Verkehrszone I 900,- EURO je Abstellplatz
Verkehrszone II 9.000,- EURO je Stellplatz
900,- EURO je Abstellplatz
Verkehrszone III 5.500,- EURO je Stellplatz
550,- EURO je Abstellplatz
§ 8
Abweichungen
Von den Regelungen dieser Satzung zur Herstellung notwendiger Stellplätze und Abstellplätze sowie zur finanziellen Ablösung der notwendigen Stellplätze und Abstellplätze können im Einzelfall Abweichungen zugelassen werden, wenn der Stellplatzbedarf durch besondere Maßnahmen oder ein spezielles Konzept (z. B. Schaffung öffentlicher Parkflächen, städtebaulicher Vertrag, abgestimmtes Verkehrskonzept) verringert oder gedeckt wird oder wenn ein unzumutbarer Härtefall vorliegt.
§ 9
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 86 Abs. 1 Nr. 23 HBO handelt, wer
1. entgegen § 3 Abs. 1 bauliche und sonstige Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, errichtet, ohne Stellplätze oder Abstellplätze in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt bzw. finanziell abgelöst zu haben,
2. entgegen § 3 Abs. 2 Änderungen oder Nutzungsänderungen von baulichen oder sonstigen Anlagen vornimmt, ohne den hierdurch ausgelösten Mehrbedarf an geeigneten Stellplätze oder Abstellplätze in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt bzw. finanziell abgelöst zu haben,
3. Stellplätze und Abstellplätze nicht gemäß den Bestimmungen zur Beschaffenheit und Gestaltung nach § 6 Abs. 2 bis 11 bzw. § 4 Abs. 2 gestaltet, unterhält oder nutzt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 15.000 EUR geahndet werden.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist der Magistrat der Stadt Fulda.
§ 10
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01. März 2024 in Kraft.
(2) Abweichende bauordnungsrechtliche Festsetzungen in Bebauungsplänen bleiben unberührt und genießen Vorrang.
Fulda, 19.02.2024 Der Magistrat der Stadt Fulda
gez. Dr. Heiko Wingenfeld
Oberbürgermeister
[1]HGO in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I Seite 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93).
[2] HBO in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.05.2018(GVBl. S. 198), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes 20.07.2023 (GVBl. S. 582)
Anlage 1 zur Stellplatzsatzung
(§ 5 Abs. 1)
Bedarf an Stellplätzen und Abstellplätzen | |||||
Nr. | Verkehrsquelle | Zahl der Stellplätze | Hiervon für | Zahl der Abstellplätze | |
1 | Wohngebäude | ||||
1.1 | Einfamilienwohnhäuser | 2 Stellplätze | |||
1.2 | Zweifamilienwohnhäuser
| 3 Stellplätze | |||
1.3 | Wohngebäude und | 1,5 Stellplätze | 10 | 1 Abstellplatz | |
1.4 | Wohngebäude und | 1,5 Stellplätze 10. Wohnung, ab der 11. Wohnung 1,2 Stellplätze je Wohnung | 10 | 1 Abstellplatz | |
1.5 | Geförderter Wohnraum Sozialwohnungen, geringes Einkommen (Neubau, Mindestbindung 20 Jahre) (Erleichterung siehe 11.2) | 0,50 Stellplätze | 1 Abstellplatz | ||
1.6 | Geförderter Wohnraum, mittleres Einkommen (Neubau, Mindestbindung 20 Jahre) (Erleichterung siehe 11.2) | 0,75 Stellplätze | 1 Abstellplatz | ||
1.7 | Nachträglicher Dachgeschossausbau oder Dachgeschossaufstockung / Staffelgeschoss | 1 Stellplatz | 1 Abstellplatz | ||
1.8 | 1 Zimmerwohnungen | 1 Stellplatz je Wohnung | 10 | 1 Abstellplatz | |
1.9 | Wochenend- und | 1 Stellplatz je Wohnung | 1 Abstellplatz | ||
1.10 | Kinder-, Jugend-, Schüler- | 1 Stellplatz mindestens 2 Stellplätze | 50 | 1 Abstellplatz | |
1.11 | Studentinnen-, Studenten-, und Auszubildendenwohnheime | 1 Stellplatz | 10 | 1 Abstellplatz | |
1.12 | Senioren- und | 1 Stellplatz 3 Stellplätze | 50 | 1 Abstellplatz | |
1.13 | Asylbewerberwohnheime | 1 Stellplatz | 1 Abstellplatz | ||
2 | Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- und Praxisräumen | ||||
2.1 | Büro- u. Verwaltungs- | 1 Stellplatz | 30 | 1 Abstellplatz | |
2.2 | Räume mit erheblichem | 1 Stellplatz je 20 qm, jedoch | 75 | 1 Abstellplatz | |
3 | Verkaufsstätten | ||||
3.1 | Läden, Geschäftshäuser | 1 Stellplatz | 1 Abstellplatz fläche | ||
