Zur Hauptnavigation springenZum Hauptinhalt springenZur Fußzeile springen

Bereitstellungsdatum: 27.02.2024 Amtliche Bekanntmachungen der KW09 (2024)

Sitzung des Ausschusses für Bauwesen, Klimaschutz und Stadtplanung

Am Dienstag, 05.03.2024, 18:00 Uhr, findet eine Sitzung des Ausschusses für Bauwesen, Klimaschutz und Stadtplanung der Stadtverordnetenversammlung im Sitzungszimmer D 105 (Kurfürstenzimmer) des Stadtschlosses statt.

Fulda, 23. Februar 2024 
Der Vorsitzende: Michael Ruppel

Tagesordnung
1. Vorhabenbezogener Bebauungsplan der Stadt Fulda Nr. 192 „Erweiterung Mediana Wohnstift“ - Erneuter Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB - Zustimmung zum Durchführungsvertrag

2. Vorhabenbezogener Bebauungsplan der Stadt Fulda Nr. 199 „Erweiterung Hedwigstift“ - Beschluss über die Ergebnisse der Offenlage gemäß §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB - Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB - Zustimmung zum abgestimmten Durchführungsvertrag

Sitzung des Ausschusses für Digitalisierung, Wirtschaft und Verkehr

Am Donnerstag, 07.03.2024, 18:00 Uhr, findet eine Sitzung des Ausschusses für Digitalisierung, Wirtschaft und Verkehr der Stadtverordnetenversammlung im Sitzungszimmer D 105 (Kurfürstenzimmer) des Stadtschlosses statt.

Fulda, 22. Februar 2024
Der Vorsitzende: Helge Mühr

Tagesordnung
1. Prüfung der Weiterführung der adaptiven Beleuchtung am Fulda-Radweg von Parkplatz Fulda-Aue (Tennisclub Grün-Weiß) in Richtung Johannesberg und vom Kanu-Club in Richtung Horas - HH-Antrag Nr. 9/2023 der FDP-Stadtverordnetenfraktion Fulda vom 30.10.2023

2. Errichtung einer intelligenten Straßenbeleuchtung für den Fahrradweg Haimbach – Fulda (Neptunstraße – Herbsteiner Straße – Andreasberg) - HH-Antrag Nr. 44/2023 der SPD/Volt-Stadtverordnetenfraktion Fulda vom 07.11.2023

Sitzung des Ortsbeirates Niederrode

Montag, 04.03.2024, 19:30 Uhr, Bürgerhaus Niederrode,

Tagesordnung
1. Begrüßung, Feststellung der Beschlussfähigkeit und Genehmigung des letzten Protokolls
2. Bericht des Ortsvorstehers
3. Haushaltsanträge 2025
4. Wettbewerb: Unser Dorf hat Zukunft
5. Termine 2024
6. Anfragen und Anträge

Michael-Edgar Wiegand, Ortsvorsteher

Sitzung des Ortsbeirates Dietershan

Mittwoch, 06.03.2024, 19:00 Uhr, Bürgerhaus Dietershan,

Tagesordnung
1. Eröffnung der Sitzung und Feststellung der Beschlussfähigkeit
2. Bericht des Ortsvorstehers
3. Kultur- und Seniorenmittel 2024
4. Aktueller Stand Umbau Bürgerhaus
5. Haushaltsanträge 2025
6. Anträge und Anfragen

Haiko Fillauer, Ortsvorsteher

Sitzung des Ortsbeirates Lüdermünd

Dienstag, 12.03.2024, 19:30 Uhr, Feuerwehrhaus Lüdermünd,

Tagesordnung
1. Bericht des Ortsvorstehers und Genehmigung des Protokolls
2. Verwendung der Kulturmittel 2024
3. Anträge zum Haushalt 2025
4. Situation zum Ortsteilarbeiter
5. Bericht zu laufenden Projekten
6. Anträge/Verschiedenes

Thomas Schmitt, Ortsvorsteher

Öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung an Sergiy Valentienasich Kovalenko

Gemäß § 1 Abs. 1 des Hessischen Verwaltungszustellungsgesetzes (HessVwZG) vom 13.12.2012 (GVBl. I, S. 622) in Verbindung mit § 10 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) vom 12.08.2005 (BGBl. I, S. 2354)

wird hiermit bekannt gegeben, dass das Dokument 

der Behörde:
Magistrat der Stadt Fulda, Amt für Jugend, Familie und Senioren, Unterhaltsvorschussstelle

Datum und Aktenzeichen der zuzustellenden Dokumente: 
51/04 UVK 001-04625 und 51/04 UVK 001-04624 vom 19.01.2024

Name und letzte bekannte Anschrift des Zustellungsadressaten:
Herrn 
Sergiy Valentienasich Kovalenko 
Schmidtta 12. 
Ochakov 
Ukraine

öffentlich zugestellt wird.

Da sich der oben genannte Zustellungsadressat unbekannten Ortes aufhält und die Ermittlungen über den aktuellen Aufenthaltsort ergebnislos verliefen, muss die Zustellung öffentlich erfolgen.

 

Das Dokument kann vom Betroffenen oder seinem Bevollmächtigten (unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht) montags bis donnerstags von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr, und freitags von 8.30 Uhr bis 13.00 Uhr am

Bonifatiusplatz 1+3 
Zimmer: 234, Gebäude: Palais Buttlar


abgeholt oder eingesehen werden.

 

 

Es wird darauf hingewiesen, dass diese öffentliche Zustellung Fristen in Gang setzten kann, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen oder durch Fristversäumnisse Rechtsnachteile zu befürchten sind.

Das Dokument gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung dieser Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind.

Fulda, den 23.02.2024 
Im Auftrag 
gez. Herbert

Öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung an Frederick Ilsemann

Gemäß § 1 Abs. 1 des Hessischen Verwaltungszustellungsgesetzes (HessVwZG) vom 13.12.2012 (GVBl. I, S. 622) in Verbindung mit § 10 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) vom 12.08.2005 (BGBl. I, S. 2354)

wird hiermit bekannt gegeben, dass das Dokument der Behörde:
Magistrat der Stadt Fulda, Amt für Jugend, Familie und Senioren,
Unterhaltsvorschussstelle

Datum und Aktenzeichen des zuzustellenden Dokuments:
51/04 UVK 001-04633 vom 21.02.2024

Name und letzte bekannte Anschrift des Zustellungsadressaten:
Herrn Frederick Ilsemann
Anschrift: unbekannt

öffentlich zugestellt wird.

