Bereitstellungsdatum: 08.07.2025 Amtliche Bekanntmachungen der KW28 (2025)
Feststellung über das Nachrücken und das Erschöpfen des Wahlvorschlages im Ortsbeirat Sickels gem. § 34 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz (KWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 197), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2021 (GVBl. S. 871).
Das Mitglied des Ortsbeirates Sickels, Herr Eric Boro, hat mit Wirkung zum 22.05.2025 sein Mandat niedergelegt.
Gemäß § 34 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) tritt an seine Stelle der/die nächste noch nicht berufene Bewerber/Bewerberin des Wahlvorschlages der Christlichen Demokratischen Union Deutschland (CDU), entsprechend der Anzahl der auf ihn/sie entfallenen Stimmen.
Der gem. o. g. Bestimmung zunächst festgestellte Nachrücker, Herr Simon Eckart, hat die Annahme des Mandats abgelehnt.
Der gem. o. g. Bestimmung nächste festgestellte Nachrücker, Herr Aloysius Höhl, hat ebenfalls die Annahme des Mandats abgelehnt.
Der Wahlvorschlag der Christlichen Demokratischen Union (CDU) ist somit erschöpft.
Die nach § 4 Abs. 2 der Hauptsatzung der Stadt Fulda festgelegte Mitgliederzahl des Ortsbeirats Sickels vermindert sich für die restliche Wahlzeit von jetzt 7 auf 6 Mitglieder.
Gegen vorstehende Feststellungen kann gem. §§ 25-27 KWG binnen 2 Wochen nach dieser öffentlichen Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Gemeindewahlleiter, Herrn Sascha Siebert, Schlossstr. 1, 36037 Fulda, Einspruch erhoben werden.
Fulda, 27.05.2025
gez. Sascha Siebert
Wahlleiter der Stadt Fulda
Aufgrund der §§ 5 und 27 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), hat die Stadtverordnetenversammlung am 26.05.2025 folgenden 1. Nachtrag zur Satzung über die Zahlung von Entschädigungen an ehrenamtlich Tätige beschlossen:
Artikel I
§ 3 der Satzung der Stadt Fulda über die Zahlung von Entschädigungen an ehrenamtlich Tätige erhält folgenden neuen Wortlaut:
§ 3
Aufwandsentschädigung
(1) Eine Aufwandsentschädigung erhalten:
a) Stadtverordnete 220 € mtl.
b) Ehrenamtliche Stadträte/innen 540 € mtl.
c) Die Schriftführer/innen der Stadtverordnetenversammlung und
der Ausschüsse, soweit es sich um städt. Bedienstete handelt 220 € mtl.
d) Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung, der Ausschüsse,
der Ortsbeiräte, der Kommissionen und Beiräte sowie der
Beisitzer/innen im Widerspruchs-Ausschuss.
Sachkundige Einwohner, sofern sie regelmäßig zu Sitzungen
bestimmter Gremien eingeladen werden und teilnehmen.
Mitglieder des Gestaltungsbeirates, sofern sie dem ehrenamt-
lichen Magistrat oder der Stadtverordnetenversammlung
angehören. Hauptamtliche Magistratsmitglieder und Bediens-
tete der Verwaltung erhalten, sofern sie lt. der jeweiligen
Satzung/Rechtsgrundlage Mitglied eines Gremiums sind, keine
Aufwandsentschädigung. 25 € je Sitzung
e) Die Schriftführer/-innen der Ortsbeiräte, sofern sie keine Mitglieder sind.
25 € je Sitzung
Sind die Schriftführer/-innen Mitglied im Ortsbeirat, erhöht
sich ihr Sitzungsgeld nach 1 d um 15 € je Sitzung
f) Bezirksvorsteher/innen 110 € mtl.
(2) Die Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 erhöht sich für
a) den/die Stadtverordnetenvorsteher/in um 325 € mtl.
b) seine/ihre Stellvertreter/innen um 145 € mtl.
c) den/die Vorsitzende/n des Haupt- und Finanzausschusses um 180 € mtl.
d) die sonstigen Ausschussvorsitzenden um 145 € mtl.
e) die Fraktionsvorsitzenden um
– Sockelbetrag 180 € mtl.
zuzgl. pro Fraktionsmitglied 6 € mtl.
f) die stellv. Fraktionsvorsitzenden um 60 € mtl.