3.2 | großflächiger Einzelhandel; Einkaufszentren ab 1.200 qm (Verkaufsflächen: siehe Punkt 9.2) | 1 Stellplatz | 1 Abstellplatz fläche | ||
3.3 | Kioske und Imbissstände | 2 Stellplätze | 100 | 1 Abstellplatz | |
4 | Versammlungsstätten (außer Sportstätten) | ||||
4.1 | Versammlungsstätten von | 1 Stellplatz | 90 | 1 Abstellplatz | |
4.2 | Sonstige Versammlungs- | 1 Stellplatz | 90 | 1 Abstellplatz | |
4.3 | Versammlungsstätten für | 1 Stellplatz | — | ||
5 | Sportstätten | ||||
5.1 | Sportplätze ohne/ mit | 1 Stellplatz je 15 Besucher/innenplätze | 1 Abstellplatz | ||
5.2 | Turn- und Sporthallen | 1 Stellplatz | 1 Abstellplatz | ||
5.3 | Tanz-, Ballett, Fitnesscenter und Sportschulen | 1 Stellplatz | 1 Abstellplatz | ||
5.4 | Freibäder und | 1 Stellplatz | 1 Abstellplatz fläche | ||
5.5 | Hallen- und Saunabäder | 1 Stellplatz | 1 Abstellplatz | ||
5.6 | Tennisplätze | 4 Stellplätze | 2 Abstellplätze | ||
5.7 | Minigolfplätze | 6 Stellplätze | 3 Abstellplatz | ||
5.8 | Kegel-, Bowlingbahnen | 4 Stellplätze | 1 Abstellplatz | ||
5.9 | Bootshäuser und | 1 Stellplätze | 1 Abstellplatz | ||
5.10 | Vereinshäuser und | 1 Stellplatz | 1 Abstellplatz | ||
6 | Gaststätten und Beherbergungsbetriebe | ||||
6.1 | Gaststätten, Schank- und | 1 Stellplatz Gastraumes | 75 | 1 Abstellplatz | |
6.2 | Vergnügungsstätten, | 1 Stellplatz | 75 | 1 Abstellplatz | |
6.3 | Hotels, Pensionen, | 1 Stellplatz je 3 Gästezimmer | 75 | 1 Abstellplatz | |
7 | Krankenhäuser | ||||
7.1 | Krankenhäuser, Sanatorien | Gutachterlicher Nachweis | 60 | 1 Abstellplatz | |
7.2 | Pflegeheime | 1 Stellplatz (für die zugehörigen Büros ein bedarfsorientierter Zuschlag) | 75 | — | |
8 | Schulen, Einrichtungen der Jugendförderung | ||||
8.1 | Grundschulen, Sonstige allgemeinbildende | 1,0 Stellplatz 1 Stellplatz je 5 Schüler über 18 Jahren, jedoch mind. 5 Stellplätze plus 1 barrierefreien Stellplatz | 5 Abstellplätze | ||
8.2 | Berufsschulen | 8 Stellplätze | 90 | 3 Abstellplätze | |
8.3 | Sonderschulen für | 2 Stellplätze | |||
8.4 | Fachhochschulen, | Gutachterlicher Nachweis | 1 Abstellplatz | ||
8.5 | Kindergärten, | 1,5 Stellplätze | |||
8.6 | Jugendfreizeittreffs und dgl. | 1 Stellplatz | 1 Abstellplatz | ||
9 | Gewerbliche Anlagen | ||||
9.1 | Handwerks- u. | 1 Stellplatz | 10-30 | 1 Abstellplatz | |
9.2 | Lagerräume, Lagerplätze, | 1 Stellplatz | |||
9.3 | Kraftfahrzeugwerkstätten | 6 Stellplätze je Wartungs- oder Reparaturstand | |||
9.4 | Tankstellen mit | 2 Stellplätze | |||
9.5 | Automatische Kfz- | 5 Stellplätze | — | ||
9.6 | Kraftfahrzeugwaschplätze | 1 Stellplätze | — | ||
10 | Verschiedenes | ||||
10.1 | Kleingartenanlagen und | 1 Stellplatz | 1 Abstellplatz | ||
10.2 | Friedhöfe | 1 Stellplätze | 1 Abstellplatz | ||
10.3 | Museen, Ausstellungs- | 1 Stellplatz | 1 Abstellplatz | ||
11 | Anwendungsbestimmungen | ||||
11.1 | Heime im Sinne dieser Satzung sind Einrichtungen, in welchen die Bewohner gemeinschaftlich verpflegt werden und gemeinsame Aufenthaltsräume haben. Sofern die Wohnanlage eine selbstständige Haushaltsführung ermöglicht (entsprechend einer Einliegerwohnung) kann der Ansatz so nur verwendet werden, wenn dauerhaft sichergestellt ist, dass die Vermietung ausschließlich an die genannte Personengruppe erfolgt. | ||||
11.2 | In der Zone 2 können für Wohnungen (siehe Punkt 1.3, 1.4, 1.5 und 1.6) bis zu einem Viertel der notwendigen Stellplätze durch die Schaffung von Abstellplätzen ersetzt werden. Dabei sind für einen Stellplatz vier Abstellplätze herzustellen; diese werden zur Hälfte auf die Verpflichtung angerechnet | ||||
- Beschluss über die Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 (1) BauGB und § 4 (1) BauGB
- Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB und über die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Fulda hat in ihrer Sitzung am 15.12.2023 über die Ergebnisse der im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB eingegangenen Stellungnahmen entschieden. Gleichzeitig wurde die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB beschlossen.
