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Bereitstellungsdatum: 19.03.2024 Amtliche Bekanntmachungen der KW12 (2024)

Sitzung des Ortsbeirates Bronnzell

Mittwoch, 20.03.2024, 20:00 Uhr, Landgräfin Anna Schule Bronnzell, Sitzung des Ortsbeirates Bronnzell

Tagesordnung
1. Bericht des Ortsvorstehers
2. Stellungnahme zum Baugebiet Bronnzell Nr. 11 Südwest

Stefan Ihrig, Ortsvorsteher 

Sitzung des Ortsbeirates Niesig

Montag, 25.03.2024, 19:00 Uhr, Vereinshaus des KSV Niesig, Sitzung des Ortsbeirates Niesig

Tagesordnung
1. Begrüßung
2. Feststellung der Beschlussfähigkeit, Genehmigung des letzten Protokolls
3. Bericht des Ortsvorstehers
4. Planungsstand Stromleitungen der Firmen Avacon und TransnetBW
5. Anträge Haushalt 2025
6. Kultur- und Seniorenmittel 2023 und 2024 / Seniorenfahrt 2024
7. Organisatorisches
8. Anträge und Anfragen

Holger Kilian, Ortsvorsteher

Sitzung des Ortsbeirates Malkes

Mittwoch, 27.03.2024, 19:00 Uhr, Bürgerhaus Malkes, Sitzung des Ortsbeirates Malkes

Tagesordnung
1. Bericht des Ortsvorstehers
2. Haushaltsanträge für 2025
   - BGH
   - Backhaus
   - Friedhof
   - Spielplatz
   - andere
3. Abfrage gemäß Antrag Nr. 42 der SPD/Volt-Fraktion:
    Bedarf einer kleinen Reparaturmittelpauschale für die Abwicklung kleiner Maßnahmen im Stadtteil
4. Planungsstand Backhaus- und Jakobusfest 2024
5. Planungsstand Bürgerversammlung Windpark "Steinerneplatte"
6. Planungsstand Bonifatiusplatz Malkes
7. Termine
8. Anfragen/Verschiedenes

Rudolf Schultheis, Ortsvorsteher

Sitzung des Ortsbeirates Gläserzell

Mittwoch, 03.04.2024, 19:00 Uhr, Bürgerhaus Gläserzell, Sitzung des Ortsbeirates Gläserzell

Tagesordnung
1. Begrüßung, Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung und der Beschlussfähigkeit
2. Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung
3. Bericht des Ortsvorstehers
4. Haushaltsanträge für 2025
5. Veranstaltungen und Terminplan 2024
6. Europawahl am 09.06.2024
7. Planung der Trasse für die 110 KW-Leitung
8. Familiennachmittag
9. Bauwagen - Vordach
10. Anfragen und Anträge aus der Bürgerschaft

Roman Namyslo, Ortsvorsteher

Allgemeinverfügung zur Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags in Fulda (Freigabeentscheidung)

Gemäß § 6 des Hess. Ladenöffnungsgesetzes (HLöG) vom 23. November 2006 (GVBl. I Seite 606), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes vom 13. Dezember 2019 (GVBl. Seite 434) wird abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 HLöG im Wege der Allgemeinverfügung folgendes bestimmt:
1. Regelung 
Aus Anlass des Fuldaer Stadtfestes 2024 in der Zeit vom 27. Juni bis zum 30. Juni 2024 wird die Öffnung der Verkaufsstellen in Fulda, die an den nachstehend aufgelisteten Straßen und Plätzen anliegen, am Sonntag, 30. Juni 2024 für den Geschäftsverkehr mit Kunden in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr freigegeben: Bahnhofstraße, Universitätsplatz, Jesuitenplatz, Museumshof, Am Doll/Peterstor, Karlstraße, Buttermarkt, Marktstraße, Stadtpfarrkirche/ Borgiasplatz, Unterm-Heilig-Kreuz/Friedrichstraße, Gemüsemarkt

2. Gründe 
as HLöG regelt in § 6 Abs. 1, dass die Gemeinden aus Anlass von besonderen örtlichen Ereignissen (Anlassereignisse) berechtigt sind, die Öffnung von Verkaufsstellen an jährlich bis zu vier Sonn- oder Feiertagen freizugeben, wenn die öffentliche Wirkung des Anlassereignisses gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftstätigkeit der Ladenöffnung im Vordergrund steht. Dies ist insbesondere der Fall, wenn 

  1. die Öffnung in einem engen zeitlichen und räumlichen Bezug zum Anlassereignis steht
    und
  2. erwartet werden kann, dass das Anlassereignis einen Besucherstrom anzieht, der die bei einer alleinigen Öffnung der Verkaufsstellen zu erwartende Zahl der Ladenbesucher übersteigt; dies kann in der Regel bei Anlassereignissen mit einem voraussichtlich beträchtlichen Besucherstrom vermutet werden. 

