Bereitstellungsdatum: 22.08.2023 Amtliche Bekanntmachungen der KW34 (2023)
Ortsbeiratssitzung Donnerstag, 07.09.2023, 20:00 Uhr, Bürgerhaus Zell, Sitzung des Ortsbeirates Zell
Tagesordnung
1. Begrüßung und Eröffnung der Sitzung durch den Ortsvorsteher
2. Genehmigung der Niederschrift vom 20.06.2023
3. Bericht des Ortsvorstehers
4. Seniorenfahrt 2023
5. Anfragen und Anträge
Georg Günder, Ortsvorsteher
1. Die Wahl zum 21. Hessischen Landtag (Landtagswahl) und die Direktwahl der Landrätin oder des Landrates (Direktwahl) dauern von 8:00 bis 18:00 Uhr.
Die Stadt Fulda ist in 70 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt. Für die allgemeinen Wahlbezirke wird für die Landtagswahl und die Direktwahl ein gemeinsames Wählerverzeichnis erstellt, in das alle Wahlberechtigten eingetragen werden.
In folgenden allgemeinen Wahlbezirken der Stadt Fulda wird die Landtagswahl nach Altersgruppen und Geschlecht durchgeführt (repräsentative Wahlstatistik); das Wahlgeheimnis wird auch hier unbedingt gewahrt:
Wahlbezirk: 61
Bezeichnung des Wahlbezirks: Pfarrheim St. Sturmius
Bezeichnung des Wahlraums (Straße, Nr., Zimmer-Nr.): Wallweg 27, Pfarrheim St. Sturmius Eingang Rangstr. 73
In der gemeinsamen Wahlbenachrichtigung für die Landtagswahl und die Direktwahl, die den ins Wählerverzeichnis ein-getragenen Wahlberechtigten bis zum 17.09.2023 übersandt wird, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen und abzustimmen haben. Barrierefrei zugängliche Wahlräume sind mit einem Roll-stuhlpiktogramm gekennzeichnet.
Ein Verzeichnis der barrierefrei zugänglichen Wahlräume liegt während der allgemeinen Öffnungszeiten im Bürgerbüro – Wahlamt der Stadt Fulda, Raum A-002, Schlossstraße 1, 36037 Fulda sowie online unter www.wahlen-fulda.de zur Einsichtnahme aus.
2. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
Das Wählerverzeichnis zu Landtagswahl und Direktwahl für die Wahlbezirke der Stadt Fulda wird in der Zeit vom 18.09.2023 bis zum 22.09.2023 während der allgemeinen Öffnungszeiten im Bürgerbüro – Wahlamt der Stadt Fulda, Raum A-002, Schlossstraße 1, 36037 Fulda für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Der Ort der Einsichtnahme ist barrierefrei.
Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit ihrer im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister nach § 51 Abs. 1 Bundesmeldegesetz eine Aus-kunftssperre eingetragen ist.
Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist, spätestens am 22.09.2023, im Bürgerbüro – Wahlamt der Stadt Fulda, Raum A-002, Schlossstraße 1, 36037 Fulda Einspruch einlegen. Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, sind die erforderlichen Beweismittel beizubringen oder anzugeben.
Für die Direktwahl gilt, dass Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die nicht der Meldepflicht unterliegen, nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden. Der Antrag ist schriftlich bis zum 17.09.2023 beim Bürgerbüro – Wahlamt der Stadt Fulda, Raum A-002, Schlossstraße 1, 36037 Fulda zu stellen. Der Inlandsaufenthalt ist durch eine Bescheinigung des Herkunftsmitgliedsstaates oder in sonstiger Weise glaubhaft zu machen.
Wahlberechtigte, die bis spätestens zum 17.09.2023 keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, aber glauben, wahlbe-rechtigt zu sein, müssen Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn sie nicht Gefahr laufen wollen, ihr Wahl- nicht ausüben zu können.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
Wer einen Wahlschein hat, kann an der Landtagswahl im Wahlkreis 14 – Fulda I und an der Direktwahl im Landkreis Fulda durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.
Auf Antrag erhalten Wahlschein und Briefwahlunterlagen
- in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,
- nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,
a. wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis bis zum 17.09.2023 oder die Einspruchsfrist bis zum 22.09.2023 versäumt haben,
b. wenn das Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antrags- oder Einspruchsfrist entstanden ist,
c. wenn das Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden ist und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.
Bei der Gemeindebehörde können Wahlscheine mündlich oder schriftlich beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. Ein telefonisch ge-stellter Antrag ist unzulässig.