(je angefangene 10 Mitglieder 1 Vertreter)
g) die Ortsvorsteher/innen in den Stadtteilen
bis 200 Einwohner/-innen um 220 € mtl.
von 201 bis 400 Einwohner/-innen um 290 € mtl.
von 401 bis 600 Einwohner/-innen um 360 € mtl.
von 601 bis 800 Einwohner/-innen um 435 € mtl.
von 801 bis 1000 Einwohner/-innen um 510 € mtl.
von 1001 bis 1300 Einwohner/-innen um 590 € mtl.
von 1301 bis 1600 Einwohner/-innen um 670 € mtl.
von 1601 bis 2000 Einwohner/-innen um 755 € mtl.
über 2000 Einwohner/-innen um 840 € mtl.
Für die Höhe der Aufwandsentschädigungen der Ortsvorsteher/innen nach (2) g) ist die Einwohnerzahl maßgebend, die vom statistischen Amt der Stadt vor
Beginn des jeweiligen Haushaltsjahres festgestellt worden ist.
h) den/die Vorsitzenden/e des Ausländerbeirates, des
Naturschutzbeirates und des Beirates der Menschen mit
Behinderung um 75 € mtl.
(3) Die Mitglieder der Regionalversammlung erhalten eine Entschädigung nach der „Anlage zum öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen den entsendenden Körperschaften zur Regelung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätige bei der Regionalversammlung NordOstHessen“, die dieser Satzung als Anhang beigefügt ist.
(4) Trifft eine der in Abs. 1, 2 und 3 bezeichneten ehrenamtlichen Tätigkeiten mit einer anderen zusammen, für die ebenfalls eine Aufwandsentschädigung vorgesehen ist, so werden sie nebeneinander gewährt.
Artikel II
Dieser 1. Nachtrag tritt rückwirkend zum 01.01.2025 in Kraft.
Fulda, 27. Mai 2025
Siegel
Der Magistrat der Stadt Fulda
gez. Dr. Heiko Wingenfeld
Oberbürgermeister
Aufgrund des § 25 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) und des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. 2005 I, S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 vom 01. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Fulda am 30.06.2025 die nachstehende Ortssatzung beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht gilt für die Flurstücke des Fabrikgeländes Goodyear, Künzeller Straße sowie Teilbereiche des Bebauungsplans Nr. 60 „Max-Reger-Straße“. Der Geltungsbereich ist in der beigefügten Karte im Maßstab 1:5.000 eingetragen. Die Karte ist Bestandteil dieser Satzung. Der Geltungsbereich umfasst die in Anlage 1 aufgeführten privaten Flurstücke.
[Siehe Karte und Anhang 1]
§ 2 Zweck der Satzung
Die Stadt Fulda beabsichtigt, im Geltungsbereich der Satzung städtebauliche Maßnahmen durchzuführen. Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung steht der Stadt Fulda ein besonderes Vorkaufsrecht in dem in § 1 bezeichneten Gebiet nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) an bebauten und unbebauten Grundstücken zu.
§ 3 Verfahren
(1) Die Ausübung des Vorkaufsrechts richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften des § 25 Baugesetzbuches (BauGB).
(2) Darüber hinaus wird auf die Vorschriften des § 27 BauGB über die Abwendung des Vorkaufsrechtes sowie des § 27a BauGB über die Ausübung des Vorkaufrechtes zugunsten Dritter hingewiesen.
(3) Die Verkäufer der unter das Vorkaufsrecht dieser Satzung fallenden Grundstücke sind verpflichtet, dem Magistrat der Stadt Fulda, Grundstücks- und Vermessungsamt, Schlossstraße 1, 36037 Fulda, den Inhalt des Kaufvertrages unverzüglich mitzuteilen; die Mitteilung des Verkäufers wird durch die Mitteilung des Käufers ersetzt. Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen den Käufer als Eigentümer nur eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist
(§ 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauGB).
(4) Besteht ein Vorkaufsrecht nicht oder wird es nicht ausgeübt, hat der Magistrat der Stadt Fulda auf Antrag eines Beteiligten darüber unverzüglich ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis gilt als Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts
(§ 28 Abs. 1 Satz 3 und 4 BauGB).
