Bereitstellungsdatum: 04.11.2025 Amtliche Bekanntmachungen der KW45 (2025)
Am Mittwoch, 12.11.2025, 18:00 Uhr, findet eine Sitzung des Ausschusses für Soziales, Familie und Jugend der Stadtverordnetenversammlung im Sitzungszimmer D 105 (Kurfürstenzimmer) des Stadtschlosses statt.
Fulda, 30. Oktober 2025
Die Vorsitzende:
Dorothee Hauck-Hiersch
Tagesordnung
- Haushaltsplan 2026; Beratung der Produktbereiche 05 und 06, soweit die Veranschlagungen in die Zuständigkeit des Ausschusses fallen
- Erhöhung des pauschalen Essensbeitrages in den städtischen Kindertagesstätten
- Fachärztliche Versorgung in Fulda - Antrag Nr. 236/2025 der SPD/Volt-Fraktion vom 13.06.2025
Am Donnerstag, 13.11.2025, 18:00 Uhr, findet eine Sitzung des Schul-, Kultur- und Sportausschusses der Stadtverordnetenversammlung im Kurfürstenzimmer des Stadtschlosses statt.
Fulda, 3. November 2025
Der Vorsitzende:
Dr. Albert Post
Tagesordnung
- Ausstellungsprogramm des Vonderau Museums für das Jahr 2026
- Haushaltsplan 2026; Beratung der Produktbereiche 03, 04 (ausgenommen 04-70-30 - Hessentag), 08 und Produkt 01-14-10 - EDV-Service/Schulen, soweit die Veranschlagungen in die Zuständigkeit des Ausschusses fallen
Dienstag, 04.11.2025, 19:30 Uhr, Bürgerhaus Kämmerzell, Sitzung des Ortsbeirates Kämmerzell
Tagesordnung
- Begrüßung, Feststellung der Beschlussfähigkeit und ordnungsgemäßen Ladung
- Genehmigung des Protokolls vom 09.09.2025
- Bericht des Ortsvorstehers zu offenen und aktuellen Themen
- Abrechnung Kulturmittel 2025
- Abrechnung Seniorenmittel 2025
- Rückmeldung Haushaltsanträge 2025
- Sachstand Sanierung Bürgerhaus
- Terminplanung 2026
- Seniorenadventsnachmittag
- Weihnachtsbaumaufbau
- Anfragen und Anträge aus der Bürgerschaft
Christian Ruppel, Ortsvorsteher
Mittwoch, 05.11.2025, 20:00 Uhr, Bürgerhaus Bronnzell, Sitzung des Ortsbeirates Bronnzell
Tagesordnung
- Bericht des Ortsvorstehers
- Rückäußerung zum Haushalt
- Heckenschnitt 2026
- Seniorenadventsfeier
- Anfragen und Anträge
Stefan Ihrig, Ortsvorsteher
Mittwoch, 05.11.2025, 20:30 Uhr, Bürgerhaus Rodges, Sitzung des Ortsbeirates Rodges
Tagesordnung
- Bericht des Ortsvorstehers
- Anhörung zum Haushalt 2026
- Kulturmittel
- Informationen Kommunalwahlen 2026
- Anträge und Anfragen, Verschiedenes
Timo Diegelmann, Ortsvorsteher
Mittwoch, 12.11.2025, 19:30 Uhr, Bürgerhaus Zirkenbach, Sitzung des Ortsbeirates Zirkenbach
Tagesordnung
- Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Beschlussfähigkeit
- Genehmigung des Protokolls
- Bericht des Ortsvorstehers
- Stellungnahme Haushalt 2026
- Organisation Weihnachtsabend
- Kommunalwahlen 2026
- Heckenschnitt 2025/2026
- Anträge und Verschiedenes
Georg Krönung, Ortsvorsteher
Gemäß § 1 Abs. 1 des Hessischen Verwaltungszustellungsgesetzes (HessVwZG) vom 13.12.2012 (GVBl. I, S. 622) in Verbindung mit § 10 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) vom 12.08.2005 (BGBl. I, S. 2354)
wird hiermit bekannt gegeben, dass das Dokument
der Behörde:
Magistrat der Stadt Fulda,
Amt für Jugend, Familie und Senioren,
Unterhaltsvorschussstelle
Datum und Aktenzeichen des zuzustellenden Dokuments:
51/04 UVK 007-05031 vom 16.09.2025
Name und letzte bekannte Anschrift des Zustellungsadressaten:
Mykolai Vuku
Ukraine
öffentlich zugestellt wird.