Wahlscheine können von Wahlberechtigten beantragt werden, die
- in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis zum 06.10.2023, 13:00 Uhr, im Fall nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr. Wahlberechtigte, die glaubhaft versichern, dass ihnen der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, können ebenfalls bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, einen neuen Wahlschein beantragen.
- nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, aber aus den oben unter a. bis c. genannten Gründen einen Wahlschein erhalten können, bis zum Wahltag, 15:00 Uhr.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Behinderte Wahlberechtigte können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.
Mit dem Wahlschein für die Landtagswahl erhalten die Wahlberechtigten
- einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
- einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,
- einen amtlichen hellroten Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, aufgedruckt ist und
- ein amtliches Merkblatt für die Briefwahl, das den Ablauf der Briefwahl in Wort und Bild erläutert.
Mit dem Wahlschein für die Direktwahl erhalten die Wahlberechtigten
- einen amtlichen gelben Stimmzettel,
- einen amtlichen gelben Stimmzettelumschlag,
- einen amtlichen gelben Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist,
- aufgedruckt ist und
- ein amtliches Merkblatt für die Briefwahl, das den Ablauf der Briefwahl in Wort und Bild erläutert.
Das Abholen von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zum Entgegennehmen der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde schriftlich zu versichern, bevor die Unterlagen entgegengenommen werden. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Bei der Briefwahl müssen die Wahlberechtigten den Wahlbrief mit den Stimmzetteln und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag, 18:00 Uhr, eingeht. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.
3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen und abstimmen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
Wählerinnen und Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ein Ausweispapier zur Wahl mitzubringen.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Wählerinnen und Wähler erhalten bei Betreten des Wahlraums einen amtlichen Stimmzettel für die Wahlen ausgehändigt, zu denen sie wahlberechtigt sind.
3.1 Die Wähler haben für die Landtagswahl jeweils eine Wahlkreis- und eine Landesstimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer
- für die Wahl im Wahlkreis die zugelassenen Kreiswahlvorschläge mit der Angabe von Familiennamen, Rufna-men, Beruf oder Stand und Anschrift der Bewerberinnen oder Bewerber und Ersatzbewerberinnen und Ersatz-bewerber sowie der Angabe der Partei oder Wählergruppe, sofern Kurzbezeichnungen verwendet werden, auch diese und rechts vom Namen der Bewerberinnen oder Bewerber einen Kreis für die Kennzeichnung,
- für die Wahl nach Landeslisten die Namen der Parteien oder Wählergruppen und, sofern sie eine Kurzbezeich-nung verwenden, auch diese und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber und links von der Bezeichnung der Partei oder Wählergruppe einen Kreis für die Kennzeichnung.
Die Wähler geben
- die Wahlkreisstimme ab, indem sie auf dem linken Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welcher Bewerberin oder welchem Bewerber sie gelten soll
und
- die Landesstimme ab, indem sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welcher Landesliste sie gelten soll
3.2 Die Wählerinnen und Wähler haben für die Direktwahl eine Stimme.
Auf dem amtlichen Stimmzettel sind die Namen der an der Wahl teilnehmenden Bewerberinnen und Bewerber unterei-nander, bei nur zwei Bewerberinnen und/oder Bewerbern nebeneinander von links nach rechts jeweils in der Reihenfolge aufgeführt, dass zuerst die in der Vertretungskörperschaft des Landkreises vertretenen Parteien und Wählergruppen nach der Zahl ihrer Stimmen bei der letzten Wahl der Vertreterkörperschaft angegeben sind. Dann folgen die übrigen Wahlvorschläge, über deren Reihenfolge das Los entschieden hat.
Die Stimmzettel enthalten Familiennamen, Rufnamen, Lebensalter am Tag der Wahl, Beruf oder Stand und die Gemeinde der Hauptwohnung der Bewerberinnen und Bewerber. Für Bewerberinnen und Bewerber, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetztes eingetragen ist, ist anstelle der Gemeinde der Hauptwohnung die Gemeinde der Erreichbarkeitsanschrift anzugeben. Unter den Angaben der Bewerberinnen und Bewerber wird jeweils der Träger des Wahlvorschlags und, sofern die Partei oder Wählergruppe eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei Einzelbewerbern das Kennwort, genannt. Rechts neben dem Namen jeder Bewerberin und jedes Bewerbers befindet sich ein Kreis für die Kennzeichnung durch die Wählerinnen und Wähler. Ist nur ein Wahlvorschlag zugelassen, enthält der Stimmzettel jeweils eine Ankreuzmöglichkeit für „Ja“ und „Nein“.