§ 4 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Fulda, den 02.07.2025
Der Magistrat der Stadt Fulda
gez. Dr. Heiko Wingenfeld
Oberbürgermeister
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der 2. Vorkaufssatzung der Stadt Fulda „Entwicklung Gewerbeflächen Künzeller Straße / Standort Fulda Reifen und Umfeld“ schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a beachtlich sind.
Anlage 1 zur 2. Vorkaufssatzung der Stadt Fulda „Entwicklung Gewerbeflächen Künzeller Straße / Standort Fulda Reifen und Umfeld “
NR. | Gemeinde | Flur | Zähler | Nenner |
1 | Fulda | 15 | 26 | |
2 | Fulda | 15 | 27 | |
3 | Fulda | 15 | 582 | |
4 | Fulda | 15 | 586 | 4 |
5 | Fulda | 16 | 133 | 2 |
6 | Fulda | 16 | 134 | 7 |
7 | Fulda | 16 | 139 | 4 |
8 | Fulda | 16 | 139 | 5 |
9 | Fulda | 16 | 139 | 6 |
10 | Fulda | 21 | 13 | 1 |
11 | Fulda | 21 | 13 | 2 |
12 | Fulda | 21 | 14 | |
13 | Fulda | 21 | 15 | 1 |
14 | Fulda | 21 | 15 | 2 |
- Beschluss über die Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 1 (7) BauGB
- Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB
Beschluss zur Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (2) BauGB
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Fulda hat in ihrer Sitzung am 30.06.2025 über die Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 1 (7) BauGB entschieden. Gleichzeitig wurden die Beschlüsse zur Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Beteiligung der Behörden gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB gefasst.
Der Änderungsbereich liegt zwischen Haimbach und Maberzell an der Bahnstrecke Gießen – Fulda und umfasst in der Gemarkung Maberzell, Flur 16, die Flurstücke 6/6, 6/7, 6/9, 6/13, 10/2, 11/4, 107/6 und 21/3 (teilweise) mit einer Gesamtgröße von rund 16,16 ha.
Die Lage des Geltungsbereichs ist in der Planskizze dargestellt.
[Siehe Planskizze!]
Photovoltaikanlagen auf Freiflächen sind ein wichtiger Schritt zur Erreichung der Klimaneutralität in Deutschland und speziell in Hessen. Sogenannte Agri-Photovoltaik-Anlagen stellen einen Schnittpunkt zwischen einer klimagerechten Energiegewinnung und der landwirtschaftlichen Nutzung dar. Hierbei laufen beide Nutzungen parallel und können durch intelligente Synergien voneinander profitieren.
Zur Entwicklung einer Agri-PV-Anlage in Maberzell ist die Änderung des Flächennutzungsplans notwendig. Diese soll durch die RhönEnergie im Vollverfahren nach Baugesetzbuch erstellt werden. Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan soll entsprechend im Parallelverfahren aufgestellt werden.
Die nach § 2 (4) BauGB vorgeschriebene Umweltprüfung wurde durchgeführt und ist gemäß § 2a BauGB Teil der Begründung. Umweltbezogene Informationen zu folgenden Themen sind enthalten:
Schutzgut Mensch mit Angaben zu erwartenden Schallimmissionen, Blendwirkungen, möglicher Freisetzung schädlicher Schwermetalle sowie vorgesehene aktive und passive Schallschutzmaßnahmen.
Biotop- und Nutzungstypen mit Biotoptypenkartierung, Bewertung der Biotoptypen, Aussagen zum Verlust von Lebensräumen, Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung, Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zur Entwicklung neuer Lebensräume.
Schutzgut Fauna mit Aussagen zu erfassten Vogelarten. Für Fledermäuse, Reptilien, Haselmaus und planungsrelevante Insekten erfolgte eine Potentialanalyse. Des Weiteren erfolgen Aussagen über Störwirkungen während der Bauphase, Lebensraumverlust und Gefährdung von Tierarten durch Neubebauung, Vermeidungs-, Ausgleichs- und vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen zur Schaffung von Ersatzlebensräumen für besonders streng geschützte Arten.