Zur Befriedigung der Nachfrage nach Wohngrundstücken soll im Stadtteil Bronnzell auf einer derzeit landwirtschaftlich genutzten Fläche am südwestlichen Ortsrand ein neues Wohngebiet mit etwa 25 bis 35 Grundstücken entwickelt werden. Baurechtliche Voraussetzung für die angestrebte Entwicklung ist die Änderung des Flächennutzungsplanes. Der Bebauungsplan wird in einem Parallelverfahren aufgestellt.
Der Flächennutzungsplan weist diesen Bereich als gemischte Baufläche sowie als Fläche für die Landwirtschaft aus. Im Zuge der 10. Änderung des Flächennutzungsplanes sollen diese Flächen konform mit dem in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplan der Stadt Fulda, Stadtteil Bronnzell Nr. 11 „Südwest“ umgewidmet werden. Die im Bebauungsplanentwurf vorgesehenen Baugrundstücke sollen im Flächennutzungsplan künftig als Wohnbaufläche ausgewiesen werden. Der übrige Teil des Änderungsgebietes soll im Flächennutzungsplan als öffentliche Grünfläche, als Fläche für die Landwirtschaft mit Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sowie zu einem geringeren Teil als Verkehrsfläche dargestellt werden.
Der Geltungsbereich der 10. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Fulda „Bronnzell Südwest“ umfasst das Flurstück 80/2 sowie einen Teilbereich des Flurstücks 80/1, Flur 15, Gemarkung Bronnzell.
Der Geltungsbereich hat eine Gesamtgröße von rd. 3,18 ha.
Die Lage des Geltungsbereiches ist aus der Abbildung ersichtlich.
[Siehe Skizze!]
Die nach § 2 Abs. 4 BauGB vorgeschriebene Umweltprüfung wurde durchgeführt und ist gemäß § 2a BauGB Teil der Begründung. Umweltbezogene Informationen zu folgenden Themen sind enthalten:
- Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt mit Angaben zu aktuellen Flächennutzungen und Biotoptypen, Vogelarten, besonders streng geschützten Arten, Bewertung der Nutzungstypen sowie Auswirkungen der Flächennutzungsplanänderung auf Lebensräume;
- Fläche, Geologie, Boden und Wasser mit Angaben zum geologischen Untergrund, Bodenarten, Geländerelief, Bodenfunktionsbewertung, Grundwasserneubildung und Auswirkungen auf die Schutzgüter Boden und Wasser;
- Luft, Klima, Anfälligkeit gegenüber den Folgen des Klimawandels mit Angaben zu Luftqualität, Lokalklima sowie klimatischen Auswirkungen;
- Landschaftsbild und Erholungsnutzung mit Aussagen zu charakteristischen Gehölzstrukturen, angrenzenden Erholungsräumen und Auswirkungen auf das Ortsbild;
- Bevölkerung und menschliche Gesundheit mit Aussagen zu verkehrsbedingten Schallemissionen und Auswirkungen auf gesundheitliche und soziale Infrastruktureinrichtungen im Stadtteil;
- Schutzgebiete mit Angaben zu Wasserschutzgebieten;
- Planerische Vorgaben mit Aussagen des Landschaftsplans und sonstiger Pläne;
- Abfall, Abwasser und erneuerbare Energien mit Aussagen zur Entsorgung und zur sparsamen Nutzung von Energie;
- Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen mit Aussagen zu möglichen Maßnahmen zur Verminderung von Eingriffsfolgen sowie zur Entwicklung neuer Lebensräume und Ersatzlebensräume für besonders streng geschützte Arten.
