Bereitstellungsdatum: 26.03.2024 Amtliche Bekanntmachungen der KW13 (2024)
Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetze vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93), und der §§ 2 und 13 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Fulda in ihrer Sitzung am 15.12.2023, folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Erhebung eines Tourismusbeitrages, Gemeindeanteil, Erhebungsgebiet
- Die Stadt Fulda ist staatlich anerkannter Tourismusort.
- Sie erhebt gemäß § 13 KAG in Verbindung mit dieser Satzung zur teilweisen Deckung des Aufwandes für die Schaffung, Erweiterung, Unterhaltung und Vermarktung der zu Fremdenverkehrszwecken bereitgestellten Einrichtungen (Tourismuseinrichtungen) und für die zu diesen Zwecken durchgeführten Veranstaltungen ganzjährig einen Tourismusbeitrag.
- Der nicht umlagefähige Gemeindeanteil an demjenigen Aufwand für Einrichtungen und Veranstaltungen gemäß Absatz 2, die auch durch nicht ortsfremde Personen genutzt werden (Einheimischen-Nutzung), wird auf 50 % festgesetzt.
- Für die Benutzung von Einrichtungen und für die Teilnahme an Veranstaltungen, die besondere zusätzliche Aufwendungen erfordern, kann neben dem Tourismusbeitrag ein besonderes Eintrittsgeld erhoben werden.
- Erhebungsgebiet ist das Gebiet der Stadt Fulda.
§ 2 Beitragspflichtiger Personenkreis
- Beitragspflichtig sind alle ortsfremden volljährigen Personen, die sich in der Gemeinde aufhalten und denen die Möglichkeit geboten wird, die Einrichtungen in Anspruch zu nehmen oder an den Veranstaltungen teilzunehmen.
- Ortsfremd im Sinne dieser Satzung ist, wer im Erhebungsgebiet keinen Haupt- oder Nebenwohnsitz hat.
§ 3 Entstehen, Fälligkeit und Entrichtung des Beitrages
- Die Beitragspflicht nach § 2 beginnt mit dem Tag des Eintreffens der beitragspflichtigen Person im Erhebungsgebiet und endet mit dem Tag der Abreise. Beide Tage gelten für die Berechnung des Tourismusbeitrages zusammen als ein Tag.
- Die Beitragsschuld entsteht am Tag der Ankunft einer beitragspflichtigen Person im Erhebungsgebiet. Sie ist am Tag der Abreise fällig.
- Der Beitrag ist an die/den zu dessen Einzug und Abführung nach § 6 Abs. 1 verpflichtete Meldepflichtige/verpflichteten Meldepflichtigen oder, falls eine solche oder ein solcher nicht vorhanden ist, unmittelbar an die Stadt Fulda zu entrichten.
- Für den zu entrichtenden Beitrag ist von der Meldepflichtigen/dem Meldepflichtigen eine Beitragserklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen.
§ 4 Höhe des Tourismusbeitrages
Der Tourismusbeitrag beträgt pro Aufenthaltstag und pro Person zwei Euro.
§ 5 Befreiung von der Beitragspflicht
- Von der Pflicht zur Entrichtung des Tourismusbeitrages befreit sind Personen, die als Hausbesuch bei einer im Erhebungsgebiet mit Haupt- oder Nebenwohnung wohnenden Person unentgeltlich Aufnahme finden. Die Befreiung von der Beitragspflicht entfällt, sobald eine Inanspruchnahme von Tourismuseinrichtungen oder eine Teilnahme an Veranstaltungen gem. § 1 Abs. 2 erfolgt.
- Von der Pflicht zur Entrichtung eines Tourismusbeitrages werden stationär behandelte Patientinnen und Patienten und deren Begleitpersonen, die sich zu diesem Zwecke in der Gemeinde aufhalten, sowie sonstige Patientinnen und Patienten für die Zeit, in der sie nicht in der Lage waren, die Tourismuseinrichtungen zu nutzen, befreit. Die abweichende Festsetzung des Tourismusbeitrages nach § 163 der Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG ist möglich.
- Von der Pflicht zur Entrichtung des Tourismusbeitrages befreit sind Studentinnen und Studenten, Schülerinnen und Schüler sowie Auszubildende samt deren Betreuungspersonen, sofern sie sich zu Studien-, Schul- oder Ausbildungszwecken in der Gemeinde aufhalten und dieser Aufenthalt durch ihre jeweilige Bildungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungseinrichtung organisiert ist.