Geologie und Boden: mit Aussagen zu Bodenarten, landwirtschaftlicher Nutzungseignung, Bodenfunktionen und Vorbelastungen des Bodens, Gefährdungen des Bodens durch Baustellenbetrieb und Verlegung der Kabelkanäle, Neubebauung und Versiegelung, Erosionsgefährdung, bodenbezogene Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, Bedeutung der Fläche für die Schutzgüter. Eine bodenfunktionale Kompensationsbetrachtung auf der Grundlage der „Arbeitshilfe zur Ermittlung des Kompensationsbedarfs für das Schutzgut Boden in Hessen und Rheinland-Pfalz“ des HLNUG, Wiesbaden 2023 (Böden und Bodenschutz in Hessen, Heft 16) ist dem Umweltbericht als eigenständige Unterlage beigefügt. Die Kompensationsbetrachtung ergibt einen rechnerischen Überschuss. Der Umweltbericht trifft Aussagen über Altablagerungsflächen sowie die Lage zu einem Bombenabwurfgebiet.
Schutzgut Wasser mit Angaben zu Hydrogeologie, Grundwasser, Oberflächengewässer, Auswirkungen des Baustellenbetriebs auf Grund- und Oberflächenwasser, Auswirkungen der PV-Anlage auf die Grundwasserneubildung und den Oberflächenabfluss. Trink- oder Heilquellenschutzgebiete sind nicht betroffen.
Schutzgut Klima mit Aussagen zu Kaltluftbildung und -abfluss sowie lufthygienischen Vorbelastungen, Auswirkungen des Baustellenbetriebs auf die Lufthygiene, Auswirkungen der Agri-PV-Anlage auf das Lokalklima.
Orts- und Landschaftsbild mit Aussagen zum Landschaftscharakter und der Eignung für die Naherholung, Veränderung des Landschaftscharakters durch die Agri-PV-Anlage, Vermeidungsmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Eingrünung der Agri-PV-Anlage.
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB sind folgende Stellungnahmen mit umweltrelevanten Inhalten eingegangen:
Regierungspräsidium Kassel, Regionalplanung mit Bezug zur Bedeutung des Änderungsbereichs als Vorranggebiet Regionaler Grünzug, Vorbehaltsgebiet für besondere Klimafunktionen, Vorranggebiet für den Biotopverbund Grünland sowie als Vorschlag für ein Landschaftsschutzgebiet;
Regierungspräsidium Kassel, Altlasten und Bodenschutz mit Bezug zu einem Eintrag im FIS AG über eine Altablagerung innerhalb des Änderungsbereichs;
Eisenbahnbundesamt mit Bezug zur nördlich verlaufenden Eisenbahnstrecke Gießen – Fulda und den damit einhergehenden Anforderungen
Seitens der Öffentlichkeit liegen keine Stellungnahmen zur 27. Änderung des Flächennutzungsplans vor.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB findet in der Zeit vom
10.07.2025 bis 11.08.2025
statt.
Während dieser Zeit werden der Entwurf der 27. Änderung des Flächennutzungsplans sowie die Begründung, der Umweltbericht und die Stellungnahmen mit umweltrelevanten Inhalten im Internet veröffentlicht, zusätzlich beim Magistrat der Stadt Fulda, Stadtschloss, Schlossstraße 1, Bürgerbüro, zur allgemeinen Einsichtnahme öffentlich ausgelegt und können zu folgenden Zeiten eingesehen werden:
Montag, Dienstag, Donnerstag von 08:00–18:00 Uhr
Mittwoch von 08:00–12:00 Uhr
Freitag von 08:00–15:00 Uhr
und Samstag von 09:00–12:00 Uhr,
sofern nicht auf die genannten Tage ein gesetzlicher oder ortsüblicher Feiertag fällt.
Alle Unterlagen sind während der Veröffentlichungsfrist unter
http://www.bauen-fulda-stadt.de
einsehbar. Wir bitten, vorzugsweise diesen Weg der Einsichtnahme zu wählen.
Ein entsprechender Verweis auf diese Seite erfolgt auch im Bauleitplanungsportal des Landes Hessen unter https://bauleitplanung.hessen.de/flaechennutzungsplaene-in-hessen-a-z/d-f
Mit der Durchführung des Verfahrens wurde gemäß § 4 b BauGB das Büro für angewandte Ökologie und Faunistik - naturkultur GmbH beauftragt.
