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Bereitstellungsdatum: 16.09.2025 Amtliche Bekanntmachungen der KW38 (2025)

Sitzung des Ausschusses für Soziales, Familie und Jugend

Am Donnerstag, 18.09.2025, 18:00 Uhr, findet eine Sitzung des Ausschusses für Soziales, Familie und Jugend der Stadtverordnetenversammlung im Sitzungszimmer D 105 (Kurfürstenzimmer) des Stadtschlosses statt.

Fulda, 9. September 2025
Die Vorsitzende:
Dorothee Hauck-Hiersch

Tagesordnung

  1. Familienfreundliche Eintrittspreise für das Sportbad Rosenau - Antrag Nr. 227 der Stadtfraktion „Bündnis 90/Die Grünen“ vom 29.04.2025
  2. Sofortprogramm zur Heranziehung von Asylbewerbern in gemeinnützige Arbeit - Bericht zum Antrag Nr. 192/2024 der ehemaligen AfD/Bündnis C-Fraktion vom 16.08.2024
Sitzung des Ausschusses für Bauwesen, Klimaschutz und Stadtplanung

Am Dienstag, 23.09.2025, 18:00 Uhr, findet eine Sitzung des Ausschusses für Bauwesen, Klimaschutz und Stadtplanung der Stadtverordnetenversammlung im Sitzungszimmer D 105 (Kurfürstenzimmer) des Stadtschlosses statt.

Fulda, 12. September 2025
Der Vorsitzende:
Michael Ruppel

Tagesordnung

  1. Integriertes Klimaschutzkonzept der Stadt Fulda - Mündlicher Bericht zum aktuellen Stand der Umsetzung durch die Klimaschutzmanagerin Sophia Beyer
  2. 17. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Fulda „Feuerwehrwache Süd“ - Beschluss über das Abwägungsergebnis aus der Offenlegung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB - Beschluss über die erneute Offenlegung gemäß § 4a Abs. 3 BauGB - Beschluss zur Aufstellung gemäß § 2 Abs. 1 BauGB - Beschluss über die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß 3 Abs. 2 BauGB - Beschluss über die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
  3. Bebauungsplan der Stadt Fulda, Stadtteil Zirkenbach Nr. 5 „Feuerwehrwache Süd“ - Beschluss über das Abwägungsergebnis aus der Offenlegung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB - Beschluss über die erneute Offenlegung gemäß § 4a Abs. 7 BauGB - Beschluss zur Aufstellung gemäß § 2 Abs. 1 BauGB - Beschluss über die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß 3 Abs. 2 BauGB - Beschluss über die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
  4. Vorhabenbezogener Bebauungsplan der Stadt Fulda Nr. 202 „Stadteingang Leipziger Straße“ als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB - Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes gemäß § 2 Abs. 1 BauGB - Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 und zur Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
  5. 27. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Fulda „Agri-PV-Anlagen am Schindgraben“ - Beschluss über das Abwägungsergebnis gemäß § 1 Abs. 7 BauGB - Feststellungsbeschluss der 27. Änderung des Flächennutzungsplans
  6. Vorhabenbezogener Bebauungsplan der Stadt Fulda, Stadtteil Maberzell Nr. 11 „Agri-PV-Anlagen am Schindgraben“ - Beschluss über die Ergebnisse Offenlage gemäß §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB - Beschluss zur Satzung gemäß § 10 Abs. 1 BauGB - Zustimmung zum Entwurf des Durchführungsvertrages
  7. Antrag Nr. 233/2025 der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen: Bericht Ausbau Ladeinfrastruktur aus dem Elektromobilitätskonzept
  8. Antrag des Ausländerbeirates: Sanierung und Bau eines Vordaches des islamischen Friedhofes vom 11. März 2025
  9. HH-Antrag Nr. 26/2025 der CDU-Fraktion: Sachstand Denkmaltopographie
  10. HH-Antrag Nr. 76/2025 der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen: Prüfauftrag - Fuldaer Klimaschutzpreis
Neufassung der Betriebssatzung des Eigenbetriebs „Parkstätten, Energie und Wasser Fulda“