§ 6 Aufzeichnungs- und Meldepflicht
- Wer im Erhebungsgebiet der Stadt Fulda Personen gegen Entgelt beherbergt (Meldepflichtige/Meldepflichtiger), ist verpflichtet, jeden Ortsfremden unverzüglich zur Entrichtung des Tourismusbeitrages anzumelden. Diese Verpflichtung trifft auch die Inhaberinnen und Inhaber von Zeltplätzen, Campingparks und ähnlichen Einrichtungen sowie alle Wohnungsinhaberinnen und Wohnungsinhaber, die gegen Entgelt vorübergehend Zimmer oder Wohnraum zur Verfügung stellen.
- Die Anmeldungen sind von der/dem Meldepflichtigen schriftlich oder in entsprechender elektronischer Form gem. den Bestimmungen des §§ 29, 30 BMG unter Verwendung des besonderen Meldescheins für Beherbergungsstätten und eines von der Stadt Fulda vorgegebenen Zusatzes vorzunehmen.
- Die/Der Meldepflichtige nach Abs. 1 hat die vollständig ausgefüllte Beitragserklärung anhand der dort aufzubewahrenden amtlichen Meldescheine bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres der Stadt Fulda zuzuleiten. Die Beitragserklärung steht nach § 4 Abs. 1 Nr. 4b KAG in Verbindung mit § 164 AO einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Die Stadt Fulda stellt das Formular der Beitragserklärung zur Verfügung.
- Die/Der Meldepflichtige hat ein Verzeichnis über die aufgenommenen Gäste zu erstellen und fortlaufend zu führen. Das Verzeichnis ist entsprechend der Regelung des § 30 Abs. 4 des Bundesmeldegesetzes aufzubewahren. Die Stadt Fulda ist berechtigt, die Belegung der Beherbergungsstätten anhand der Eintragungen im Verzeichnis zu prüfen und sich die Übereinstimmung mit der tatsächlichen Belegung auf einem Vordruck durch Unterschrift der meldepflichtigen Wohnungsgeberin/des meldepflichtigen Wohnungsgebers oder deren/dessen Vertreterin/Vertreter bestätigen zu lassen.
- Die Abgabe der Beitragserklärung kann auf elektronischem Wege erfolgen. Sie hat auf elektronischem Wege zu erfolgen, wenn die Stadt Fulda hierfür einen entsprechenden Übermittlungsweg eröffnet und die/ den Meldepflichtigen hierauf hinweist. Der Hinweis kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
- Die ortsfremde Person ist verpflichtet, ihren Namen, ihre Anschrift, den Tag der Ankunft, den vorgesehenen Abreisetag und, sofern einschlägig, den Zweck des Aufenthaltes im Sinne des § 5, anzugeben und den Meldeschein zu unterschreiben oder im Falle der elektronischen Erfassung die Bestätigung gem. § 29 Abs. 5 BMG abzugeben. Für den Fall, dass die Befreiung nach § 5 in Anspruch genommen werden soll, hat sie zudem die Voraussetzungen nach § 5 darzulegen bzw. nachzuweisen. Die/der Meldepflichtige hat den Befreiungsgrund sowie die diesbezüglichen Nachweise zu dokumentieren. Die melderechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
§ 7 Einzug und Abführung des Tourismusbeitrages
- Die nach § 6 Abs. 1 Meldepflichtigen haben den Tourismusbeitrag von den beitragspflichtigen Personen einzuziehen und an die Stadt Fulda abzuführen. Der Tourismusbeitrag ist in der Beherbergungsrechnung gesondert auszuweisen. Die Meldepflichtigen haften für die rechtzeitige Einziehung und vollständige Ablieferung des Tourismusbeitrages.
- Die im Laufe eines Kalendervierteljahres eingezogenen Tourismusbeiträge sind von der/dem Meldepflichtigen jeweils zum Zeitpunkt der Abgabe der Beitragserklärung an die Stadt Fulda abzuführen.
§ 8 Beirat für Tourismus
- Die Stadt Fulda richtet einen Beirat für Tourismus ein. Dieser hat die Aufgabe, die Stadt Fulda in den folgenden Angelegenheiten zu beraten:
- Förderung und Unterstützung der örtlichen Tourismusentwicklung,
- Verwendung des Aufkommens des Tourismusbeitrages,
- Mitwirkung der Stadt Fulda in der lokalen Tourismusentwicklung,
- Überprüfung der Höhe des Tourismusbeitrages.