Da sich der oben genannte Zustellungsadressat unbekannten Ortes aufhält und die Ermittlungen über den aktuellen Aufenthaltsort ergebnislos verliefen, muss die Zustellung öffentlich erfolgen.

Das Dokument kann vom Betroffenen oder seinem Bevollmächtigten (unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht) montags bis donnerstags von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr, und freitags von 8.30 Uhr bis 13.00 Uhr am

Bonifatiusplatz 1+3 Zimmer: 234,
Gebäude: Palais Buttlar


abgeholt oder eingesehen werden. Es wird darauf hingewiesen, dass diese öffentliche Zustellung Fristen in Gang setzten kann, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen oder durch Fristversäumnisse Rechtsnachteile zu befürchten sind. Das Dokument gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung dieser Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind.

Fulda, den 21.02.2024
Im Auftrag
gez. Herbert

Öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung an Gabriel Ruben Havatyan

Gemäß § 1 Abs. 1 des Hessischen Verwaltungszustellungsgesetzes (HessVwZG) vom 13.12.2012 (GVBl. I, S. 622) in Verbindung mit § 10 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) vom 12.08.2005 (BGBl. I, S. 2354)

wird hiermit bekannt gegeben, dass das Dokument der Behörde:

Magistrat der Stadt Fulda,
Amt für Jugend, Familie und Senioren, Unterhaltsvorschussstelle

Datum und Aktenzeichen des zuzustellenden Dokuments: 
51/04 UVK 001-04622 vom 19.02.2024 
51/04 UVK 001-04621 vom 19.02.2024

 

Name und letzte bekannte Anschrift des Zustellungsadressaten:
Herrn 
Gabriel Ruben Havatyan 
Baugulfstr. 1 
36037 Fulda

öffentlich zugestellt wird.

Da sich der oben genannte Zustellungsadressat unbekannten Ortes aufhält und die Ermittlungen über den aktuellen Aufenthaltsort ergebnislos verliefen, muss die Zustellung öffentlich erfolgen.

 

Das Dokument kann vom Betroffenen oder seinem Bevollmächtigten (unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht) montags bis donnerstags von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr, und freitags von 8.30 Uhr bis 13.00 Uhr am

Bonifatiusplatz 1+3 
Zimmer: 234, Gebäude: Palais Buttlar


abgeholt oder eingesehen werden.

 

 

Es wird darauf hingewiesen, dass diese öffentliche Zustellung Fristen in Gang setzten kann, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen oder durch Fristversäumnisse Rechtsnachteile zu befürchten sind.

Das Dokument gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung dieser Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind.

Fulda, den 19.02.2024 
Im Auftrag 
gez. Herbert

 

Öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung an Muhamet Hyseni

Gemäß § 1 Abs. 1 des Hessischen Verwaltungszustellungsgesetzes (HessVwZG) vom 13.12.2012 (GVBl. I, S. 622) in Verbindung mit § 10 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) vom 12.08.2005 (BGBl. I, S. 2354)

wird hiermit bekannt gegeben, dass das Dokument 

der Behörde: 
Magistrat der Stadt Fulda,
Amt für Jugend, Familie und Senioren, Unterhaltsvorschussstelle

Datum und Aktenzeichen des zuzustellenden Dokuments: 
51/04 UVK 001-01542 vom 19.02.2024

 

Name und letzte bekannte Anschrift des Zustellungsadressaten:
Herrn 
Muhamet Hyseni 
Riederingerstr. 3 
85614 Kirchseeon

öffentlich zugestellt wird.

Da sich der oben genannte Zustellungsadressat unbekannten Ortes aufhält und die Ermittlungen über den aktuellen Aufenthaltsort ergebnislos verliefen, muss die Zustellung öffentlich erfolgen.

 

Das Dokument kann vom Betroffenen oder seinem Bevollmächtigten (unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht) montags bis donnerstags von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr, und freitags von 8.30 Uhr bis 13.00 Uhr am

Bonifatiusplatz 1+3 
Zimmer: 234, Gebäude: Palais Buttlar


abgeholt oder eingesehen werden.

 

 

Es wird darauf hingewiesen, dass diese öffentliche Zustellung Fristen in Gang setzten kann, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen oder durch Fristversäumnisse Rechtsnachteile zu befürchten sind.

Das Dokument gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung dieser Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind.

Fulda, den 19.02.2024 
Im Auftrag 
gez. Herbert

 

Öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung an Maksym Mykhailovych Libukhov

Gemäß § 1 Abs. 1 des Hessischen Verwaltungszustellungsgesetzes (HessVwZG) vom 13.12.2012 (GVBl. I, S. 622) in Verbindung mit § 10 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) vom 12.08.2005 (BGBl. I, S. 2354)

wird hiermit bekannt gegeben, dass das Dokument 

der Behörde:
Magistrat der Stadt Fulda,
Amt für Jugend, Familie und Senioren, Unterhaltsvorschussstelle

Datum und Aktenzeichen des zuzustellenden Dokuments:
51/04 UVK 003-04656 vom 16.02.2024

 

Name und letzte bekannte Anschrift des Zustellungsadressaten:
Maksym Mykhailovych Libukhov 
Slobozhansky Avenue Gebäude 12, Wohnung 15
49081 Dnipro 
Ukraine

öffentlich zugestellt wird.

Da sich der oben genannte Zustellungsadressat im Kriegsgebiet aufhält und die Zustellung dort nicht gewährleistet ist, muss die Zustellung öffentlich erfolgen.

 

Das Dokument kann vom Betroffenen oder seinem Bevollmächtigten (unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht) montags bis freitags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr 

Bonifatiusplatz 1+3 
Zimmer: 236, Gebäude: Palais Buttlar


abgeholt oder eingesehen werden.