Eigenbetrieb „Parkstätten, Energie und Wasser Fulda“
Betriebssatzung, Neufassung

Aufgrund der §§ 5, 51, 127 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.3.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) in Verbindung mit den §§ 1 und 5 des Eigenbetriebsgesetzes für das Land Hessen (EigBGes) in der Fassung vom 9.6.1989 (GVBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Fulda am 08.09.2025 die Neufassung der Betriebssatzung des Eigenbetriebs „Parkstätten, Energie und Wasser Fulda“ beschlossen:

§ 1
Rechtsform

Die Parkeinrichtungen der Stadt Fulda mit privatrechtlicher Benutzungsordnung und die Parkeinrichtungen, die einen Betrieb gewerblicher Art begründen, werden als Eigenbetrieb auf der Grundlage der Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes für das Land Hessen und den Bestimmungen dieser Satzung geführt.


§ 2
Betriebszweck

(1) Zweck des Eigenbetriebs ist der Betrieb von Parkeinrichtungen in Fulda sowie die Beteiligung an der RhönEnergie Fulda GmbH, Geschäftsanteil Nr. 5 (ehemals Beteiligung an der Gas- und Wasserversorgung Fulda GmbH).

(2) Der Eigenbetrieb kann alle seinen Betrieb fördernden und ihn wirtschaftlich berührenden Hilfs- und Nebengeschäfte betreiben.


§ 3
Name des Eigenbetriebs

Der Eigenbetrieb führt die Bezeichnung „Parkstätten, Energie und Wasser Fulda“ 


§ 4
Stammkapital

Das Stammkapital des Eigenbetriebs beträgt 7.695.000 €.

 

§ 5
Leitung des Eigenbetriebs

Der Magistrat bestellt zur Leitung des Eigenbetriebs eine Betriebsleiterin/einen Betriebsleiter. Die Betriebsleitung leitet den Eigenbetrieb selbständig und entscheidet in allen Angelegenheiten des Eigenbetriebes, soweit diese nicht durch die Gemeindeordnung, das Eigenbetriebsgesetz oder diese Betriebssatzung anderen Stellen vorbehalten sind. Die Eigenbetriebsleitung ist für die wirtschaftliche Führung des Eigenbetriebs verantwortlich.
Weiterhin vollzieht sie die Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung und die Entscheidungen der Betriebskommission in Angelegenheiten des Eigenbetriebs.
Der Magistrat kann, wenn die Betriebsleitung nur aus einem Mitglied besteht, eine Person
als Vertretung bestellen, die nur tätig wird, wenn die Betriebsleitung rechtlich oder
tatsächlich verhindert ist.


§ 6
Vertretung des Eigenbetriebs

(1) Die Betriebsleiterin/der Betriebsleiter vertritt die Stadt Fulda in den Angelegenheiten des Eigenbetriebs, die ihrer/seiner Entscheidungen unterliegen.

(2) Die Vertretung erfolgt durch die Betriebsleiterin/den Betriebsleiter oder – bei deren/dessen rechtlicher oder tatsächlicher Verhinderung – durch eine/einen vom Magistrat besonders hierfür bestimmte Stellvertreterin/bestimmten Stellvertreter.

(3) Erklärungen in Angelegenheiten des Eigenbetriebs, durch die die Stadt Fulda verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform oder müssen in elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein. Im Rahmen der laufenden Betriebsführung werden sie von den nach Abs. 2 Vertretungsberechtigten abgegeben. Im Übrigen sind sie nur rechtsverbindlich, wenn sie vom Oberbürgermeister oder seinem allgemeinen Vertreter sowie von einem weiteren Mitglied des Magistrats unterzeichnet sind (§ 71 HGO).

(4) Die Betriebsleitung kann Betriebsangehörige zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften der laufenden Betriebsführung ermächtigen. Erklärungen, die ein für das Geschäft oder den Kreis von Geschäften ausdrücklich Bevollmächtigter abgibt, bedürfen nicht der Form des Abs. 3, wenn die Vollmacht in der Form nach Abs. 3 erteilt ist.

