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Bereitstellungsdatum: 07.05.2024 Amtliche Bekanntmachungen der KW19 (2024)

Allgemeinverfügung der Stadt Fulda zur Erweiterung der Betriebszeiten der Außengastronomie

Nach § 10 Abs. 3 der Richtlinien zur Satzung der Stadt Fulda über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen und über Sondernutzungsgebühren erlässt der Magistrat der Stadt Fulda folgende Regelungen:

1. Die zulässige Betriebszeit für die Außengastronomie wird an Freitagen, Samstagen und an den Vortagen der gesetzlichen Feiertage bis 24 Uhr erweitert.

2. Diese Erweiterung gilt für das gesamte Stadtgebiet einschließlich der Stadtteile.

3. Diese Regelung gilt vom 24.05.2024 bis zum Ablauf des 07.09.2024.

Hinweis: Die Regelungen des Hessischen Feiertagsgesetzes sowie immissionsschutzrechtliche Anforderungen oder abweichende Festsetzungen, insbesondere in Bebauungsplänen oder Baugenehmigungen, bleiben durch diese Allgemeinverfügung unberührt.

Begründung: Nach § 10 Abs. 3 der Richtlinien zur Satzung der Stadt Fulda über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen und über Sondernutzungsgebühren, zuletzt geändert durch Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Fulda vom 22.05.2023, ist der Magistrat ermächtigt, durch Allgemeinverfügung für einen von ihm festzulegenden Zeitraum im jeweiligen Kalenderjahr die Betriebszeiten für die Außengastronomie jeweils freitags, samstags und am Vortag der gesetzlichen Feiertage im gesamten Stadtgebiet einschließlich der Stadtteile gem. § 1 der Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen und über Sondernutzungsgebühren in der Fassung vom 22.05.2023 auf 24.00 Uhr zu erweitern. Von dieser Ermächtigung hat der Magistrat der Stadt Fulda durch Beschluss Nr. 164/2024 vom 22.04.2024 Gebrauch gemacht.

Die Veranstaltungen in der Stadt Fulda sind auch in diesem Jahr wieder große Publikumsmagnete, die viele Gäste von nah und fern anziehen. Um den Gästen den Aufenthalt in der Stadt Fulda samt seinem kulinarischen Angebot zu ermöglichen, ist es wichtig, auch nach 23 Uhr die Möglichkeit zum Verweilen in der Außengastronomie zu ermöglichen. Dies ist insbesondere deshalb wichtig, da beispielsweise die Veranstaltungszeiten des Musicals bis nach 22 Uhr gehen. Der Musicalsommer, die Domplatzkonzerte und andere Veranstaltungsformate sind bedeutende kulturelle Veranstaltungen, die jedes Jahr zahlreiche Besucher in unsere Stadt locken. Diese Events tragen nicht nur zur kulturellen Vielfalt bei, sondern sind auch ein wichtiger Wirtschaftsfaktor für die Gastronomiebetriebe in unserer Stadt.  Darüber hinaus trägt die Verlängerung der Betriebszeiten dazu bei, die Attraktivität unserer Stadt als Veranstaltungsort zu steigern und somit auch langfristig mehr Besucher anzulocken.

Aus diesem Grund ist der Beginn dieser Regelung parallel zu den großen Veranstaltungsreihen angesetzt. Der Musicalsommer beginnt mit seiner Preview am 26.05.2024. An diesem Wochenende sollte der Beginn der erweiterten Außengastronomie sein. Das Ende wird mit dem letzten Tag des Weinfestes am 07.09.2024 sein. Alle weiteren publikumsträchtigen Veranstaltungen liegen im genannten Zeitraum, wie z. B. die Domplatzkonzerte, Stadtfest, Altstadtfest etc. Von dieser verlängerten Außengastronomie ist mit keiner erheblichen Lärmbelästigung zu rechnen.

In diesem Vorschlag eingebunden waren das Citymarketing Fulda e.V. sowie die Ämter 81, 80 und 41.

Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Wider­spruch beim Magistrat der Stadt Fulda, Rechts- und Ordnungsamt, Schlossstraße 1, 36037 Fulda eingelegt werden.

 

Fulda, 30.04.2024

Der Magistrat der Stadt Fulda 
Im Auftrag

gez. Ulrike Richter                                Dienstsiegel

Öffentliche Bekanntmachung Vereinfachte Umlegung Nr.: 6/2021

„Aus- und Umbau der Nikolaus-Seng-Straße“ 
Gemarkung: Maberzell Flur: 13 
Ordnungsnummern: 1-15

 

1. Der vom Magistrat der Stadt Fulda – Umlegungsstelle – am 25.03.2024 gefasste Beschluss über die Vereinfachte Umlegung „Aus- u. Umbau Nikolaus-Seng-Str.“ ist am 02.05.2024 unanfechtbar geworden.