Mit dem Stadtfest 2024 in der Zeit vom 27. Juni 2024 bis 30. Juni 2024 soll die Attraktivität und Vielfalt der Stadt Fulda ins öffentliche Bewusstsein gehoben werden. Das Veranstaltungskonzept des Stadtfestes bietet dem lokalen, regionalen und überregionalen Publikum ein abwechselungsreiches, stimmungsvolles, von Kurzweil, Geselligkeit und angenehmer Unterhaltung geprägtes Programm. Vier Tage lang gibt es vielfältige Möglichkeiten die Innenstadt zu erleben und zu erkunden. Die Spreizung des Angebotes erfasst Bühnen-Live-Musik, Showprogramm, Modenschau, Gewinnspiel, Tanzveranstaltungen, Mitmachaktionen, Spiel und Spaß für Kinder und Jugendliche, Walking-Acts, Open-Air-Gottesdienst sowie kulinarische Angebote. Das Veranstaltungsspektrum richtet sich an alle Altersgruppen. Mit seiner örtlichen Ausdehnung, seiner attraktiven und vielschichtigen Angebote und Darbietungen entfaltet das Stadtfest Ausstrahlungswirkung bis in die Region hinein.

Die Ladenöffnung am Sonntag, 30. Juni 2024 ist zeitlich und räumlich auf das unmittelbare Umfeld der Veranstaltung ausgerichtet. Zur Öffnung berechtigt sind nur die an den genannten Veranstaltungsflächen gelegenen Verkaufsstellen in der Innenstadt im (beantragten) Zeitraum von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Verkaufsstellen ohne örtlichen Bezug zur Veranstaltung sind nicht berechtigt, an diesem Tag zu öffnen. Mit der örtlichen Begrenzung der Ladenöffnung auf das Umfeld der Veranstaltung ist der Bezug zum Veranstaltungsgeschehen hergestellt und die Nachrangigkeit des Warenverkaufs im Sinne des gesetzlich intendierten Anlass-Folge-Verhältnis unterstrichen. Der räumliche Geltungsbereich der Freigabe ist durch die Benennung der Straßen und Plätze bestimmt, auf denen sich das Fest ereignet und an denen die Ladengeschäfte liegen.

Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass die Öffnung der Verkaufsstellen im Innenstadtbereich in einem engen zeitlichen und räumlichen Bezug zum Anlassereignis steht.

Die Besucherzahlen aus den Vorjahren (ca. 60.000 Besucher; 2023: 70.000 Besucher) und das Konzept des Stadtfestes 2024 lassen bereits erkennen, dass hier eine Veranstaltung stattfindet, die einen beträchtlichen Besucherstrom anzieht, der nicht erst durch die Offenhaltung der Verkaufsstellen ausgelöst wird. Das Stadtfest ist nicht nur für den Sonntag und damit nicht nur als begründender Anlass für die Verkaufsöffnung organisiert, es greift vielmehr ein viertägiges Fest ab, zu dem sich der verkaufsoffene Sonntag als Annex darstellt. Die Anreizfunktion der Geschäftsöffnung tritt indes zurück. In den Medien, teilweise mit überregionaler Reichweite, wird zielgerichtete Werbung betrieben. Im Fokus dieser Maßnahmen steht das Stadtfest und nicht die sonntägliche Geschäftsöffnung. Mit dem Auftakt in 1982 blickt das Stadtfest auf eine langjährige Tradition zurück. Lediglich in den Jahren 2020 und 2021 fand das Stadtfest (pandemie-bedingt) nicht statt.

Anhand der Vorjahresrückmeldungen der Geschäftsinhaber, die von einer Sonntagsöffnung Gebrauch gemacht haben, hat regelmäßig nur ein Teil des Besucheraufkommens der Veranstaltung die Ladengeschäfte aufgesucht. Der Antragsteller gibt diesen Teil mit etwa einem Drittel an. Auch wenn damit keine belastbaren Zahlen vorliegen, wird zumindest deutlich, dass die Zahl der Geschäftsbesucher erheblich niedriger ist, als die Zahl der Veranstaltungsbesucher. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass nicht die Ladenöffnung, sondern die Veranstaltung selbst die prägende Wirkung entfaltet, nach der sich die Geschäftsöffnung als bloßer Annex darstellt. Diese Prognose aus den Vorjahren kann wegen annähernd gleichbleibender Rahmenbedingungen, insbesondere in konzeptioneller und ortsbezogener Hinsicht, auf 2024 übertragen werden.

Durch den vom Stadtfest 2024 ausgelösten beträchtlichen Besucherstrom ist dem Anlassereignis (Stadtfest 2024) demzufolge einen den Sonntag prägenden Charakter beizumessen. Damit bleibt festzuhalten, dass die öffentliche Wirkung des Anlassereignisses gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung im Vordergrund steht.

Der zeitliche Rahmen der Öffnung mit 5 Stunden (13.00 Uhr bis 18.00 Uhr) unterschreitet den gesetzlichen möglichen Höchstrahmen von 6 Stunden um eine Stunde und endet um 18.00 Uhr bereits deutlich vor dem im Gesetz erlaubten 20.00 Uhr. Der zeitliche Rahmen der Öffnung liegt außerhalb der Hauptgottesdienstzeiten.

Gesetzlich von einer Freigabe ausgenommene Sonn- und Feiertage erfassen nicht den 30. Juni 2024.