(5) Die Namen der Vertretungsberechtigten und der Umfang ihrer allgemeinen Vertretungsbefugnisse werden durch den Magistrat öffentlich bekannt gemacht.

(6) Die Vertretungsberechtigten unterzeichnen unter dem Namen des Eigenbetriebs.

(7) Bei Erklärungen Dritter in Angelegenheiten des Eigenbetriebes gegenüber der Stadt Fulda genügt die Abgabe gegenüber der/dem nach Abs. 5 bekannt gemachten Betriebsleiterin/Betriebsleiter.


§ 7
Aufgaben der Betriebsleitung

(1) Die Betriebsleitung leitet den Eigenbetrieb aufgrund der Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung und der Betriebskommission in eigener Zuständigkeit und Verantwortung, soweit nicht durch die Hessische Gemeindeordnung, das Eigenbetriebsgesetz oder diese Satzung etwas anderes bestimmt ist. Ihr obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung, die Aufstellung des Wirtschaftsplans, des Jahresabschlusses, des Anlagennachweises, des Lageberichts und der Erfolgsübersicht sowie die Zwischenberichtserstattung. Dazu gehören alle Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des Betriebs laufend notwendig sind, insbesondere der Einsatz des Personals, Anordnung der notwendigen Instandsetzungsarbeiten sowie Bestellung von Rohstoffen, Material, Betriebsmitteln und Fremdleistungen. Näheres regelt eine vom Magistrat zu erlassene Geschäftsordnung.

(2) Die Betriebsleitung ist im Rahmen ihrer Befugnisse der Stadt gegenüber für die wirtschaftliche und sparsame Führung des Eigenbetriebs verantwortlich. Sie hat die Betriebskommission über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebs rechtzeitig zu unterrichten. Dem für die Verwaltung des Finanzwesens sowie dem für die Verwaltung des Eigenbetriebs zuständigen Mitglied des Magistrats hat sie den Entwurf
des Wirtschaftsplanes, des Jahresabschlusses, des Anlagennachweises, des Lageberichtes, die vierteljährlichen Zwischenberichte, die Ergebnisse der Betriebsstatistik sowie etwaige bedeutsame Kostenrechnungen des Eigenbetriebes zur Kenntnis zu bringen; sie können von der Betriebsleitung die Erstellung aller sonstigen
für die Finanzwirtschaft der Stadt wesentlichen Auskünfte verlangen.


§ 8
Betriebskommission

(1) Der Betriebskommission gehören an:
    a) 11 Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung, die von ihr für die Dauer ihrer
         Wahl aus ihrer Mitte gewählt werden,
    b) 3 Mitglieder des Magistrats,
         o die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister
         o die Stadtbaurätin/der Stadtbaurat
         o die Dezernentin/der Dezernent für das Finanzwesen, soweit diese/dieser mit der 
            Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister oder der Stadtbaurätin/dem Stadtbaurat
            identisch ist, wird ein weiteres Magistratsmitglied gewählt,
     c) 2 Mitglieder des für den Eigenbetrieb zuständigen Personalrates, die auf dessen Vorschlag von der
         Stadtverordnetenversammlung nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl für die Dauer der Wahlzeit des
         Personalrates gewählt werden.

Für die Mitglieder sind Stellvertreter zu wählen. Die Vertreter sind nach den Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes zu wählen, die für die Wahl der Mitglieder der Betriebskommission gelten.
Die der Betriebskommission kraft Gesetzes oder kraft der Betriebssatzung angehörenden Mitglieder des Magistrats bestimmen jeweils ein Mitglied des Magistrats als ihre Vertretung.

(2) Der Betriebskommission obliegen die ihr durch das Eigenbetriebsgesetz zugewiesenen Aufgaben, insbesondere ist sie für die Genehmigung von Geschäften aller Art, deren Wert 120.000,00 Euro übersteigt, für den Verzicht auf Forderungen von mehr als 500,00 Euro sowie die Stundung und Niederschlagung von Zahlungsverpflichtungen, die im Einzelfall mehr als 5.000,00 Euro betragen, zuständig.