 

 

Es wird darauf hingewiesen, dass diese öffentliche Zustellung Fristen in Gang setzten kann, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen oder durch Fristversäumnisse Rechtsnachteile zu befürchten sind. 

Das Dokument gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung dieser Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind.

Fulda, den 16.02.2024 
Im Auftrag 
gez. Büttner

 

Satzung über die Herstellung, Ablösung und Gestaltung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und Abstellplätzen für Fahrräder (Stellplatzsatzung) der Stadt Fulda

Aufgrund der §§ 5, 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO)[1] sowie der §§ 52, 86, 91 der Hessischen Bauordnung (HBO)[2] hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Fulda in ihrer Sitzung am 05.02.2024 die folgende Satzung beschlossen:

§ 1 
Geltungsbereich

Die Satzung gilt für das gesamte Gebiet der Stadt Fulda.

§ 2 
Begriffe

(1) Stellplätze im Sinne dieser Satzung sind Garagen und Stellplätze für Kraftfahrzeuge, die bezüglich ihrer Größe der Garagenverordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung entsprechen.

 

(2) Abstellplätze im Sinne dieser Satzung sind Abstellplätze für Fahrräder, die bezüglich Ihrer Größe, Beschaffenheit und Zugänglichkeit zum sicheren Abstellen von Fahrrädern, einschließlich Fahrräder mit elektrischem Antrieb (z.B. E-Bikes) geeignet sind. Sie können innerhalb und außerhalb des Gebäudes liegen.

§ 3 
Herstellungspflicht

(1) Bauliche oder sonstige Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, dürfen, sofern die Satzung keine anderen Regelungen trifft, nur errichtet werden, wenn Stellplätze und Abstellplätze in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt bzw. finanziell abgelöst werden (notwendige Stellplätze und Abstellplätze). Diese müssen spätestens im Zeitpunkt der Nutzungsaufnahme der baulichen oder sonstigen Anlage nutzbar sein.

(2) Änderungen oder Nutzungsänderungen von baulichen oder sonstigen Anlagen dürfen nur erfolgen, wenn der hierdurch ausgelöste Mehrbedarf an Stellplätzen und Abstellplätzen in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt bzw. finanziell abgelöst wird (notwendige Stellplätze und Abstellplätze).

(3) Hinsichtlich der Herstellungspflicht und der Höhe der Ablösesumme der notwendigen Stellplätze und Abstellplätze wurde das Stadtgebiet unter Zugrundelegung des Verkehrsentwicklungsplanes in drei Verkehrszonen unterteilt (vgl. zeichnerische Darstellung in der Anlage 2 zu dieser Satzung).

Verkehrszone I
Die Verkehrszone I umfasst alle Grundstücke (Anlieger- oder Hinterliegergrundstücke), deren Verkehrsanbindung ausschließlich durch die in der Anlage 2 markierten Straßenabschnitten erfolgt oder erfolgen kann.

Verkehrszone II 
Die Verkehrszone II wird begrenzt durch die Straßenzüge Mehlerstraße/ Weyherser Weg/ Willy-Brand-Straße/ Luther-Platz/ Frankfurter Straße/ Bardostraße/ Langebrückenstraße/ Breiter Weg/ durch die Grünzone „In der Gartau“ bis zur Horasbrücke/ den Verlauf der Eisenbahnlinie Gießen-Fulda/ den Verlauf der Eisenbahnlinie Fulda- Frankfurt bis zur Künzeller Straße.

Die Verkehrszone III 
Das Stadtgebiet außerhalb der Verkehrszonen I und II

(4) Verkehrszone I 
Aus verkehrs- und städtebaulichen Gründen wird die Herstellung von Stellplätzen mit einer Zu- oder Abfahrt zu bzw. von den in der Anlage 2 markierten Straßenabschnitten in der Verkehrszone I untersagt.

(5) Verkehrszone II und III
Sofern die Stellplätze nicht auf dem Baugrundstück nachgewiesen werden können, besteht die Möglichkeit eines Nachweises auf einem in der Nähe befindlichen Grundstück in einer Entfernung von bis zu 300 m Laufweg (Entfernung von der Grenze des Baugrundstücks bis zum Stellplatz der Drittfläche), wenn die erforderlichen Stellplätze für diesen Zweck öffentlich-rechtlich durch eine Baulast oder die Festsetzung eines Bebauungsplanes gesichert sind.

(6) Nur wenn ein Nachweis der Stellplätze und Abstellplätze nicht möglich ist, kann ein Antrag nach § 7 gestellt werden.

§ 4 
Größe

(1) Stellplätze müssen so groß und so ausgebildet sein, dass sie ihren Zweck erfüllen. Die Vorschriften in Bebauungsplänen und der Garagenverordnung bleiben hiervon unberührt und genießen Vorrang.

(2) Für Abstellplätze werden, soweit nicht im Einzelfall ein geringerer Flächenbedarf nachgewiesen ist, 1,2 m² je Fahrrad als Mindestgröße bestimmt. Sie sollen ebenerdig liegen. Werden sie auf anderen Ebenen hergestellt, muss die Zuwegung mittels geeigneter Rampen oder Aufzüge erfolgen. Bezüglich der Planung von Abstellplätzen wird auf die gängigen Planungshilfen (z.B. Fahrradabstellplätze bei Wohngebäuden des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur) hingewiesen.

§ 5 
Zahl

(1) Die Zahl der nach § 3 herzustellenden Stellplätze und Abstellplätze bemisst sich nach den Stellplatzrichtwerten der Anlage 1 zu dieser Satzung, die Bestandteil dieser Satzung ist.

(2) Für bauliche und sonstige Anlagen, deren Nutzungsart in der Anlage nicht aufgeführt ist, richtet sich die Zahl der Stellplätze und Abstellplätze nach dem voraussichtlichen tatsächlichen Bedarf. Dabei sind die in der Anlage für vergleichbare Nutzungen festgesetzten Zahlen als Richtwerte heranzuziehen.

(3) Bei Anlagen mit verschiedenartigen Nutzungen bemisst sich die Zahl der erforderlichen Stellplätze und Abstellplätze nach dem größten gleichzeitigen Bedarf. Die wechselseitige Benutzung muss auf Dauer gesichert sein.