2. Mit dieser Bekanntmachung wird nach § 83 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) der bisherige Rechtszustand durch den im Beschluss vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Ausgetauschte oder einseitig zugeteilte Grundstücksteile und Grundstücke werden so, wie sie stehen und liegen, Bestandteil des Grundstücks, dem sie zugeteilt werden.
Die dinglichen Rechte an diesem Grundstück erstrecken sich auf die zugeteilten Grundstücksteile und Grundstücke.

3. Mit dieser Bekanntmachung werden die neuen Eigentümer in den Besitz der zugeteilten Grundstücke oder Grundstücksteile eingewiesen.

4. Der Magistrat der Stadt Fulda – Umlegungsstelle – veranlasst die Berichtigung des Grundbuchs und des Liegenschaftskatasters bei den zuständigen Behörden. Unschädlichkeitszeugnisse sind nicht erforderlich.

5. Die Geldleistungen sind fällig.


Fulda, den 3. Mai 2024

DER MAGISTRAT DER STADT FULDA 
Umlegungsstelle                                                 
Oberbürgermeister

 

Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen

für die Wahl zum Europäischen Parlament am 09.06.2024

1. Das Wählerverzeichnis zur Wahl zum Europäischen Parlament für die Stadt Fulda wird in der Zeit vom 20.05.2024 bis 24.05.2024
während der allgemeinen Öffnungszeiten in den Diensträumen der


Stadt Fulda, Bürgerbüro, 15.2 – Bürgerservice und Wahlen,
Schlossstraße 1, 36037 Fulda
(0661 102 1111, wahlen@fulda.de)



für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß den § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.


2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 24.05.2024 bis 15.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde, Stadt Fulda, Bürgerbüro, 15.2 – Bürgerservice und Wahlen, Schlossstraße 1, 36037 Fulda, Einspruch einlegen.
Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.


3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 19.05.2024 eine Wahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.


4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Landkreis Fulda
- durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Kreises oder
- durch Briefwahl
teilnehmen.


5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis bei Deutschen nach § 17 Absatz 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17a Absatz 2 der Europawahlordnung bis zum 19.05.2024 oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Absatz 1 der Europawahlordnung bis zum 24.05.2024 versäumt hat,
b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist bei Deutschen nach § 17 Absatz 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17a Absatz 2 der Europawahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 21 Absatz 1 der Europawahlordnung entstanden ist,
c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.


Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 07.06.2024, 18.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden.
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.


Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, stellen.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.


6. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte
- einen amtlichen Stimmzettel,
- einen amtlichen Stimmzettelumschlag,
- einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und
- ein Merkblatt für die Briefwahl.
Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangsnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht.


Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.


Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert.


Fulda, den 07.05.2024
Die Gemeindebehörde
Gez. Richter
Gemeindewahlleiterin

Hinweis auf Offenes Verfahren gemäß VgV § 15

Der Magistrat der Stadt Fulda, Vergabestelle, Schlossstraße 4 – 6, 36037 Fulda, Telefon (0661) 102-1115 schreibt den Aufbau und Betrieb eines stationsbasierten öffentlichen E-Bike-Sharing-Angebots in Fulda aus. Der vollständige Text wird in der HAD mit der Referenznummer 16/25928 veröffentlicht. Die zugehörigen Vergabeunterlagen können dort kostenfrei heruntergeladen werden.

Hinweis auf Offenes Verfahren gemäß VgV § 15

Der Magistrat der Stadt Fulda, Vergabestelle, Schlossstraße 4 – 6, 36037 Fulda, Telefon (0661) 102-1115 schreibt im Rahmen der Sanierung des Gebäudes in der Friedrichstraße 26 Planungsleistungen Elektro gem. HOAI 2021 aus. Der vollständige Text wird in der HAD mit der Referenznummer 16/25920 veröffentlicht. Die zugehörigen Vergabeunterlagen können dort kostenfrei heruntergeladen werden.

Hinweis auf Öffentliche Ausschreibung gemäß VOB/A § 3

Der Magistrat der Stadt Fulda, Vergabestelle, Schlossstraße 4 – 6, 36037 Fulda, Telefon (0661) 102-1115 schreibt im Rahmen des Neubaus der Kita Edelzell Metallbauarbeiten aus. Der vollständige Text wird in der HAD mit der Referenznummer 16/25884 veröffentlicht. Die zugehörigen Vergabeunterlagen können dort kostenfrei heruntergeladen werden.

Hinweis auf Öffentliche Ausschreibung gemäß VOB/A § 3

Der Magistrat der Stadt Fulda, Vergabestelle, Schlossstraße 4 – 6, 36037 Fulda, Telefon (0661) 102-1115 schreibt im Rahmen des Neubaus der Kita in Lehnerz Trockenbauarbeiten aus. Der vollständige Text wird in der HAD mit der Referenznummer 16/25885 veröffentlicht. Die zugehörigen Vergabeunterlagen können dort kostenfrei heruntergeladen werden.