Da sich der oben genannte Zustellungsadressat unbekannten Ortes aufhält und die
Ermittlungen über den aktuellen Aufenthaltsort ergebnislos verliefen, muss die Zustellung
öffentlich erfolgen.
Das Dokument kann vom Betroffenen oder seinem Bevollmächtigten (unter Vorlage einer
schriftlichen Vollmacht) montags bis donnerstags von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr und von
14:00 Uhr bis 16:00 Uhr, und freitags von 8.30 Uhr bis 13.00 Uhr am
Bonifatiusplatz 1+3
Zimmer: 235, Gebäude: Palais Buttlar
abgeholt oder eingesehen werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass diese öffentliche Zustellung Fristen in Gang setzen
kann, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen oder durch Fristversäumnisse
Rechtsnachteile zu befürchten sind.
Das Dokument gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung dieser
Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind.
Fulda, den 16.09.2025
Im Auftrag
Gez. Dietrich
Hiermit fordere ich gemäß 9 22 der Kommunalwahlordnung (KWO) zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die am 15. März 2026 stattfindenden
Wahl zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt Fulda
und zur Wahl der Ortsbeiräte für die jeweiligen Stadtteile
auf.
Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10 bis 13 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) und des § 23 KWO entsprechen müssen. Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes (GG) und von Wählergruppen eingereicht werden. Eine Partei oder Wählergruppe kann in jedem Wahlkreis (Gemeinde, Ortsteil) nur einen Wahlvorschlag einreichen. Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist unzulässig.
Wählbar in die Stadtverordnetenversammlung oder in einen der Ortsbeiräte ist nach § 32 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO), wer Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs.1 GG oder Staatsangehöriger eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Unionsbürger) ist. Alle Bewerberinnen und Bewerber müssen am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet
haben und seit mindestens drei Monaten ihren Wohnsitz im Wahlgebiet haben. Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt (§ 32 Abs, 2 HGO).
Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese tragen. Er muss sich von den Namen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden. Der Wahlvorschlag darf beliebig viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten. Die Bewerberinnen und Bewerber sind in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens, Rufnamens, Berufs oder Stands, Tags der Geburt, Geburtsorts, und der Anschrift (Hauptwohnung- Straße, Hausnummer, PLZ, Wohnort) aufzuführen. Zusätzlich kann ein Doktortitel, Ordens- oder Künstlername, der im Pass, Personalausweis oder Melderegister eingetragen ist, auf dem Stimmzettel aufgenommen werden.
Weisen die Bewerberinnen und Bewerber bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen nach, dass im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs, 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) eingetragen ist, ist in der Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge anstelle ihres/seines Wohnortes (Hauptwohnung) den Ort ihrer/seiner Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden; die Angabe eines Postfachs genügt nicht.
Des Weiteren muss der Wahlvorschlag Namen und Anschriften der Vertrauensperson, der stellvertretenden Vertrauensperson und gegebenenfalls deren Ersatzpersonen beinhalten.
Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf für eine Wahl nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerberin oder als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.
Der Wahlvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt. Die Vertrauensperson oder die stellvertretende Vertrauensperson kann durch schriftliche Erklärung des für den Wahlkreis zuständigen Parteiorgans oder der Vertretungsberechtigten der Wählergruppe abberufen und durch eine andere ersetzt werden, die als Ersatzperson von einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung benannt wurde. Soweit im KWG nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und
entgegenzunehmen.
Die Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergrupp€n, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem Abgeordneten oder Vertreter in der zu wählenden Vertretungskörperschaft oder im Hessischen Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie Vertreter zu wählen sind.
Jede wahlberechtigte Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Wahlberechtigung der unterzeichnenden Person muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen.
Wahlberechtigt sind alle deutschen Staatsangehörigen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1GG oder Staatsangehörige eines der ubrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Unionsbürger), die das achtzehnte Lebensjahr vollendet und seit mindestens sechs Wochen vor dem Wahltag im Wahlkreis ihren Hauptwohnsitz haben. Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.