Nach dem Verkaufsoffenen Sonntag am 21. April 2024 handelt es sich um den 2. Verkaufsoffenen Sonntag des Jahres 2024 in der Stadt Fulda.

Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 HLöG einer Freigabe zur Öffnung von Verkaufsstellen am Sonntag, 30. Juni 2024 liegen vor.

§ 6 Abs. 2 HLöG gibt vor, dass eine Freigabeentscheidung für eine Sonntagsöffnung nur in Form einer Allgemeinverfügung erfolgen kann. Das Vorliegen der o.g. Voraussetzungen nach Abs. 1 Satz 1 HLöG ist in der Begründung der Allgemeinverfügung darzulegen. Die Freigabeentscheidung ist einschließlich ihrer Begründung spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Verkaufsstellenöffnung öffentlich bekannt zu machen.
 

3. Allgemeines Die Sonn- und Feiertage genießen als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung den Schutz des Grundgesetzes und der Verfassung des Landes Hessen. Von diesem Grundsatz sind nur dann Ausnahmen möglich, wenn unter Abwägung der allgemein anerkannten Freizeitbedürfnisse der Bevölkerung mit den Schutzinteressen der Beschäftigten ein hinreichendes Niveau des Feiertagsschutzes gewahrt bleibt. Die Ausnahmen sind daher im Gesetz selbst normiert und finden insbesondere in der zeitlichen Beschränkung der Öffnungszeiten, der Höchstzahl freigabefähiger Sonn- oder Feiertage, dem Schutz während der Zeit des Hauptgottesdienstes und in den ausgleichenden Regelungen für den Einsatz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ihren Niederschlag.
 

4. Inkrafttreten

Diese Allgemeinverfügung tritt am 30. Juni 2024 in Kraft.
 

5. BekanntmachungDie vorstehende Allgemeinverfügung (Freigabeentscheidung) wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Sie gilt gemäß § 41 Abs. 4 des Hess. Verwaltungsverfahrensgesetzes zwei Wochen nach dieser Bekanntmachung als bekannt gegeben. In der Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden. Als der von der Regelbekanntmachung (2 Wochen) abweichende Tag der Bekanngebung wird durch diese Allgemeinverfügung der 22. März 2024 bestimmt. Der Wortlaut dieser Allgemeinverfügung ist auch auf der Internetseite der Stadt Fulda hinterlegt.

6. RechtsbehelfsbelehrungGegen diese Allgemeinverfügung (Freigabeentscheidung) kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Magistrat der Stadt Fulda, Schlossstr. 1, 36037 Fulda, zu erheben. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Freigabeentscheidung haben keine aufschiebende Wirkung.


Fulda, den 11. März 2024

Magistrat der Stadt Fulda 

Dr. Heiko Wingenfeld 

Oberbürgermeister

Hinweis auf Offenes Verfahren gemäß VOB/A § 3 EU - Sanierung Brüder-Grimm-Schule

Der Magistrat der Stadt Fulda, Vergabestelle, Schlossstraße 4 – 6, 36037 Fulda, Telefon (0661) 102-1115, schreibt im Rahmen der Sanierung der Brüder-Grimm-Schule Malerarbeiten aus. Der vollständige Text wird in der HAD mit der Referenznummer 16/25149 veröffentlicht. Die zugehörigen Vergabeunterlagen können dort kostenfrei heruntergeladen werden.

Hinweis auf Offenes Verfahren gemäß VOB/A § 3 EU - Sanierung Bonifatiusschule

Der Magistrat der Stadt Fulda, Vergabestelle, Schlossstraße 4 – 6, 36037 Fulda, Telefon (0661) 102-1115, schreibt im Rahmen der Sanierung der Bonifatiusschule Schreinerarbeiten (Möbel) aus. Der vollständige Text wird in der HAD mit der Referenznummer 16/25148 veröffentlicht. Die zugehörigen Vergabeunterlagen können dort kostenfrei heruntergeladen werden.

Hinweis auf Offenes Verfahren gemäß VOB/A § 3 EU - Sanierung Bonifatiusschule

Der Magistrat der Stadt Fulda, Vergabestelle, Schlossstraße 4 – 6, 36037 Fulda, Telefon (0661) 102-1115, schreibt im Rahmen der Sanierung der Bonifatiusschule Schreinerarbeiten (Innentüren) aus. Der vollständige Text wird in der HAD mit der Referenznummer 16/25143 veröffentlicht. Die zugehörigen Vergabeunterlagen können dort kostenfrei heruntergeladen werden.

Hinweis auf Offenes Verfahren gemäß VgV § 15 - Sanierung Friedrichstraße 26

Der Magistrat der Stadt Fulda, Vergabestelle, Schlossstraße 4 – 6, 36037 Fulda, Telefon (0661) 102-1115 schreibt im Rahmen des Umbaus und der Sanierung des Gebäudes in der Friedrichstraße 26 Tragwerksplanung gem. HOAI 2021 aus. Der vollständige Text wird in der HAD mit der Referenznummer 16/25127 veröffentlicht. Die zugehörigen Vergabeunterlagen können dort kostenfrei heruntergeladen werden.