Stellungnahmen zum Entwurf der 27. Änderung des Flächennutzungsplans können während der Veröffentlichungsfrist elektronisch an bauleitplanung(at)boef-nk.de übermittelt werden bzw. schriftlich oder zur Niederschrift zu folgenden Servicezeiten beim Magistrat der Stadt Fulda – Amt für Stadtplanung und -entwicklung – vorgebracht werden:
Montag bis Donnerstag: 9:00 – 12:30 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr,
Freitag: 9:00 – 13:00 Uhr.
Weitere Informationen zum Verfahrensablauf und den allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung erhalten Sie vom beauftragten Büro für angewandte Ökologie und Faunistik - naturkultur GmbH unter der Telefonnummer 0561/579893-6 oder von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Amtes für Stadtplanung und -entwicklung. Um vorherige Terminvereinbarung bei der zuständigen Sachbearbeiterin unter der Telefonnummer 0661/102-1615 oder im Sekretariat unter 0661/102-1611 wird gebeten.
Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens werden personenbezogene Daten verarbeitet. Informationen zur Datenverarbeitung finden Sie unter: www.fulda.de/datenschutz
Fulda, 03.07.2025
Der Magistrat der Stadt Fulda
gez. Dr. Heiko Wingenfeld
Oberbürgermeister
Beschluss über die Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 1 (7) BauGB
Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans gemäß § 2 (1) BauGB
Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB
Beschluss zur Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (2) BauGB
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Fulda hat in ihrer Sitzung am 30.06.2025 über die Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 1 (7) BauGB entschieden und den Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 (1) BauGB gefasst. Gleichzeitig wurden die Beteiligung der Öffentlichkeit und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB beschlossen.
Der Geltungsbereich A liegt zwischen Haimbach und Maberzell an der Bahnstrecke Gießen – Fulda und umfasst in der Gemarkung Maberzell, Flur 16, die Flurstücke 6/6, 6/7, 6/9, 6/13, 10/2, 11/4, 107/6 und 21/3 (teilweise) mit einer Gesamtgröße von rund 16,16 ha. Zusätzlich wurden für die artenschutzrechtlichen Maßnahmen für die Feldlerchen folgende externe Ausgleichsflächen aufgenommen. Geltungsbereich B1: Gemarkung Maberzell, Flur 16, Flurstücke 68/1, 69/1, 1/1, 93/1, 94/1, 95/1, 96/1 und 97/1. Geltungsbereich B2: Gemarkung Maberzell, Flur 20, Flurstücke 6 und 9.
Die Abgrenzungen sind aus den nachstehenden Abbildungen ersichtlich:
[siehe Skizzen!]
Photovoltaikanlagen auf Freiflächen sind ein wichtiger Schritt zur Erreichung der Klimaneutralität in Deutschland und speziell in Hessen. Sogenannte Agri-Photovoltaik-Anlagen stellen einen Schnittpunkt zwischen einer klimagerechten Energiegewinnung und der landwirtschaftlichen Nutzung dar. Hierbei laufen beide Nutzungen parallel und können durch intelligente Synergien voneinander profitieren.
Zur Entwicklung einer Agri-PV-Anlage in Maberzell ist die Aufstellung eines Bebauungsplans notwendig. Dieser soll als vorhabenbezogener Bebauungsplan durch die RhönEnergie im Vollverfahren nach Baugesetzbuch aufgestellt werden. Der Flächennutzungsplan soll entsprechend im Parallelverfahren geändert werden.
Gemäß § 2 (4) BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die zu erwartenden Umweltauswirkungen zu ermitteln und in einem Umweltbericht zu beschreiben und zu bewerten. Der Umweltbericht gemäß § 2a BauGB ist Teil der Begründung und enthält umweltbezogene Informationen zu folgenden Themen:
Schutzgut Mensch mit Angaben zu erwartenden Schallimmissionen, Blendwirkungen, möglicher Freisetzung schädlicher Schwermetalle sowie vorgesehene aktive und passive Schallschutzmaßnahmen.
Biotop- und Nutzungstypen mit Biotoptypenkartierung, Bewertung der Biotoptypen, Aussagen zum Verlust von Lebensräumen, Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung, Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zur Entwicklung neuer Lebensräume.