(4) Bei Einzeldenkmälern, für die eine Denkmalausweisung des Landesamtes für Denkmalpflege vorliegt, wird die Anzahl der notwendigen Stellplätze zusätzlich um 20 % reduziert. Die Reduktion greift nicht bei Bestandteilen einer Gesamtanlage.

(5) Steht die Gesamtzahl in einem offensichtlichen Missverhältnis zum tatsächlichen Bedarf, so kann die sich aus der Einzelermittlung ergebende Zahl der Stellplätze bzw. Abstellplätze entsprechend erhöht oder ermäßigt werden.

(6) Bei der Stellplatzberechnung ist jeweils ab einem Wert der ersten Dezimalstelle ab fünf auf einen vollen Stellplatz bzw. Abstellplatz aufzurunden.

(7) Unter Vorlage eines mit der Bauaufsicht der Stadt Fulda abgestimmten Mobilitätskonzepts ist eine Minderung der Pflicht zur Herstellung notwendiger Stellplätze um max. 10 % des ursprünglichen Bedarfs je Baustein in allen Gebietszonen möglich. Bausteine des Mobilitätskonzepts sind insbesondere,

a) das Vorhandensein einer Busstation mit Laufweg von höchstens 100 m ab Grundstücksgrenze Baugrundstück, 
b) das Vorhandensein eines Bahnhaltepunktes mit Laufweg von höchstens 1000 m ab Grundstücksgrenze Baugrundstück bis Zugang Bahnhof, 
c) das Vorhandensein einer barrierefreien vollständig überdachten Radabstellanlage mit E-Lademöglichkeit auf dem Baugrundstück.

Darüber hinaus können notwendige Stellplätze durch öffentlich zugängliche Carsharing-Stellplätze kompensiert werden. Ab 20 notw. Stellplätzen können 5 Stellplätze durch 1 Carsharing-Stellplatz ersetzt werden, ab 40 notw. Stellplätzen können 10 Stellplätze durch 2 Carsharing-Stellplätze ersetzt werden.

Die Reduzierung nach Abs. 7 Buchst. c. bzw. die Kompensation durch Carsharing-Stellplätze ist nur möglich, wenn sie öffentlich-rechtlich gesichert wird. Dies erfolgt i.d.R. durch Baulast gemäß § 85 HBO und Übernahme in das Baulastenverzeichnis gemäß § 85 HBO.

§ 6 
Beschaffenheit und Gestaltung

(1) Stellplätze müssen ohne Überquerung anderer Stellplätze ungehindert erreichbar sein. Bei Ein- und Zweifamilienhäusern werden auch bis zu 2 hintereinanderliegende Stellplätze anerkannt.

(2) Stellplätze sind entsprechend ihrer Nutzung zu befestigen. Um einer Versiegelung des Bodens entgegenzuwirken, sind versickerungsfähige Befestigungen zu verwenden, sofern der anstehende Boden hierfür geeignet ist. Alternativ zur Verwendung von versickerungsfähigen Belägen besteht die Möglichkeit anfallendes Niederschlagswasser in angrenzenden Grünflächen zu versickern. Wasserrechtliche und nachbarrechtliche Belange sind zu beachten.

(3) Entlang der öffentlichen Verkehrsfläche ist zu den Stellplätzen ein mindestens 1,00 m breiter Grünstreifen zu schaffen und mit heimischen Hecken und / oder mit Rankpflanzen zum Straßenraum vollständig zu bepflanzen. Die Bepflanzung ist dauerhaft zu unterhalten.

(4) Pro sechs Stellplätze einer Stellplatz- oder Garagenanlage ist mindestens ein standortgerechter Laubbaum, Hochstamm, 4 x verpflanzt, mit Ballen und einem Mindeststammumfang von 16 / 18 cm (STU 16/18) in einem angemessenem Standraum mit 10 qm Fläche, bei einer Mindestbeetbreite von 2,50 m zu pflanzen, langfristig zu sichern und dauerhaft zu erhalten. Eine Baumscheibe ist zum Schutz vor Beschädigungen durch Fahrzeuge entsprechend zu sichern. Sofern kein Pflanzbeet von 10 qm je Baum zur Verfügung steht, ist eine Detailplanung für einen Pflanzkorb oder eine Wurzelbrücke zur Genehmigung vorzulegen.

(5) Ab der Herstellung von 12 Stellplätzen ist die Anlage durch die Anordnung der Bäume, sowie durch Hecken und Pflanzflächen zu gliedern.

(6) Die Fassaden von Garagen, insbesondere von mehrgeschossigen Anlagen, sollen mit geeigneten Rankgehölzen begrünt werden, wenn nicht im Einzelfall durch eine ansprechende Fassadengestaltung den Belangen des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes Rechnung getragen wird.

(7) Die Oberfläche von Tiefgaragen ist, soweit sie nicht selbst als Einstellfläche genehmigt ist, als Dachbegrünung mit einer Mindestsubstratstärke von 20 cm herzustellen. Diese ist dauerhaft zu unterhalten und zu sichern.

(8) Flachdächer ebenerdiger Garagenanlagen über 50 qm sind konstruktionsgerecht mit einer fachgerechten Dachbegrünung mit einer Mindestsubstratstärke von 10 cm auszuführen. Diese ist dauerhaft zu erhalten und zu sichern.

(9) Zufahrten von öffentlichen Straßen zu Stellplätzen dürfen folgende Breiten nicht überschreiten.

Grundstücksbreiten

Zulässige Zufahrtsbreite

   < (kleiner) 14 m

max. 6,00 m

    > (größer) 14 m

max. 7,50 m

Gewerbegebiet und Industriegebiet

max. 10,00 m

Grundsätzlich ist je Baugrundstück nur eine Zufahrt zulässig.

Eine zweite Zufahrt ist zulässig bei Eckgrundstücken und in Gewerbe- und Industriegebieten, wenn die zulässige Zufahrtsbreite in der Summe nicht überschritten wird und die Zufahrten mindestens 10 m auseinanderliegen.

(10) Stellplätze und Abstellplätze für Besucher müssen vom öffentlichen Verkehrsraum aus erkennbar und zu Zeiten des Besucherverkehrs stets zugänglich sein; sie sind besonders zu kennzeichnen.