Muss ein Wahlvorschlag nach § 11 Abs, 4 KWG von Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein (Unterstützungsunterschriften), so sind die weiteren Unterschriften auf amtlichen Formblättern, unter Beachtung folgender Hinweise zu leisten:
- Die Formblätter nach Vordruckmuster KW Nr. 7 werden auf Anforderung nach Durchführung der Mitglieder- und Vertreterversammlung, von mir kostenfrei Verfügung gestellt. Die Lieferung kann auch durch Bereitstellung einer Druckvorlage oder in elektronischer Form erfolgen. Bei der Anforderung ist der Name der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese anzugeben. Der Träger des Wahlvorschlags hat ferner die Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung zu bestätigen.
- Die Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; außer der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) der unterzeichnenden Person sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben.
- Für jede unterzeichnende Person ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung des Gemeindevorstands der Gemeinde, bei der die Person im Wählerverzeichnis einzutragen ist, darüber beizufügen, dass sie im Zeitpunkt der Unterzeichnung im Wahlkreis wahlberechtigt ist. Gesonderte
- Bescheinigungen des Wahlrechts sind vom Träger des Wahlvorschlags bei der Einreichung des Wahlvorschlags mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden. Wer für eine andere Person eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass der Betreffende den Wahlvorschlag unterstützt.
- Eine wahlberechtigte Person darf für jede Wahl nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Wahlvorschläge für eine Wahl unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen weiteren Wahlvorschlägen für diese Wahl ungültig.
- Die Wahlvorschläge dtirfen erst unterzeichnet werden, wenn der Wahlvorschlag im Rahmen einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung aufgestellt worden ist. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.
Die Bewerberinnen und Bewerber für die Wahlvorschläge werden in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis aus ihrer Mitte gewählten Vertreterinnen und Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt und ihre Reihenfolge im Wahlvorschlag festgelegt. Bei der Aufstellung sollen nach Möglichkeit Frauen und Männer gleichermaßen berucksichtigt werden. Vorschlagsberechtigt ist auch jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer der Versammlung; den Bewerberinnen und Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Das Nähere über die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder oder Vertreterversammlung sowie über das gesetzlich nicht geregelte Verfahren für die Aufstellung von Wahlvorschlägen und für die Benennung der Vertrauenspersonen regeln
die Parteien und Wählergruppen selbst (§ 12 Abs. 1 KWG).
Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung und die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauenspersonen und die jeweilige Ersatzperson nach § 11 Abs. 3 Satz 3 KWG enthalten. Die Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter, dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertretern zu unterzeichnen.
Sie haben dabei gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist und die Anforderungen, dass jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt und den Bewerberinnen und Bewerbern Gelegenheit gegeben worden war, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen, beachtet worden sind. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; sie
gilt als Behörde im Sinne des 5 156 des Strafgesetzbuches.
Die Wahlvorschläge sind möglichst frühzeitig, jedoch spätestens am
Montag, 05. Januar 2026, bis 18:00 Uhr (69. Tag vor der Wahl)
schriftlich, im Original, während der allgemeinen Öffnungszeiten bei dem nterzeichnenden Wahlleiter,
Stadtverwaltung Fulda,
Bürgerbüro,
Schlossstraße 1,
36037 Fulda,
Telefon: (0661) 102-3344
einzureichen.
Die Einreichungsfrist ist eine gesetzliche Ausschlussfrist; eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht vorgesehen. Ich empfehle daher, die Wahlvorschläge nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem Ablauf der Einreichungsfrist einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können. Für die Einreichung der Wahlvorschläge sind die amtlichen Vordrucke zu
verwenden.
Mit den Wahlvorschlägen (Vordruck KW Nr.6) sind gemäß § 23Abs.3 KWO einzureichen:
- Schriftliche Erklärungen der Bewerberinnen und Bewerber, dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und ihnen die Modalitäten des Erwerbs der Rechtsstellung eines Vertreters nach § 23 KWG bekannt sind. Die Erklärung muss Angaben darüber enthalten, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach den Bestimmungen über die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat an der Mitgliedschaft in der Stadtverordnetenversammlung und/oder im Ortsbeirat gehindert sind, sowie eine Verpflichtung, später eintretende Hinderungsgründe dem Wahlleiter mitzuteilen (Zustimmungserklärung, Vordruck KW Nr. 9);
- eine Bescheinigung des Gemeindevorstands, dass die Bewerberinnen und Bewerber die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllen (Wählbarkeitsbescheinigung, Vordruck KW Nr. 10);
- eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Versammlung, in der die Bewerberinnen und Bewerber aufgestellt wurden, mit den nach § 12 Abs. 3 KWG vorgeschriebenen Angaben und Versicherungen an Eides statt (Vordruck KW Nr. 11);
- die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften sowie Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner (Vordruck KW Nr, 7 und B) - sofern der Wahlvorschlag gemäß S 11 Absatz 4 KWG Unterstützungsunterschriften benötigt (siehe oben).
Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurtickgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist. Der Wahlausschuss beschließt am 58. Tag vor der Wahl (16. Januar 2026) in öffentlicher Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge. Nach der Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.
Alle für die Einreichung der Wahlvorschläge erforderlichen amtlichen Wahlformulare sind kostenlos bei mir als Wahlleiter erhältlich. Mit Ausnahme des Formblattes für Unterstützungsunterschriften Vordruck KW Nr. 7 sind diese auch im Internet unter der Adresse https://www.wahlen-fulda.de verfügbar. Auskünfte zu dieser öffentlichen Bekanntmachung erhalten Sie auch telefonisch unter (0661) 102-3344 oder per E-Mail unter
wahlen(at)fulda.de.
Maßgebliche Einwohnerzahl HSL (31.03.2025) 65.534 Einwohner
Zahl der zu wählenden Stadtverordneten: 59
Zahl der zu wählenden Ortsbeiratsmitglieder
- in den Stadtteilen Besges, Malkes, Rodges: 5
- in den übrigen Stadtteilen: 7
Fulda, 4.11.2025
gez.
Sascha Siebert - Dienstsiegel -
Wahlleiter
Hiermit fordere ich gemäß § 22 der Kommunalwahlordnung (KWO) zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die am 15. März 2026 stattfindende
Ausländerbeiratswahl
auf. Die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Ausländerbeirats beträgt satzungsgemäß 11 Personen (§ 5 Hauptsatzung der Stadt Fulda i.V.m. §§ 84, 85 Hessische Gemeindeordnung (HGO)).
Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 58, 61 i.V.m. §§ 10 bis 13 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) und des § 23 der KWO entsprechen. Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes (GG) und von Wählergruppen eingereicht werden.
Wählbar als Mitglied des Ausländerbeirats sind gemäß § 86 Abs. 3 HGO die wahlberechtigten ausländischen Einwohnerinnen und Einwohner, die am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet und seit mindestens 3 Monaten in der Stadt Fulda ihren Hauptwohnsitz haben. Wählbar als Mitglied des Ausländerbeirats sind unter den genannten Voraussetzungen auch Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des GG, die diese Rechtsstellung als ausländische Einwohner im Inland erworben haben oder die zugleich eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen. Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt (§ 32 Abs. 2 HGO).
Eine Partei oder Wählergruppe kann in jeder Gemeinde oder Stadt nur einen Wahlvorschlag einreichen. Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist unzulässig.
Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diesen tragen, Er muss sich von den Namen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden. Der Wahlvorschlag darf beliebig viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten. Die Bewerberinnen und Bewerber sind in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens, Rufnamens, Tags der Geburt, Geburtsort, Berufs oder Stands und der Anschrift (Hauptwohnung) aufzuführen. Zusätzlich kann ein Doktortitel, Ordens- oder Künstlername, der im Pass, Personalausweis oder Melderegister eingetragen ist, auf dem Stimmzettel aufgenommen werden.
Weisen die Bewerberinnen und Bewerber bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge nach, dass im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 5 des Bundesmeldegesetz (BMG) eingetragen ist, so ist im Wahlvorschlag neben der Anschrift (Hauptwohnung) eine sogenannte Erreichbarkeitsanschrift anzugeben. Die Angabe eines Postfaches genügt nicht.
Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerberin oder als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.
Der Wahlvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt. Die Vertrauensperson oder die stellvertretende Vertrauensperson kann durch schriftliche Erklärung des für den
Wahlkreis zuständigen Parteiorgans oder der Vertretungsberechtigten der Wählergruppe abberufen und durch eine andere ersetzt werden, die als Ersatzperson von einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung benannt wurde. Soweit im KWG nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und
entgegenzunehmen.
Die Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppêñ, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem Abgeordneten im Hessischen Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag oder mit einem Vertreter in dem zu wählenden Ausländerbeirat vertreten waren, müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und
handschriftlich unterzeichnet sein (22), wie Mitglieder zu wählen sind.
Jede wahlberechtigte Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Wahlberechtigung der unterzeichnenden Person muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen.