Schutzgut Fauna mit Aussagen zu erfassten Vogelarten. Für Fledermäuse, Reptilien, Haselmaus und planungsrelevante Insekten erfolgte eine Potentialanalyse. Des Weiteren erfolgen Aussagen über Störwirkungen während der Bauphase, Lebensraumverlust und Gefährdung von Tierarten durch Neubebauung, Vermeidungs-, Ausgleichs- und vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen zur Schaffung von Ersatzlebensräumen für besonders streng geschützte Arten.
Geologie und Boden: mit Aussagen zu Bodenarten, landwirtschaftlicher Nutzungseignung, Bodenfunktionen und Vorbelastungen des Bodens, Gefährdungen des Bodens durch Baustellenbetrieb und Verlegung der Kabelkanäle, Neubebauung und Versiegelung, Erosionsgefährdung, bodenbezogene Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, Bedeutung der Fläche für die Schutzgüter. Eine bodenfunktionale Kompensationsbetrachtung auf der Grundlage der „Arbeitshilfe zur Ermittlung des Kompensationsbedarfs für das Schutzgut Boden in Hessen und Rheinland-Pfalz“ des HLNUG, Wiesbaden 2023 (Böden und Bodenschutz in Hessen, Heft 16) ist dem Umweltbericht als eigenständige Unterlage beigefügt. Die Kompensationsbetrachtung ergibt einen rechnerischen Überschuss. Der Umweltbericht trifft Aussagen über Altablagerungsflächen sowie die Lage zu einem Bombenabwurfgebiet.
Schutzgut Wasser mit Angaben zu Hydrogeologie, Grundwasser, Oberflächengewässer, Auswirkungen des Baustellenbetriebs auf Grund- und Oberflächenwasser, Auswirkungen der PV-Anlage auf die Grundwasserneubildung und den Oberflächenabfluss. Trink- oder Heilquellenschutzgebiete sind nicht betroffen.
Schutzgut Klima mit Aussagen zu Kaltluftbildung und -abfluss sowie lufthygienischen Vorbelastungen, Auswirkungen des Baustellenbetriebs auf die Lufthygiene, Auswirkungen der Agri-PV-Anlage auf das Lokalklima.
Orts- und Landschaftsbild mit Aussagen zum Landschaftscharakter und der Eignung für die Naherholung, Veränderung des Landschaftscharakters durch die Agri-PV-Anlage, Vermeidungsmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Eingrünung der Agri-PV-Anlage.
Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung gem. Hessischer Kompensationsverordnung: unter Berücksichtigung der Maßnahmen für die Feldlerche ergibt sich kein Kompensationsdefizit.
Des Weiteren liegen folgende Fachgutachten zum Plangebiet vor:
Avifaunabericht und Faunistische Habitatpotenzialanalyse (BÖF-nk 2024)
Ergebniskarte: Nutzungstypen-Erfassung 2024 (BÖF-nk 2024)
Ergebniskarte: Brutvogel-Erfassung 2024 (BÖF-nk 2024)
Ergebniskarte Habitatpotenzial Reptilien 2024 (BÖF-nk 2024)
Bodenfunktionale Kompensation (Tabellen sowie Erläuterungstext) (BÖF-nk 2025)
Landwirtschaftliche Rahmenanalyse sowie Designvorschläge und Systemanalyse für eine DIN SPEC 91434 konforme Agri-PV-Anlage über Johannisbeere in Fulda (Hörnle 2025)
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB sind folgende Stellungnahmen mit umweltrelevanten Inhalten eingegangen:
Abwasserverband Fulda mit Bezug zu einer möglichen Erhöhung des Oberflächenwasserabflusses;
Regierungspräsidium Darmstadt, Kampfmittelräumdienst mit Bezug zur Lage des Geltungsbereichs am Rand eines Bombenabwurfgebietes;
Regierungspräsidium Kassel, Obere Landwirtschaftsbehörde mit Bezug zur Notwendigkeit der Erfüllung der Anforderungen der DIN SPEC 91434;
Regierungspräsidium Kassel, Grundwasserschutz und Wasserversorgung mit Bezug zu möglichen Widersprüchen zu festgesetzten bzw. zukünftigen Schutzbestimmungen;