Die Stimme wird in der Weise abgegeben, dass durch ein in einem Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise kenntlich gemacht wird, für welchen Wahlvorschlag sie gelten soll.
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhält. Wird die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, findet am 05.11.2023 eine Stichwahl unter den beiden Bewerberinnen und/oder Bewerbern mit den meisten Stimmen statt; eine Stichwahl findet auch statt, wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber auf die Teilnahme an der Stichwahl verzichten sollte. Für den Fall der Stichwahl wird unverzüglich nach der Feststellung des Wahlergebnisses eine neue Wahlbekannt-machung veröffentlicht.
3.3 Die Stimmzettel müssen von den Wählerinnen und Wählern in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonde-ren Nebenraum gekennzeichnet und so gefaltet werden, dass die Stimmabgaben nicht erkennbar sind.
Die Wahlhandlung sowie das im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermitteln und Feststellen der Wahlergeb-nisse im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt zum Wahlraum, soweit das ohne Stören des Wahlgeschäfts möglich ist.
4. Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses für die Landtagswahl und die Direktwahl um 15:00 Uhr im Esperanto, Schlossstraße 1, 36037 Fulda zusammen. Eine Liste der Räume und Aufteilungen ist am Wahltag im Bürgerbüro, Wahlamt, Schlossstraße 1, 36037 Fulda einsehbar.
5. Die Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertreterin oder einen Vertreter anstelle der wahlberechtigten Person ist unzulässig.
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf die technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der oder dem Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die stimmbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenskonflikt der Hilfsperson besteht (§ 11 Abs. 5 LWG)
Wer unbefugt wählt, sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheits-strafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen der zulässigen Assistenz ent-gegen der Entscheidung der wahlberechtigten Person oder ohne geäußerte Wahlentscheidung der oder des Wahlberech-tigten Stimmen abgibt. Auch der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 Strafgesetzbuch).
Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie in dem Bereich mit einem Abstand von weniger als zehn Metern von dem Gebäudeeingang jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.
Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit um 18:00 Uhr unzulässig.
Fulda, den 22.08.2023
Die Gemeindewahlleiterin der Stadt Fulda
gez. Ulrike Richter
- Beschluss zur Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) sowie der Erstbeteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Fulda hat in ihrer Sitzung am 10.07.2023 die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie die Erstbeteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB für den Bebauungsplan der Stadt Fulda, Stadtteil Maberzell Nr. 10 „Westlich Rittlehnstraße“ beschlossen.
Die Entwicklungsfläche erstreckt sich westlich der Ortsdurchfahrt Maberzell am südwestlichen Ortsrand in Richtung Fulda-Haimbach. Der Geltungsbereich umfasst die Flurstücke 70/20, 70/6, 70/7, 70/8, 70/9, 70/17, 70/26, 70/29, 70/25, 70/28, 70/23, 70/27, 71/1, 70/21, 70/22, 70/24 im Flur 12 der Gemarkung Maberzell. Das Plangebiet hat eine Gesamtgröße von ca. 1,23 ha.
Der genaue Geltungsbereich ist in der Planskizze dargestellt.
Im Stadtteil Maberzell bietet sich die Möglichkeit südwestlich der Ortsdurchfahrt Rittlehnstraße den bereits teilweise bestehenden Siedlungsrand zu ergänzen und damit in Abstimmung zum gegenüberliegenden Baugebiet „Am Schlüsselacker“ sinnvoll mit ein- und zweigeschossigen Baukörpern als Einzel- oder Doppelhäuser zu arrondieren. Der Wohnbedarf an Eigenheimen mit Gartenanteilen ist weiter gegeben, nachdem letztmalig im Jahr 2016 an der Domäne im Zentrum des Ortsteils Maberzell ein Baugebiet erschlossen wurde. Mit der Arrondierung wird auch der vorbereitenden Planung des Flächennutzungsplans entsprochen, welcher für diese Flächen bereits Wohnbauflächen im großen Umfang ausweist.
Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes sollen die baurechtlichen Voraussetzungen für die angestrebten Nutzungen geschaffen werden.