(11) Baurechtlich notwendige Stellplätze und Abstellplätze sind dauerhaft zu unterhalten und zu sichern. Sie dürfen nicht zweckentfremdet werden.

(12) Die Vorschriften der Garagenverordnung, des Hess. Nachbarrechtsgesetzes sowie der betroffenen Bebauungspläne genießen Vorrang und sind zu beachten.

(13) Die Einhaltung der Vorgaben aus der Stellplatzsatzung ist im Freiflächenplan nachvollziehbar darzustellen.

(14) Von den Vorgaben zur Beschaffenheit und Gestaltung können im Einzelfall Abweichungen nach Maßgabe des § 63 HBO zugelassen werden.

§ 7 
Ablösung

(1) Die Herstellungspflicht der Stellplätze und Abstellplätze kann auf Antrag durch Zahlung eines Geldbetrages abgelöst werden, wenn die Herstellung des Stellplatzes oder des Abstellplatzes aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist. Ein Ablösungsanspruch besteht nicht. Die Baugenehmigung kann von der Zahlung des Ablösebetrages abhängig gemacht werden.

(2) Über den Antrag entscheidet der Magistrat der Stadt Fulda.

(3) Die Höhe des zu zahlenden Geldbetrages beträgt in:

Verkehrszone I                         900,- EURO        je Abstellplatz

Verkehrszone II                     9.000,- EURO        je Stellplatz 
                                             900,- EURO        je Abstellplatz

Verkehrszone III                    5.500,- EURO       je Stellplatz 
                                             550,- EURO        je Abstellplatz

§ 8 
Abweichungen

Von den Regelungen dieser Satzung zur Herstellung notwendiger Stellplätze und Abstellplätze sowie zur finanziellen Ablösung der notwendigen Stellplätze und Abstellplätze können im Einzelfall Abweichungen zugelassen werden, wenn der Stellplatzbedarf durch besondere Maßnahmen oder ein spezielles Konzept (z. B. Schaffung öffentlicher Parkflächen, städtebaulicher Vertrag, abgestimmtes Verkehrskonzept) verringert oder gedeckt wird oder wenn ein unzumutbarer Härtefall vorliegt.

§ 9 
Ordnungswidrigkeiten
 

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 86 Abs. 1 Nr. 23 HBO handelt, wer

1. entgegen § 3 Abs. 1 bauliche und sonstige Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, errichtet, ohne Stellplätze oder Abstellplätze in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt bzw. finanziell abgelöst zu haben,

2. entgegen § 3 Abs. 2 Änderungen oder Nutzungsänderungen von baulichen oder sonstigen Anlagen vornimmt, ohne den hierdurch ausgelösten Mehrbedarf an geeigneten Stellplätze oder Abstellplätze in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt bzw. finanziell abgelöst zu haben,

3. Stellplätze und Abstellplätze nicht gemäß den Bestimmungen zur Beschaffenheit und Gestaltung nach § 6 Abs. 2 bis 11 bzw. § 4 Abs. 2 gestaltet, unterhält oder nutzt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 15.000 EUR geahndet werden.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist der Magistrat der Stadt Fulda.

§ 10 
Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01. März 2024 in Kraft.

(2) Abweichende bauordnungsrechtliche Festsetzungen in Bebauungsplänen bleiben unberührt und genießen Vorrang.

Fulda, 19.02.2024                                                  Der Magistrat der Stadt Fulda
                                                                              gez. Dr. Heiko Wingenfeld 
                                                                              Oberbürgermeister

 

[1]HGO in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I Seite 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93).

[2] HBO in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.05.2018(GVBl. S. 198), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes 20.07.2023 (GVBl. S. 582)

Anlagen zur Stellplatzsatzung

Anlage 1 zur Stellplatzsatzung

 (§ 5 Abs. 1)

Bedarf an Stellplätzen und Abstellplätzen

Nr.

Verkehrsquelle

Zahl der Stellplätze

Hiervon für
Besucher/
-innen (in %)

Zahl der Abstellplätze

1

Wohngebäude

1.1

Einfamilienwohnhäuser

2 Stellplätze

1.2

Zweifamilienwohnhäuser


entbehrlich, siehe

3 Stellplätze

1.3

Wohngebäude und
sonstige Gebäude mit
mehr als 2 Wohneinheiten, bis 10 Wohneinheiten
(Erleichterung siehe 11.2)

1,5 Stellplätze
je Wohnung

10

1 Abstellplatz
je Wohnung

1.4

Wohngebäude und
sonstige Gebäude mit
mehr als 10 Wohneinheiten (Erleichterung siehe 11.2)

1,5 Stellplätze
je Wohnung bis zur

10. Wohnung,

ab der 11. Wohnung

1,2 Stellplätze je Wohnung

10

1 Abstellplatz
je Wohnung

1.5

Geförderter Wohnraum

Sozialwohnungen, geringes Einkommen

(Neubau, Mindestbindung 20 Jahre)

(Erleichterung siehe 11.2)

0,50 Stellplätze
je Wohnung

1 Abstellplatz
je Wohnung

1.6

Geförderter Wohnraum,

mittleres Einkommen

(Neubau, Mindestbindung 20 Jahre)

(Erleichterung siehe 11.2)

0,75 Stellplätze
je Wohnung

1 Abstellplatz
je Wohnung

1.7

Nachträglicher Dachgeschossausbau oder Dachgeschossaufstockung / Staffelgeschoss

1 Stellplatz
je Wohnung

1 Abstellplatz
je Wohnung

1.8

1 Zimmerwohnungen

1 Stellplatz je Wohnung

10

1 Abstellplatz
je Wohnung

1.9

Wochenend- und
Ferienhäuser, Ferienwohnungen, Boardinghouse

1 Stellplatz je Wohnung

1 Abstellplatz
je Wohnung

1.10

Kinder-, Jugend-, Schüler-
innen- und Schülerwohn-
und -freizeitheime und
Jugendherbergen