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB sind folgende Stellungnahmen mit umweltrelevanten Inhalten eingegangen:
- Handwerkskammer Kassel mit Bezug auf die Lärmimmissionen
- HessenMobil, Straßen- und Verkehrsmanagement, mit Bezug auf die Umgestaltung des Straßenraums
- Regierungspräsidium Kassel, Dezernat 21, mit Bezug auf die Erschließung des Baugebietes
- Regierungspräsidium Kassel, Dez. 31.2, mit Bezug auf das Wasserschutzgebiet und den Bodenschutz
Aus der Öffentlichkeit wurde eine Stellungnahme mit umweltrelevantem Inhalt abgegeben. Diese nahm Bezug auf die Lärmimmissionen.
Die Offenlegung gemäß § 3 (2) BauGB findet in der Zeit vom
22.02.2024 bis 02.04.2024
statt.
Während dieser Zeit werden der Entwurf der 10. Flächennutzungsplanänderung, die Begründung mit integrierter Umweltprüfung sowie die eingegangenen Stellungnahmen mit umweltrelevanten Belangen im Internet veröffentlicht und zusätzlich beim Magistrat der Stadt Fulda, Stadtschloss, Schlossstraße 1, Bürgerbüro, zur allgemeinen Einsichtnahme öffentlich ausgelegt und können zu folgenden Zeiten eingesehen werden:
Montag, Dienstag, Donnerstag von 08:00–18:00 Uhr
Mittwoch von 08:00–12:00 Uhr
Freitag von 08:00–15:00 Uhr
und Samstag von 09:00–12:00 Uhr,
sofern nicht auf die genannten Tage ein gesetzlicher oder ortsüblicher Feiertag fällt.
Alle Unterlagen sind während der Veröffentlichungsfrist im Internet unter
http://www.bauen-fulda-stadt.de
einsehbar. Wir bitten, vorzugsweise diesen Weg der Einsichtnahme zu wählen.
Ein entsprechender Verweis auf diese Seite erfolgt auch im Bauleitplanungsportal des Landes Hessen unter https://bauleitplanung.hessen.de/flaechennutzungsplaene-in-hessen-a-z/d-f
Stellungnahmen zu dem Flächennutzungsplanänderungsentwurf können während der Veröffentlichungsfrist elektronisch an stadtplanung(at)fulda.de übermittelt werden bzw. schriftlich oder zur Niederschrift zu folgenden Sprechzeiten beim Magistrat der Stadt Fulda – Amt für Stadtplanung- und entwicklung – vorgebracht werden:
Montag bis Donnerstag: 8:30 – 12:30 Uhr und 14:00 – 16:00 Uhr,
Freitag: 8:30 – 13:00 Uhr.
Weitere Informationen zum Verfahrensablauf und den allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung erhalten Sie von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Amtes für Stadtplanung und –entwicklung. Um vorherige Terminvereinbarung bei der zuständigen Sachbearbeiterin unter der Telefonnummer 0661/102-1615 oder im Sekretariat unter 0661/102-1611 wird gebeten.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan gemäß § 3 (2) Satz 4 in Verbindung mit § 4a Abs. 5 BauGB unberücksichtigt bleiben können.
Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Wir weisen weiterhin darauf hin, dass alle personenbezogenen Daten im Rahmen des Bauleitplanverfahrens gemäß Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verarbeitet werden und die Beteiligten konkludent hierzu ihre Zustimmung erteilen.
Fulda, den 23.02.2024
Der Magistrat der Stadt Fulda
gez. Dr. Heiko Wingenfeld
Oberbürgermeister
Aufgrund wesentlich und nachhaltig veränderter natürlicher Ertragsbedingungen ist eine Überprüfung und Nachschätzung der bodengeschätzten Flächen erforderlich.
Nach den Bestimmungen des Bodenschätzungsgesetzes vom 20. Dezember 2007 (Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) Artikel 20, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 69 S. 3150) sind diese Arbeiten vom Schätzungsausschuss des Finanzamts durchzuführen.
Der zeitliche Ablauf der Arbeiten ist wie folgt geplant:
Voraussichtlicher Beginn: 28.02.2024
Dauer: Frühjahr 2024 bis Herbst 2024
Nach § 15 des Bodenschätzungsgesetzes sind die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der Grundstücke verpflichtet, den mit den örtlichen Arbeiten zur Durchführung dieses Gesetzes Beauftragten jederzeit das Betreten der Grundstücke zu gestatten und die erforderlichen Maßnahmen, insbesondere Aufgrabungen, zu dulden. Für nicht vorsätzlich verursachte Schäden besteht kein Anspruch auf Schadenersatz.
Fulda, den 15.02.2024
Hesse ( AL )