- Der Beirat besteht aus vier Mitgliedern. Dem Beirat gehören an:
- ein Mitglied für die Industrie- und Handelskammer Fulda
- ein Mitglied für den Hotel- und Gaststättenverband DEHOGA Hessen e.V., Kreisverband Fulda,
- zwei Mitglieder für die Stadt Fulda.
Den Vorsitz führt ein Mitglied nach § 8 Abs. 2 Nr. 3.
- Die Mitglieder des Beirates werden vom Magistrat der Stadt Fulda berufen. Die Mitglieder nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 werden vom Magistrat benannt. Die Mitgliedschaft im Beirat für Tourismus erfolgt ehrenamtlich. Eine Aufwandsentschädigung oder ein Ersatz von Fahrtkosten werden nicht gewährt.
- Der Beirat für Tourismus tagt nicht öffentlich. Für das Verfahren gelten die Regelungen der §§ 53, 54, 58, 60, 61 HGO entsprechend.
§ 9 Mitwirkungspflicht und Verfahren der Beitragserhebung
- Die nach § 6 Abs. 1 Meldepflichtigen sind nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) KAG i. V. m. § 90 AO zur Mitwirkung verpflichtet.
- Hotel- und Zimmervermittlungsagenturen sowie Dienstleistungsunternehmen ähnlicher Art sind verpflichtet, der Stadt Fulda die nach § 6 Abs. 1 Meldepflichtigen mitzuteilen, an die entgeltliche Beherbergungsleistungen vermittelt werden.
- Eine Schätzung der Beitragsbemessungsgrundlage ist unter der Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG i. V. m. § 162 AO möglich.
- Im Übrigen wird auf die Vorschriften nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) KAG i.V.m. §§ 93, 98 und 99 AO verwiesen.
§ 10 Ordnungswidrigkeit
- Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
- seiner Meldepflicht nach § 6 Abs. 1 nicht nachkommt,
- seiner Mitwirkungspflicht nach § 9 Abs. 1 – 2 nicht nachkommt,
- die Angabe der nach § 6 Abs. 6 erforderlichen Angaben unterlässt oder
- den Tourismusbeitrag nicht nach § 7 abführt.
- Eine Ordnungswidrigkeit nach dieser Satzung kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 EUR geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den die Täterin/der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, kann es überschritten werden. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat der Stadt Fulda.
§ 11 Inkrafttreten, Übergangsvorschrift
- Diese Satzung tritt am ersten Tag des auf den Monat der öffentlichen Bekanntmachung folgenden Kalendermonats in Kraft.
- Die Beitragspflicht entsteht nicht für Aufenthalte bei einer/ einem Meldepflichtigen, die vor Inkrafttreten der Satzung verbindlich gebucht worden sind, wenn der Aufenthalt vor dem 30.09.2024 endet.
Fulda, den 21. März 2024
DER MAGISTRAT
Dr. Heiko Wingenfeld
Oberbürgermeister
Donnerstag, 04.04.2024, 19:00 Uhr, Dorfgemeinschaftshaus Harmerz
Tagesordnung
1. Begrüßung und Eröffnung durch den Ortsvorsteher
2. Feststellung der Beschlussfähigkeit und Genehmigung des Protokolls vom 29.02.2024
3. Bericht des Ortsvorstehers
4. Haushaltsanträge 2025
5. Dorffest 2024
6. Anfragen und Anträge
Martin Haseneier, Ortsvorsteher
Am Dienstag, den 16.04.2024, 17.30 Uhr findet im Bürgerhaus Dirlos eine Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses des Zweckverbandes Gruppenwasserwerk Florenberg statt, zu der hiermit eingeladen wird.
Tagesordnung
1. Feststellung des Jahresabschlussergebnisses für das Wirtschaftsjahr 2022 sowie Entlastung des Verbandsvorstandes.
2. Bestellung eines Wirtschaftsprüfers zwecks Prüfung des Jahresabschlusses für das Wirtschaftsjahr 2023
3. Beratung und Beschlussfassung des Wirtschaftsplanes (Haushaltssatzung) 2024 mit Stellenplan
4. Grundsatzbeschluss – Ermächtigung des Verbandsvorstandes zur Neuaufnahme eines Investitionskredites
gez. Paul Kredig
Vorsitzender
Am Dienstag, den 16.04.2024, 17.45 Uhr findet im Bürgerhaus Dirlos eine öffentliche Sitzung der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Gruppenwasserwerk Florenberg statt, zu der hiermit eingeladen wird.