1 Stellplatz
je 15 Betten, jedoch

mindestens 2 Stellplätze

50

1 Abstellplatz
je 10 Betten

1.11

Studentinnen-, Studenten-, und Auszubildendenwohnheime

1 Stellplatz
je 3 Betten

10

1 Abstellplatz
je 1 Bett

1.12

Senioren- und
Behindertenwohnheime

1 Stellplatz
je 6 Betten jedoch mind.

3 Stellplätze

50

1 Abstellplatz
je 10 Betten

1.13

Asylbewerberwohnheime
und - Unterkünfte

1 Stellplatz
je 6 Betten,
jedoch mindestens 3

1 Abstellplatz
je 2 Betten

2

Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- und Praxisräumen

2.1

Büro- u. Verwaltungs-
räume allgemein

1 Stellplatz
je 35 qm Hauptnutzfläche

30

1 Abstellplatz
je 70 qm Hauptnutzfläche

2.2

Räume mit erheblichem
Besucher/ innenverkehr
(z.B. Schalter-,
Abfertigungs- oder
Beratungsräume,
Postfilialen, Arztpraxen

1 Stellplatz  je 20 qm, jedoch
mindestens 3 Stellplätze

75

1 Abstellplatz
je 50 qm Hauptnutzfläche

3

Verkaufsstätten

3.1

Läden, Geschäftshäuser

1 Stellplatz
je 40 qm Verkaufsnutzfläche,
jedoch mind. 2 Stellplätze
je Laden

1 Abstellplatz
je 90 qm Verkaufsnutz-

fläche

3.2

großflächiger Einzelhandel; Einkaufszentren ab 1.200 qm

(Verkaufsflächen: siehe Punkt 9.2)

1 Stellplatz
je 15 qm Verkaufsnutzfläche

1 Abstellplatz
je 70 qm Verkaufsnutz-

fläche

3.3

Kioske und Imbissstände

2 Stellplätze

100

1 Abstellplatz

4

Versammlungsstätten (außer Sportstätten)

4.1

Versammlungsstätten von
überörtlicher Bedeutung
(z.B. Theater, Kino,
Konzerthäuser,
Mehrzweckhallen)

1 Stellplatz
je 5 Sitzplätze
sowie 1 Stellplatz
je 5 Stehplätze

90

1 Abstellplatz
je 20 Sitzplätze
sowie 1 Abstellplatz je 20 Stehplätze

4.2

Sonstige Versammlungs-
stätten (z. B. Schulaulen,
Vortragssäle)

1 Stellplatz
je 10 Sitzplätze

90

1 Abstellplatz
je 20 Sitzplätze

4.3

Versammlungsstätten für
religiöse Zwecke (Moscheen, Gebetshäuser und Kirchen)

1 Stellplatz
je 5 Besucher

5

Sportstätten

5.1

Sportplätze ohne/ mit
Besucher/-innenplätze
(z.B. Trainingsplätze)

1 Stellplatz
je 250 qm Sportfläche; zusätzlich 1 Stellplatz

je 15 Besucher/innenplätze

1 Abstellplatz
je 250 qm Sportfläche,
1 Abstellplatz
je 30 Besucher-/innenplätze

5.2

Turn- und Sporthallen
ohne/ mit Besucherplätz

1 Stellplatz
je 50 qm
Hallenfläche, zusätzlich 1Stellplatz je 15 Besucher

1 Abstellplatz
je 100 qm Hallenfläche

5.3

Tanz-, Ballett, Fitnesscenter und Sportschulen

1 Stellplatz
je 25 qm Sportfläche

1 Abstellplatz
je 100 qm Sportfläche

5.4

Freibäder und
Freiluftbäder

1 Stellplatz
je 300 qm Grundstücksfläche

1 Abstellplatz
je 300 qm Grundstücks-

fläche

5.5

Hallen- und Saunabäder

1 Stellplatz
je 10 Kleiderablagen

1 Abstellplatz
je 20 Kleiderablagen

5.6

Tennisplätze

4 Stellplätze
je Spielfeld

2 Abstellplätze
je Spielfeld

5.7

Minigolfplätze

6 Stellplätze
je Minigolfanlage

3 Abstellplatz
je 1 Minigolf-anlage

5.8

Kegel-, Bowlingbahnen

4 Stellplätze
je Bahn

1 Abstellplatz
je Bahn

5.9

Bootshäuser und
Bootsliegeplätze

1 Stellplätze
je 5 Boote

1 Abstellplatz
je 10 Boote

5.10

Vereinshäuser und
-anlagen, soweit nicht
unter 5.1-5.10 aufgeführt

1 Stellplatz
je 100 qm Hauptnutzfläche

1 Abstellplatz
je 100 qm

6

Gaststätten und Beherbergungsbetriebe

6.1

Gaststätten, Schank- und
Speisewirtschaften, Cafés,
Bistros u.a.

1 Stellplatz
je 12 qm Nutzfläche des

Gastraumes
 

75

1 Abstellplatz
je 48 qm Nutzfläche des Gastraumes

6.2

Vergnügungsstätten,
Diskotheken, Spielhallen,
Varietés, Spielcasinos,
Automatenhallen

1 Stellplatz
je 6 qm Hauptnutzfläche

75

1 Abstellplatz
je 32 qm Nutzfläche

6.3

Hotels, Pensionen,
Kurheime und andere
Beherbergungsbetriebe

1 Stellplatz je 3 Gästezimmer
für zugehörigen
Restaurationsbetrieb
Zuschlag nach Ziffer 6.1

75

1 Abstellplatz
je 5 Zimmer

7

Krankenhäuser

7.1

Krankenhäuser, Sanatorien
und Kuranstalten für die
zugehörigen Büros ein
bedarfsorientierter
Zuschlag

Gutachterlicher Nachweis

60

1 Abstellplatz
je 40 Betten

7.2

Pflegeheime

1 Stellplatz
je 6 Betten

(für die zugehörigen Büros ein bedarfsorientierter Zuschlag)

75

8

Schulen, Einrichtungen der Jugendförderung

8.1

Grundschulen, Sonstige allgemeinbildende
Schulen

1,0 Stellplatz
je Klassenraum, zusätzlich

1 Stellplatz je 5 Schüler über 18 Jahren, jedoch mind. 5 Stellplätze plus 1 barrierefreien Stellplatz

5 Abstellplätze
je Klassenraum

8.2

Berufsschulen
und Berufsfachschulen

8 Stellplätze
je Klassenraum

90

3 Abstellplätze
je Klassenraum

8.3

Sonderschulen für
Behinderte

2 Stellplätze
je Klassenraum

8.4

Fachhochschulen,
Hochschulen

Gutachterlicher Nachweis

1 Abstellplatz
je 5 Studierende

8.5

Kindergärten,
Kindertagesstätten u. dgl.