Wahlberechtigt sind die ausländischen Einwohnerinnen und Einwohner, die am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet und seit mindestens sechs Wochen in der Stadt Fulda ihren Wohnsitz haben. Bei Inhabern von Haupt- und Nebenwohnungen im Sinne des Melderechts gilt der Ort der Hauptwohnung als Wohnsitz. Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.
Muss ein Wahlvorschlag nach § 11 Abs, 4 KWG von Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein (Unterstützungsunterschriften), so sind die weiteren Unterschriften auf amtlichen Formblättern, unter Beachtung folgender Hinweise zu leisten:
- Die Formblätter nach Vordruckmuster KW Nr, 7 werden auf Anforderung nach Du rchführung der MitgIieder- und VertreterversammIung, von mir kostenfrei zur Verfügung gestellt. Die Lieferung kann auch durch Bereitstellung einer Druckvorlage oder in elektronischer Form erfolgen. Bei der Anforderung ist der Name der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese anzugeben.
- Der Träger des Wahlvorschlags hat ferner die Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung zu bestätigen.
- Die Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; außer der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) der unterzeichnenden Person sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben.
- Für jede unterzeichnende Person ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung des Gemeindevorstands der Hauptwohnsitzgemeinde darüber beizufügen, dass sie im Zeitpunkt der Unterzeichnung im Wahlkreis wahlberechtigt ist. Gesonderte Bescheinigungen des Wahlrechts sind vom Träger des Wahlvorschlags bei der Einreichung des Wahlvorschlags mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden. Wer frir eine andere Person eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass der Betreffende den Wahlvorschlag unterstützt.
- Eine wahlberechtigte Person darf für jede Wahl nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Wahlvorschläge für eine Wahl unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen weiteren Wahlvorschlägen für diese Wahl ungültig.
- Die Wahlvorschläge dürfen erst unterzeichnet werden, wenn der Wahlvorschlag im Rahmen einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung aufgestellt worden ist, Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.
Die Bewerberinnen und Bewerber für die Wahlvorschläge der Ausländerbeiratswahl werden in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis aus ihrer Mitte gewählten Vertreterinnen und Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt und ihre Reihenfolge im Wahlvorschlag festgelegt. Bei der Aufstellung sollen nach Möglichkeit Frauen und Männer gleichermaßen
berücksichtigt werden. Vorschlagsberechtigt ist auch jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer der Versammlung; den Bewerberinnen und Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Das Nähere über die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das gesetzlich nicht geregelte Verfahren für die Aufstellung von Wahlvorschlägen und für die Benennung der Vertrauenspersonen regeln die Parteien und Wählergruppen selbst (5 12 Abs. 1 KWG).
Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung und die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauenspersonen und die jeweilige Ersatzperson enthalten, Die Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter, dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertretern zu unterzeichnen.
Sie haben dabei gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist und die Anforderungen, dass jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt und den Bewerberinnen und Bewerbern Gelegenheit gegeben worden war, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen, beachtet worden sind. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; sie gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.
Die Wahlvorschläge sind möglichst frühzeitig, jedoch spätestens am
Montag, 05. Januar 2026, bis 18:00 Uhr (69. Tag vor der Wahl)
schriftlich, im Original, während der allgemeinen Öffnungszeiten bei dem unterzeichnenden Wahlleiter,
Stadtverwaltung Fulda,
Bürgerbüro,
Schlossstraße 1,
36037 Fulda,
Telefon: (0661) 102-3344
einzureichen. Die Einreichungsfrist ist eine gesetzliche Ausschlussfrist; eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht vorgesehen, Ich empfehle daher, die Wahlvorschläge nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem Ablauf der Einreichungsfrist einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können. Für die Einreichung der Wahlvorschläge sind die amtlichen Vordrucke zu verwenden.