Tagesordnung
1. Feststellung des Jahresabschlussergebnisses für das Wirtschaftsjahr 2022 sowie Entlastung des Verbandsvorstandes
2. Bestellung des Wirtschaftsprüfers zwecks Prüfung des Jahresabschlusses für das Wirtschaftsjahr 2023
3. Beratung und Beschlussfassung des Wirtschaftsplanes (Haushaltssatzung) 2024 mit Stellenplan
4. Grundsatzbeschluss – Ermächtigung des Verbandsvorstandes zur Neuaufnahme eines Investitionskredites
5. Verschiedenes
gez. Johannes Groß
Vorsitzender
Öffentliche Zustellung
durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung
an Frau Hazifa Ehrari
Gemäß § 1 Abs. 1 des Hessischen Verwaltungszustellungsgesetzes (HessVwZG) vom 13.12.2012 (GVBl. I, S. 622) in Verbindung mit § 10 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) vom 12.08.2005 (BGBl. I, S. 2354)
wird hiermit bekannt gegeben, dass das Dokument
der Behörde:
Magistrat der Stadt Fulda, Sozial- und Wohnungsamt
Datum und Aktenzeichen des zuzustellenden Dokuments:
15.03.2024 1106.4.104412
Name und letzte bekannte Anschrift der Zustellungsadressatin:
Hazifa Ehrari
Von-Galen-Straße 35
36037 Fulda
öffentlich zugestellt wird.
Da sich die oben genannte Zustellungsadressatin unbekannten Ortes aufhält und die Ermittlungen über den aktuellen Aufenthaltsort ergebnislos verliefen, muss die Zustellung öffentlich erfolgen.
Das Dokument kann von der Betroffenen oder ihres Bevollmächtigten (unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht) montags bis donnerstags von 8.00 Uhr bis 16:00 Uhr sowie freitags von 08:00 bis 13:00 Uhr unter der Anschrift
Heinrich-von-Bibra-Platz 5-9, 36037 Fulda, Zimmer: 112
abgeholt oder eingesehen werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass diese öffentliche Zustellung Fristen in Gang setzten kann, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen oder durch Fristversäumnisse Rechtsnachteile zu befürchten sind.
Das Dokument gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung dieser Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind.
Fulda, den 18.03.2024
Im Auftrag
gez. Schmitt
Gemäß § 1 Abs. 1 des Hessischen Verwaltungszustellungsgesetzes (HessVwZG) vom 13.12.2012 (GVBl. I, S. 622) in Verbindung mit § 10 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) vom 12.08.2005 (BGBl. I, S. 2354)
wird hiermit bekannt gegeben, dass das Dokument der Behörde:
Magistrat der Stadt Fulda, Amt für Jugend, Familie und Senioren, Unterhaltsvorschussstelle
Datum und Aktenzeichen des zuzustellenden Dokuments:
51/04 UVK 006-04648 vom 18.03.2024
Name und letzte bekannte Anschrift des Zustellungsadressaten:
Herrn
Hamed Haghighifar
Iran
öffentlich zugestellt wird.
Da sich der oben genannte Zustellungsadressat unbekannten Ortes aufhält und die Ermittlungen über den aktuellen Aufenthaltsort ergebnislos verliefen, muss die Zustellung öffentlich erfolgen.
Das Dokument kann vom Betroffenen oder seinem Bevollmächtigten (unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht) montags bis donnerstags von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr, und freitags von 8.30 Uhr bis 13.00 Uhr am
Bonifatiusplatz 1+3
Zimmer: 234, Gebäude: Palais Buttlar
abgeholt oder eingesehen werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass diese öffentliche Zustellung Fristen in Gang setzten kann, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen oder durch Fristversäumnisse Rechtsnachteile zu befürchten sind.
Das Dokument gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung dieser Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind.
Fulda, den 18.03.2024
Im Auftrag
gez. Herbert
Das nachstehend aufgeführte Schriftstück wird durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt:
Bescheid des Magistrates der Stadt Fulda vom 26.03.2024
Name des Adressaten:
Sayman, Tahsin
letzte bekannte Anschrift:
Green Community East DIP Villa 763, Dubai, Vereinigte Emirate
Kassenzeichen 200100189044-200-1
Die Zustellung unter der bekannten Anschrift ist nicht möglich.