1,5 Stellplätze
je Gruppenraum, jedoch mind. 2 Stellplätze

8.6

Jugendfreizeittreffs und dgl.

1 Stellplatz
je 30 qm Nutzfläche, jedoch
mindestens 2 Stellplätze

1 Abstellplatz
je 30 qm Nutzfläche

9

Gewerbliche Anlagen

9.1

Handwerks- u.
Industriebetriebe

1 Stellplatz
je 70 qm Nutzfläche oder
je 3 Beschäftigte

10-30

1 Abstellplatz
je 10 Beschäftigte

9.2

Lagerräume, Lagerplätze,
Ausstellungs- u.
Verkaufsplätze

1 Stellplatz
je 100 qm Nutzfläche

9.3

Kraftfahrzeugwerkstätten

6 Stellplätze je Wartungs- oder Reparaturstand

9.4

Tankstellen mit
Pflegeplätzen

2 Stellplätze
je Pflegeplatz

9.5

Automatische Kfz-
Waschstraße und
Stauraum für Wartende

5 Stellplätze
je Waschanlage

9.6

Kraftfahrzeugwaschplätze
zur Selbstbedienung

1 Stellplätze
je Waschplatz

10

Verschiedenes

10.1

Kleingartenanlagen und
Kleintierzuchtanlagen

1 Stellplatz
je 3 Nutzungseinheiten

1 Abstellplatz
je 10 Nutzungseinheiten

10.2

Friedhöfe

1 Stellplätze
je 2.000 qm Grundstücksfläche jedoch mind. 10 Stellplätze

1 Abstellplatz
je 2000 qm Grundstücksfläche

10.3

Museen, Ausstellungs-
und Präsentationsräume

1 Stellplatz
je 250 qm Hauptnutzfläche

1 Abstellplatz
je 250 qm Hauptnutzfläche

11

Anwendungsbestimmungen

11.1

Heime im Sinne dieser Satzung sind Einrichtungen, in welchen die Bewohner gemeinschaftlich verpflegt werden und gemeinsame Aufenthaltsräume haben. Sofern die Wohnanlage eine selbstständige Haushaltsführung ermöglicht (entsprechend einer Einliegerwohnung) kann der Ansatz so nur verwendet werden, wenn dauerhaft sichergestellt ist, dass die Vermietung ausschließlich an die genannte Personengruppe erfolgt.

11.2

In der Zone 2 können für Wohnungen (siehe Punkt 1.3, 1.4, 1.5 und 1.6) bis zu einem Viertel der notwendigen Stellplätze durch die Schaffung von Abstellplätzen ersetzt werden. Dabei sind für einen Stellplatz vier Abstellplätze herzustellen; diese werden zur Hälfte auf die Verpflichtung angerechnet

      

Erneute Amtliche Bekanntmachung mit Ergänzung des Geltungsbereiches 10. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Fulda „Bronnzell Südwest“
  • Beschluss über die Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 (1) BauGB und § 4 (1) BauGB
  • Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB und über die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB

 

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Fulda hat in ihrer Sitzung am 15.12.2023 über die Ergebnisse der im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB eingegangenen Stellungnahmen entschieden. Gleichzeitig wurde die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB beschlossen.

 

Zur Befriedigung der Nachfrage nach Wohngrundstücken soll im Stadtteil Bronnzell auf einer derzeit landwirtschaftlich genutzten Fläche am südwestlichen Ortsrand ein neues Wohngebiet mit etwa 25 bis 35 Grundstücken entwickelt werden. Baurechtliche Voraussetzung für die angestrebte Entwicklung ist die Änderung des Flächennutzungsplanes. Der Bebauungsplan wird in einem Parallelverfahren aufgestellt.

 

Der Flächennutzungsplan weist diesen Bereich als gemischte Baufläche sowie als Fläche für die Landwirtschaft aus. Im Zuge der 10. Änderung des Flächennutzungsplanes sollen diese Flächen konform mit dem in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplan der Stadt Fulda, Stadtteil Bronnzell Nr. 11 „Südwest“ umgewidmet werden. Die im Bebauungsplanentwurf vorgesehenen Baugrundstücke sollen im Flächennutzungsplan künftig als Wohnbaufläche ausgewiesen werden. Der übrige Teil des Änderungsgebietes soll im Flächennutzungsplan als öffentliche Grünfläche, als Fläche für die Landwirtschaft mit Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sowie zu einem geringeren Teil als Verkehrsfläche dargestellt werden.

 

Der Geltungsbereich der 10. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Fulda „Bronnzell Südwest“ umfasst das Flurstück 80/2 sowie einen Teilbereich des Flurstücks 80/1, Flur 15, Gemarkung Bronnzell.

Der Geltungsbereich hat eine Gesamtgröße von rd. 3,18 ha.

 

Die Lage des Geltungsbereiches ist aus der Abbildung ersichtlich.

 

[Siehe Skizze!]