Regierungspräsidium Kassel, Altlasten und Bodenschutz mit Bezug zu einem Eintrag im FIS AG über eine Altablagerung innerhalb des Geltungsbereichs;
Regierungspräsidium Kassel, Vorsorgender Bodenschutz mit Bezug zur Berücksichtigung von Bodenschutzbelangen;
Stadt Fulda, Untere Naturschutzbehörde mit Bezug zu fehlenden Ergebnissen der Habitatpotenzialanalyse und der Brutvogelkartierung in den Planunterlagen, der Anlage von Saumstreifen im Norden des Geltungsbereichs, der Anlage der Ausgleichsmaßnahmen für die Feldlerchen im Umfeld des Schulzenbergs, der Festlegung und Ausgestaltung der Standorte der Reptilienzäune und der geplanten neuen Reptilienhabitate, einem Monitoring auf den Maßnahmenflächen für die Feldlerchen sowie einer möglichen stofflichen Emissionen durch die PV-Anlage;
Landesamt für Denkmalpflege Hessen mit Bezug zu archäologischen Bodenfunden (Steingeräte der Altsteinzeit) im Bereich und in unmittelbarer Nähe des Plangebiets
Aus der Öffentlichkeit wurde eine Stellungnahme mit umweltrelevanten Inhalten abgegeben. Darin werden Bedenken bezüglich des Wegfalls der Wegeverbindung von Norden nach Süden, mitten durch die geplante Agri-PV-Anlage, geäußert.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB findet in der Zeit vom
10.07.2025 bis 11.08.2025
statt. Während dieser Zeit werden der Bebauungsplanentwurf, der Vorhaben- und Erschließungsplan, die Begründung, der Umweltbericht, die Gutachten und Berichte sowie die Stellungnahmen mit umweltrelevanten Inhalten im Internet veröffentlicht, zusätzlich beim Magistrat der Stadt Fulda, Stadtschloss, Schlossstraße 1, Bürgerbüro, zur allgemeinen Einsichtnahme öffentlich ausgelegt und können zu folgenden Zeiten eingesehen werden:
Montag, Dienstag, Donnerstag von 08:00–18:00 Uhr
Mittwoch von 08:00–12:00 Uhr
Freitag von 08:00–15:00 Uhr
und Samstag von 09:00–12:00 Uhr,
sofern nicht auf die genannten Tage ein gesetzlicher oder ortsüblicher Feiertag fällt.
Alle Unterlagen sind während der Veröffentlichungsfrist unter
http://www.bauen-fulda-stadt.de
einsehbar. Wir bitten, vorzugsweise diesen Weg der Einsichtnahme zu wählen.
Ein entsprechender Verweis auf diese Seite erfolgt auch im Bauleitplanungsportal des Landes Hessen unter https://bauleitplanung.hessen.de/bebauungsplaene-in-hessen-a-z/d-f
Mit der Durchführung des Verfahrens wurde gemäß § 4 b BauGB das Büro für angewandte Ökologie und Faunistik - naturkultur GmbH beauftragt.
Stellungnahmen zu dem Bebauungsplanentwurf können während der Veröffentlichungsfrist elektronisch an bauleitplanung(at)boef-nk.de übermittelt werden bzw. schriftlich oder zur Niederschrift zu folgenden Servicezeiten beim Magistrat der Stadt Fulda – Amt für Stadtplanung und -entwicklung – vorgebracht werden:
Montag bis Donnerstag: 9:00 – 12:30 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr,
Freitag: 9:00 – 13:00 Uhr.
Weitere Informationen zum Verfahrensablauf und den allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung erhalten Sie vom beauftragten Büro für angewandte Ökologie und Faunistik - naturkultur GmbH unter der Telefonnummer 0561/579893-6 oder von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Amtes für Stadtplanung und -entwicklung. Um vorherige Terminvereinbarung bei der zuständigen Sachbearbeiterin unter der Telefonnummer 0661/102-1615 oder im Sekretariat unter 0661/102-1611 wird gebeten.
Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens werden personenbezogene Daten verarbeitet. Informationen zur Datenverarbeitung finden Sie unter: www.fulda.de/datenschutz
Fulda, 03.07.2025
Der Magistrat der Stadt Fulda
gez. Dr. Heiko Wingenfeld
Oberbürgermeister
Aufgrund des § 7 der Satzung des Zweckverbandes Gruppenwasserwerk Florenberg vom 16.12.1977 in der Fassung des VI. Nachtrags vom 16.11.2022 in Verbindung mit § 18 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 16.12.1969 (GVBl. I S. 307) in der zur Zeit geltenden Fassung und dem § 15 des Eigenbetriebsgesetzes (EBG) vom 09.06.1989 (GVBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 17.09.2024 (GVBL. 2024 Nr. 52), hat die Verbandsversammlung am 26.03.2025 folgenden Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2025 beschlossen:
§ 1
Der Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2025 wird
im Erfolgsplan
in der Einnahme (Ertrag) auf 2.768.510,00 EUR
in der Ausgabe (Aufwand) auf 2.843.033,00 EUR
Verlust -74.523,00 EUR
im Vermögensplan
in der Einnahme auf 1.698.612,53 EUR
in der Ausgabe auf 1.698.612,53 EUR
festgesetzt.
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Wirtschaftsjahr 2025 zur Finanzierung von Investitionen erforderlich ist, wird auf 500.000,00 EUR festgesetzt.
§ 3
Der Gesamtbetrag von Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2025 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen wird auf 700.000,00 EUR festgesetzt.
§ 4
Kassenkredite werden nicht veranschlagt.
§ 5
Eine Verbandsumlage wird nicht erhoben.
§ 6
Es gilt der von der Verbandsversammlung am 26.03.2025 beschlossene Stellenplan.
Künzell, den 27.03.2025
Zweckverband Gruppenwasserwerk Florenberg
gez. (Siegel)
Zentgraf Verbandsvorsitzender
2. Bekanntmachung des Wirtschaftsplanes (Haushaltssatzung)
Der vorstehende Wirtschaftsplan (Haushaltssatzung) des Zweckverbandes Gruppenwasserwerk Florenberg für das Wirtschaftsjahr 2025 wird gemäß den Bestimmungen der Satzung des Zweckverbandes Gruppenwasserwerk Florenberg in der z. Zt. geltenden Fassung hiermit öffentlich bekannt gemacht.
3. Genehmigung zur Aufnahme von Krediten
Der Landrat des Landkreises Fulda als Behörde der Landesverwaltung hat am 18.06.2025 die Genehmigung zur Aufnahme des in § 2 des Wirtschaftsplanes des Zweckverbandes Gruppenwasserwerk Florenberg für das Haushaltsjahr 2025 vorgesehenen Kredits zur Finanzierung von Investitionen in Höhe von
500.000,00 Euro
(in Worten: „fünfhunderttausend Euro“)
gemäß § 103 Abs. 2 Hessische Gemeindeverordnung (HGO) i.V.m. § 18 Abs. 1 des Gesetzes über Kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) erteilt.
4. Genehmigung von Verpflichtungsermächtigungen
Der Landrat des Landkreises Fulda als Behörde der Landesverwaltung hat am 18.06.2025 die Genehmigung zur Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen des in § 3 des Wirtschaftsplanes des Zweckverbandes Gruppenwasserwerk Florenberg für das Haushaltsjahr 2025 vorgesehenen Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen in künftigen Jahren in Höhe von
700.000,00 Euro
(in Worten: „siebenhunderttausend Euro“)
gemäß § 102 Abs. 4 Hessische Gemeindeverordnung (HGO) i.V.m. § 18 Abs. 1 des Gesetzes über Kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) erteilt.
5. Der vorstehende Wirtschaftsplan (Haushaltssatzung) liegt zur Einsichtnahme von
Dienstag, den 15.07.2025, bis einschließlich Donnerstag, den 24.07.2025
im Rathaus Künzell, Unterer Ortesweg 23, 36093 Künzell, Zimmer-Nr. 201, während der Dienststunden öffentlich aus.
Künzell, den 23.06.2025
Zweckverband
Gruppenwasserwerk Florenberg
gez.
Zentgraf
Verbandsvorsitzender
Der Magistrat der Stadt Fulda, Vergabestelle, Schlossstraße 4 – 6, 36037 Fulda, Telefon (0661) 102-1115 schreibt die Herstellung und Lieferung von Mittagessen für mehrere Kindertagesstätten im Stadtgebiet von Fulda aus. Der vollständige Text wird in der HAD mit der Referenznummer 16/32644 veröffentlicht. Die zugehörigen Vergabeunterlagen können dort kostenfrei heruntergeladen werden.