Der vorbezeichnete Bescheid wird nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 und § 122 der Abgabenordnung (AO) in Verbindung mit § 10 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) zugestellt durch öffentliche Bekanntmachung. Damit werden die gesetzlichen Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen.
Der Bescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung zwei Wochen vergangen sind.
Der Bescheid kann beim Magistrat der Stadt Fulda, Stadtkämmerei - Abteilung Steuern -, Schlossstraße 1, 36037 Fulda, Zimmer E 011, in der Öffnungszeit werktags, montags bis donnerstags von 8.30 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr sowie freitags von 8.30 bis 13.00 Uhr, von einer für Zustellungen empfangsberechtigten Person unter Vorlage eines geeigneten Nachweises in Empfang genommen werden.
Fulda, 26.03.2024
Der Magistrat der Stadt Fulda
Im Auftrag
gez. Hildebrandt
Leiter der Kämmerei (Dienstsiegel)
Das nachstehend aufgeführte Schriftstück wird durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt:
Bescheid des Magistrates der Stadt Fulda vom 26.03.2024
Name des Adressaten: Bettina Alt-Hillbricht
letzte bekannte Anschrift:
Osona 13, Sant Fost de Campsentelles 08105, Spanien
Kassenzeichen 200100162156-200-1
Die Zustellung unter der bekannten Anschrift ist nicht möglich.
Der vorbezeichnete Bescheid wird nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 und § 122 der Abgabenordnung (AO) in Verbindung mit § 10 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) zugestellt durch öffentliche Bekanntmachung. Damit werden die gesetzlichen Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen.
Der Bescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung zwei Wochen vergangen sind.
Der Bescheid kann beim Magistrat der Stadt Fulda, Stadtkämmerei - Abteilung Steuern -, Schlossstraße 1, 36037 Fulda, Zimmer E 011, in der Öffnungszeit werktags, montags bis donnerstags von 8.30 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr sowie freitags von 8.30 bis 13.00 Uhr, von einer für Zustellungen empfangsberechtigten Person unter Vorlage eines geeigneten Nachweises in Empfang genommen werden.
Fulda, 26.03.2024
Der Magistrat der Stadt Fulda
Im Auftrag
gez. Hildebrandt
Leiter der Kämmerei (Dienstsiegel)
Der Magistrat der Stadt Fulda, Vergabestelle, Schlossstraße 4 – 6, 36037 Fulda, Telefon (0661) 102-1115 schreibt die Beschaffung einer funkferngesteuerten Mähraupe mit Anbaugeräten aus. Der vollständige Text wird in der HAD mit der Referenznummer 16/25215 veröffentlicht. Die zugehörigen Vergabeunterlagen können dort kostenfrei heruntergeladen werden.
Der Magistrat der Stadt Fulda, Vergabestelle, Schlossstraße 4 – 6, 36037 Fulda, Telefon (0661) 102-1115 schreibt im Rahmen des Ausbaus des Radweges Alte Heerstraße Ingenieurleistungen gem. HOAI 2021 § 47 LPH 1-9 aus. Der vollständige Text wird in der HAD mit der Referenznummer 16/25240 veröffentlicht. Die zugehörigen Vergabeunterlagen können dort kostenfrei heruntergeladen werden.
Der Magistrat der Stadt Fulda, Vergabestelle, Schlossstraße 4 – 6, 36037 Fulda, Telefon (0661) 102-1115, schreibt im Rahmen der Sanierung der Bonifatiusschule Bodenbelagsarbeiten aus. Der vollständige Text wird in der HAD mit der Referenznummer 16/25261 veröffentlicht. Die zugehörigen Vergabeunterlagen können dort kostenfrei heruntergeladen werden.
Der Magistrat der Stadt Fulda, Vergabestelle, Schlossstraße 4 – 6, 36037 Fulda, Telefon (0661) 102-1115, schreibt im Rahmen der Sanierung der Bonifatiusschule Fliesenarbeiten aus. Der vollständige Text wird in der HAD mit der Referenznummer 16/25264 veröffentlicht. Die zugehörigen Vergabeunterlagen können dort kostenfrei heruntergeladen werden.