Gemäß § 2 (4) BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die zu erwartenden Umweltauswirkungen zu ermitteln und in einem Umweltbericht zu beschreiben und zu bewerten. Der Umweltbericht gemäß § 2a BauGB ist Teil der Begründung und enthält Angaben zu den Schutzgütern:
- Biotop- und Nutzungstypen, Tiere, biologische Vielfalt, Fläche, Geologie, Boden, Wasser, Orts- und Landschaftsbild sowie Klima,
- Mensch, Erholungsnutzung, Kultur- und Sachgüter sowie zu
- Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern,
- Schutzgebieten,
- Darstellungen des Landschaftsplans und sonstiger Pläne.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB findet in der Zeit vom
30.08.2023 bis 29.09.2023
statt. Während dieser Zeit liegen der Entwurf des Bebauungsplanes, die Begründung mit integriertem Umweltbericht und dem Biotop- und Nutzungstypenplan beim Magistrat der Stadt Fulda, Stadtschloss, Schlossstraße 1, Bürgerbüro, zur allgemeinen Einsichtnahme aus und können zu folgenden Zeiten eingesehen werden:
Montag, Dienstag, Donnerstag von 08:00–18:00 Uhr
Mittwoch von 08:00–12:00 Uhr
Freitag von 08:00–15:00 Uhr
und Samstag von 09:00–12:00 Uhr,
sofern nicht auf die genannten Tage ein gesetzlicher oder ortsüblicher Feiertag fällt.
Alle Unterlagen sind während der Auslegungsfrist im Internet unter http://www.bauen-fulda-stadt.de veröffentlicht. Wir bitten, vorzugsweise diesen Weg der Einsichtnahme zu wählen.
Ein entsprechender Verweis auf diese Seite erfolgt auch im Bauleitplanungsportal des Landes Hessen unter https://bauleitplanung.hessen.de/bebauungsplaene-in-hessen-a-z/d-f
Stellungnahmen zu dem Entwurf des Bebauungsplanes können innerhalb der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift zu folgenden Sprechzeiten beim Magistrat der Stadt Fulda – Stadtplanungsamt – vorgebracht werden:
Montag bis Donnerstag: 8:30 – 12:30 Uhr und 14:00 – 16:00 Uhr,
Freitag: 8:30 – 13:00 Uhr.
Weitere Informationen zum Verfahrensablauf und den allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung erhalten Sie von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Stadtplanungsamtes. Um vorherige Terminvereinbarung bei dem zuständigen Sachbearbeiter unter der Telefonnummer 0661/102-1626 oder im Sekretariat unter 0661/102-1611 wird gebeten.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan gemäß § 3 (2) Satz 2 Halbsatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben können.
Wir weisen weiterhin darauf hin, dass alle personenbezogenen Daten im Rahmen des Bauleitplanverfahrens gemäß Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verarbeitet werden und die Beteiligten konkludent hierzu ihre Zustimmung erteilen.
Fulda, 18.08.2023
Der Magistrat der Stadt Fulda
gez. Dr. Heiko Wingenfeld
Oberbürgermeister
- Beschluss über die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB
Beschluss über die Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB
Beschluss über das Abwägungsergebnis aus der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 1 (7) BauGB
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Fulda hat in ihrer Sitzung am 10.07.2023 die Beschlüsse zur Offenlegung und zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB zur 20. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Fulda „Sportplatz Haimbach“ gefasst. Gleichzeitig wurde über die Ergebnisse der im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB eingegangenen Stellungnahmen entschieden.
Das Plangebiet befindet sich am westlichen Siedlungsrand des Stadtteils Haimbach. Es grenzt nordöstlich an ein Wohngebiet und an den bestehenden Sportplatz an. Außer in östlicher Richtung befinden sich rundherum landwirtschaftliche Flächen. Es wird nordöstlich von der Eichhornstraße erschlossen, einer nach dem Bau des Westrings zurückgebauten Verbindungsstraße zwischen Haimbach und Rodges.
Das Änderungsgebiet umfasst die Flurstücke 20/43 und 20/45, Gemarkung Haimbach, Flur 1 und hat eine Gesamtgröße von rund 2,04 ha.
Der genaue Geltungsbereich ist in der Planskizze dargestellt.
Der Haimbacher Sportverein gehört zu den mitgliederstärksten Vereinen in Fulda und obwohl er bereits auf verschiedene Plätze im Umfeld zu Trainingszwecken ausweicht, ist der Spiel- und Trainingsbetrieb im Winterhalbjahr stark eingeschränkt, da die Naturrasenplätze nicht genutzt werden können.
Für die Erweiterung der Sportanlage wurden bereits mit der 4. Flächennutzungsplanänderung die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen. Im Rahmen der Sportplatzplanung wurde jedoch festgestellt, dass der Höhenunterschied der Erweiterungsfläche aufgrund der Bodengeologie, bestehend aus Muschelkalk, nur durch einen hohen baulichen und finanziellen Aufwand umgestaltet und ebenerdig hergestellt werden kann. Die vorgesehene Erweiterungsfläche ist somit ungeeignet. Als alternative Fläche in unmittelbarer Nähe der bestehenden Sportanlage wird daher die Fläche nordwestlich des A-Feldes in Betracht gezogen.
Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bau des neuen Sportplatzes zu schaffen, ist eine erneute Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich.
Die nach § 2 Abs. 4 BauGB vorgeschriebene Umweltprüfung wurde durchgeführt und ist gemäß § 2a BauGB Teil der Begründung. Umweltbezogene Informationen zu folgenden Themen sind enthalten:
- Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, Fläche, Geologie, Boden, Wasser, Landschaftsbild, Klima, Luft und Anfälligkeit gegenüber den Folgen des Klimawandels mit Angaben zu Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutzgüter,
- Bevölkerung, Schall- und Lichtemissionen mit Angaben zu Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit,
- Kultur- und Sachgüter sowie Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern,
- Schutzgebiete, Abfall und Abwasser sowie Energienutzung,
- Darstellungen des Regionalplans und sonstiger Pläne,
- Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung möglicher Eingriffe in die verschiedenen Schutzgüter.
Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung bei gleichzeitiger frühzeitiger Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB sind folgende Stellungnahmen mit umweltrelevantem Inhalt eingegangen:
- Regierungspräsidium Kassel, Dezernat Immissionsschutz und Energiewirtschaft mit dem Hinweis zur Einhaltung der 18. Sportanlagenlärmschutzverordnung,
- Landkreis Fulda, Fachdienst Bauen und Wohnen mit Bedenken hinsichtlich Licht- und Immissionsschutz,
- 1 Schreiben aus der Öffentlichkeit (Bürgerinitiative, bestehend aus 3 Familien), mit Bedenken bezüglich Lärm- und Lichtimmissionen.
Weitere Stellungnahmen mit wesentlichen umweltrelevanten Informationen bzw. Belangen sind nicht eingegangen.
Die Offenlegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB findet in der Zeit vom
30.08.2023 bis 29.09.2023
statt.
Während dieser Zeit liegen der Entwurf der 20. Flächennutzungsplanänderung, die Begründung mit integriertem Umweltbericht, die Schall- und Lichttechnischen Untersuchungen sowie die nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden Stellungnahmen mit umweltrelevanten Belangen beim Magistrat der Stadt Fulda, Stadtschloss, Schlossstraße 1, Bürgerbüro, zur allgemeinen Einsichtnahme aus und können zu folgenden Zeiten eingesehen werden:
Montag, Dienstag, Donnerstag von 08:00–18:00 Uhr
Mittwoch von 08:00–12:00 Uhr
Freitag von 08:00–15:00 Uhr
und Samstag von 09:00–12:00 Uhr,
sofern nicht auf die genannten Tage ein gesetzlicher oder ortsüblicher Feiertag fällt.
Alle Unterlagen sind während der Auslegungsfrist im Internet unter http://www.bauen-fulda-stadt.de veröffentlicht. Wir bitten, vorzugsweise diesen Weg der Einsichtnahme zu wählen.
Ein entsprechender Verweis auf diese Seite erfolgt auch im Bauleitplanungsportal des Landes Hessen unter https://bauleitplanung.hessen.de/flaechennutzungsplaene-in-hessen-a-z/d-f
Stellungnahmen zu dem Entwurf der 20. Flächennutzungsplanänderung können innerhalb der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift zu folgenden Sprechzeiten beim Magistrat der Stadt Fulda – Stadtplanungsamt – vorgebracht werden:
Montag bis Donnerstag: 8:30 – 12:30 Uhr und 14:00 – 16:00 Uhr,
Freitag: 8:30 – 13:00 Uhr.
Weitere Informationen zum Verfahrensablauf und den allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung erhalten Sie von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Stadtplanungsamtes. Um vorherige Terminvereinbarung bei dem zuständigen Sachbearbeiter unter der Telefonnummer 0661/102-1630 oder im Sekretariat unter 0661/102-1611 wird gebeten.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan gemäß § 3 (2) Satz 2 Halbsatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben können.
Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Ebenfalls weisen wir darauf hin, dass alle personenbezogenen Daten im Rahmen des Bauleitplanverfahrens gemäß Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verarbeitet werden und die Beteiligten konkludent hierzu ihre Zustimmung erteilen.
Fulda, den 18.08.2023
Der Magistrat der Stadt Fulda
gez. Dr. Heiko Wingenfeld
Oberbürgermeister