 

Die nach § 2 Abs. 4 BauGB vorgeschriebene Umweltprüfung wurde durchgeführt und ist gemäß § 2a BauGB Teil der Begründung. Umweltbezogene Informationen zu folgenden Themen sind enthalten:

 

  • Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt mit Angaben zu aktuellen Flächennutzungen und Biotoptypen, Vogelarten, besonders streng geschützten Arten, Bewertung der Nutzungstypen sowie Auswirkungen der Flächennutzungsplanänderung auf Lebensräume;
  • Fläche, Geologie, Boden und Wasser mit Angaben zum geologischen Untergrund, Bodenarten, Geländerelief, Bodenfunktionsbewertung, Grundwasserneubildung und Auswirkungen auf die Schutzgüter Boden und Wasser;
  • Luft, Klima, Anfälligkeit gegenüber den Folgen des Klimawandels mit Angaben zu Luftqualität, Lokalklima sowie klimatischen Auswirkungen;
  • Landschaftsbild und Erholungsnutzung mit Aussagen zu charakteristischen Gehölzstrukturen, angrenzenden Erholungsräumen und Auswirkungen auf das Ortsbild;
  • Bevölkerung und menschliche Gesundheit mit Aussagen zu verkehrsbedingten Schallemissionen und Auswirkungen auf gesundheitliche und soziale Infrastruktureinrichtungen im Stadtteil;
  • Schutzgebiete mit Angaben zu Wasserschutzgebieten;
  • Planerische Vorgaben mit Aussagen des Landschaftsplans und sonstiger Pläne;
  • Abfall, Abwasser und erneuerbare Energien mit Aussagen zur Entsorgung und zur sparsamen Nutzung von Energie;
  • Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen mit Aussagen zu möglichen Maßnahmen zur Verminderung von Eingriffsfolgen sowie zur Entwicklung neuer Lebensräume und Ersatzlebensräume für besonders streng geschützte Arten.

 

Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB sind folgende Stellungnahmen mit umweltrelevanten Inhalten eingegangen:

 

  • Handwerkskammer Kassel mit Bezug auf die Lärmimmissionen
  • HessenMobil, Straßen- und Verkehrsmanagement, mit Bezug auf die Umgestaltung des Straßenraums
  • Regierungspräsidium Kassel, Dezernat 21, mit Bezug auf die Erschließung des Baugebietes
  • Regierungspräsidium Kassel, Dez. 31.2, mit Bezug auf das Wasserschutzgebiet und den Bodenschutz

 

Aus der Öffentlichkeit wurde eine Stellungnahme mit umweltrelevantem Inhalt abgegeben. Diese nahm Bezug auf die Lärmimmissionen.

 

Die Offenlegung gemäß § 3 (2) BauGB findet in der Zeit vom

 

                         22.02.2024 bis 02.04.2024

statt.

 

Während dieser Zeit werden der Entwurf der 10. Flächennutzungsplanänderung, die Begründung mit integrierter Umweltprüfung sowie die eingegangenen Stellungnahmen mit umweltrelevanten Belangen im Internet veröffentlicht und zusätzlich beim Magistrat der Stadt Fulda, Stadtschloss, Schlossstraße 1, Bürgerbüro, zur allgemeinen Einsichtnahme öffentlich ausgelegt und können zu folgenden Zeiten eingesehen werden:

 

Montag, Dienstag, Donnerstag                                   von 08:00–18:00 Uhr            

Mittwoch                                                                von 08:00–12:00 Uhr

Freitag                                                                  von 08:00–15:00 Uhr      

und Samstag                                                          von 09:00–12:00 Uhr,

 

sofern nicht auf die genannten Tage ein gesetzlicher oder ortsüblicher Feiertag fällt.

 

Alle Unterlagen sind während der Veröffentlichungsfrist im Internet unter

 

http://www.bauen-fulda-stadt.de

 

einsehbar. Wir bitten, vorzugsweise diesen Weg der Einsichtnahme zu wählen.

 

Ein entsprechender Verweis auf diese Seite erfolgt auch im Bauleitplanungsportal des Landes Hessen unter https://bauleitplanung.hessen.de/flaechennutzungsplaene-in-hessen-a-z/d-f

 

Stellungnahmen zu dem Flächennutzungsplanänderungsentwurf können während der Veröffentlichungsfrist elektronisch an stadtplanung(at)fulda.de übermittelt werden bzw. schriftlich oder zur Niederschrift zu folgenden Sprechzeiten beim Magistrat der Stadt Fulda – Amt für Stadtplanung- und entwicklung – vorgebracht werden:

 

 

Montag bis Donnerstag:          8:30 – 12:30 Uhr und 14:00 – 16:00 Uhr,

Freitag:                               8:30 – 13:00 Uhr.

 

Weitere Informationen zum Verfahrensablauf und den allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung erhalten Sie von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Amtes für Stadtplanung und –entwicklung. Um vorherige Terminvereinbarung bei der zuständigen Sachbearbeiterin unter der Telefonnummer 0661/102-1615 oder im Sekretariat unter 0661/102-1611 wird gebeten.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan gemäß § 3 (2) Satz 4 in Verbindung mit § 4a Abs. 5 BauGB unberücksichtigt bleiben können.

 

Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

 

Wir weisen weiterhin darauf hin, dass alle personenbezogenen Daten im Rahmen des Bauleitplanverfahrens gemäß Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verarbeitet werden und die Beteiligten konkludent hierzu ihre Zustimmung erteilen.
 

 

Fulda, den 23.02.2024                               

Der Magistrat der Stadt Fulda

gez. Dr. Heiko Wingenfeld 
Oberbürgermeister

Bekanntmachung über Nachschätzungsarbeiten aufgrund § 11 Bodenschätzungsgesetz in der Gemarkung Johannesberg

Aufgrund wesentlich und nachhaltig veränderter natürlicher Ertragsbedingungen ist eine Überprüfung und Nachschätzung der bodengeschätzten Flächen erforderlich.

Nach den Bestimmungen des Bodenschätzungsgesetzes vom 20. Dezember 2007 (Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) Artikel 20, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 69 S. 3150) sind diese Arbeiten vom Schätzungsausschuss des Finanzamts durchzuführen.

Der zeitliche Ablauf der Arbeiten ist wie folgt geplant:

Voraussichtlicher Beginn: 28.02.2024 
Dauer: Frühjahr 2024 bis Herbst 2024

Nach § 15 des Bodenschätzungsgesetzes sind die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der Grundstücke verpflichtet, den mit den örtlichen Arbeiten zur Durchführung dieses Gesetzes Beauftragten jederzeit das Betreten der Grundstücke zu gestatten und die erforderlichen Maßnahmen, insbesondere Aufgrabungen, zu dulden. Für nicht vorsätzlich verursachte Schäden besteht kein Anspruch auf Schadenersatz.

Fulda, den 15.02.2024                                                                             

                                                                                                      Hesse ( AL )