(3) Vorlagen der Betriebskommission an die Stadtverordnetenversammlung sind über den Magistrat zu leiten.

(4) Der Magistrat regelt das Verfahren und den Geschäftsgang der Betriebskommission durch eine Geschäftsordnung.


§ 9
Stadtverordnetenversammlung

Die Stadtverordnetenversammlung entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihr durch die Gemeindeordnung, das Eigenbetriebsgesetz oder diese Satzung vorbehalten sind.


§ 10
Magistrat

(1) Die Befugnisse des Magistrats gegenüber dem Eigenbetrieb ergeben sich aus dem Eigenbetriebsgesetz und aus dieser Satzung.

(2) Die allgemeinen Anordnungen und Richtlinien des Magistrats für die gesamte Stadtverwaltung gelten sinngemäß auch für den Eigenbetrieb, soweit nicht ausdrücklich Abweichendes bestimmt ist oder soweit ihnen nicht die Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes oder der Betriebssatzung entgegenstehen.

§ 11
Kassengeschäfte

Die Kassengeschäfte werden von der Stadtkasse geführt.


§ 12
Wirtschaftsjahr

Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebs ist das Haushaltsjahr der Stadt.


§ 13
Wirtschaftsplan

(1) Der Eigenbetrieb hat vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan, bestehend aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und der Stellenübersicht, aufzustellen.

(2) Mehrausgaben für Einzelvorhaben des Vermögensplanes, die 40.000,00 Euro überschreiten, bedürfen der vorherigen Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung.


§ 14
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

(1) Auf die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Eigenbetriebs finden die Vorschriften des Zweiten Teiles des Eigenbetriebsgesetzes (§ 10 - § 27) Anwendung. Die Betriebsleitung hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und die Erfolgsübersicht unter der Beachtung der Bestimmung in § 27 EigBGes innerhalb von vier Monaten nach Schluss des Wirtschaftsjahres aufzustellen, unter Angabe des Datums zu unterschreiben und der Betriebskommission vorzulegen.

(2) Der Eigenbetrieb führt seine Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung.

(3) Sofern keine Pflicht zur Aufstellung eines Lageberichts besteht, ist dieser dennoch aufzustellen.


§ 15
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Satzung in der Fassung vom 30.06.1991, geändert durch die Nachträge vom 19.07.2006, 17.12.2013 und 02.06.2020 tritt außer Kraft.


Fulda, 16.09.2025
Der Magistrat der Stadt Fulda

Hinweis auf Öffentliche Ausschreibung gemäß VOB/A § 3 - Garten- und Landschaftsbauarbeiten

Der Magistrat der Stadt Fulda, Vergabestelle, Schlossstraße 4 – 6, 36037 Fulda, Telefon (0661) 102-1115 schreibt Garten- und Landschaftsbauarbeiten für den 1. Bauabschnitt der Spielanlage Birkenallee am Galgengraben aus. Der vollständige Text wird in der HAD mit der Referenznummer16/33919 veröffentlicht. Die zugehörigen Vergabeunterlagen können dort kostenfrei heruntergeladen werden.

Hinweis auf Offenes Verfahren gemäß VgV §15 - Auftragsvergabe Containerdienstleistungen etc.

Die Abfallwirtschaft der Stadt Fulda, Schlossstraße 1, 36037 Fulda, schreibt die Verwertung von Altholz inkl. Containergestellung (Los 1) und von Containerdienstleistungen (Los 2) aus (Vergabenummer: VG-2025-0170). Die Bekanntmachung wurde auch mit der HAD-Referenznummer 5/2880 in der Online-Datenbank der HAD gespeichert. 

Direkter Link zur Bekanntmachung (ohne Anmeldung): https://www.had.de/onlinesuche_langfassung.html?showpub=II3M84ULB0062NC6