Mit den Wahlvorschlägen (Vordruck KW Nr. 6) sind gemäß § 23 Abs, 3 KWO einzureichen:
- Schriftliche Erklärungen der Bewerberinnen und Bewerber, dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und ihnen die Modalitäten des Erwerbs der Rechtsstellung eines Vertreters nach 5 23 KWG bekannt sind. Die Erklärung muss Angaben darüber enthalten, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach den Bestimmungen über die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat an der Mitgliedschaft im Ausländerbeirat gehindert sind, sowie eine Verpflichtung, später eintretende Hinderungsgründe dem Wahlleiter mitzuteilen (Zustimmungserklärung, Vordruck KW Nr. 9);
- eine Bescheinigung des Gemeindevorstands, dass die Bewerberinnen und Bewerber die Voraussetzungen der Wä hlbarkeit erfü llen (Wählbarkeitsbescheinigung, Vordruck KW Nr. 10);
- eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Versammlung, in der die Bewerberinnen und Bewerber aufgestellt wurden, mit den nach § 12 Abs. 3 KWG vorgeschriebenen Angaben und Versicherungen an Eides statt (Vordruck KW Nr. 11);
- die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften sowie Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner (Vordruck KW Nr. 7 und 8) - sofern der Wahlvorschlag gemäß $ 11 Absatz 4 KWG Unterstützungsunterschriften benötigt (siehe oben).
Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist. Der Wahlausschuss beschließt am 58. Tag vor der Wahl (16. Januar 2026) in öffentlicher Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge. Nach der Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.
Alle für die Einreichung der Wahlvorschläge erforderlichen amtlichen Wahlformulare sind kostenlos bei mir als Wahlleiter erhältlich. Mit Ausnahme des Formblattes für Unterstützungsunterschriften Vordruck KW Nr. 7 sind diese auch im Internet unter der Adresse https://www.wahlen-fulda.de verfügbar. Auskünfte zu dieser öffentlichen Bekanntmachung erhalten Sie auch telefonisch unter (0661) 102-3344 oder per Email
unter wahlen(at)fulda.de
Fulda, 04.11.2025
gez.
Sascha Siebert - Dienstsiegel -
Wahlleiter
Amtliche Bekanntmachung
Änderung Nr. 1 des Bebauungsplans der Stadt Fulda, Fulda Galerie Nr. 8 „Wohnpark West“ im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB
Beschluss zur Aufstellung gemäß § 2 (1) BauGB
Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB und Beschluss zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Fulda hat in ihrer Sitzung am 08.09.2025 den Aufstellungsbeschluss für die o.g. Änderung Nr. 1 des Bebauungsplans der Stadt Fulda, Fulda Galerie Nr. 8 „Wohnpark West“ gemäß § 2 (1) BauGB gefasst. Gleichzeitig wurde die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB beschlossen.
Das Plangebiet wird im Norden durch die Paul-Klee-Straße (Flurstück 12/83) und im Westen durch die Käthe-Kollwitz-Straße begrenzt. Im Süden grenzt das Plangebiet an eine öffentliche Grünfläche bzw. den Stadtteilpark der Fulda Galerie (Flurstück 12/185). Im Osten grenzt das Grundstück an ein Nahversorgungszentrum, das die Bewohner mit Gütern und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs versorgt. Alle Flurstücke liegen in der Flur 18, Gemarkung Neuenberg.
Die Lage des Plangebietes ist aus der nachfolgenden Abbildung ersichtlich:
[Siehe Planskizze!]
Der Bebauungsplan Fulda Galerie Nr. 8 „Wohnpark West“ ist seit dem 23.10.2010 rechtsverbindlich. Während in den übrigen Teilgebieten der Fulda Galerie vorwiegend Wohnangebote für jüngere Familien realisiert wurden, verfolgt die 1. Änderung des Bebauungsplans „Wohnpark West“ das Ziel, ein erweitertes Nutzungsangebot zu schaffen. Vorgesehen ist die Realisierung gemischt genutzter Immobilien, die sowohl Wohnraum als auch Dienstleistungen der Nahversorgung vereinen. Hierzu zählen beispielsweise Arztpraxen, Apotheken, Sozialstationen, Friseurbetriebe sowie weiterer kleinteiliger Nutzungen. Zur Umsetzung dieser Nutzungsvielfalt soll die zulässige Geschossanzahl von bisher zwei auf vier Geschosse erhöht werden. Die geplante bauliche Verdichtung ermöglicht eine effizientere Ausnutzung der vorhandenen Fläche, ohne zusätzlichen Flächenverbrauch zu verursachen.
Die Bebauungsplanänderung soll als Bebauungsplan für die Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB aufgestellt werden, da keine neu zu versiegelnden Flächen in Anspruch genommen werden, keine Natura 2000-Gebiete betroffen sind und so die Voraussetzungen des § 13a (1) Nr. 1 BauGB erfüllt sind. Von einer Umweltprüfung gem. § 2 (4) BauGB und einem Umweltbericht gem. § 2a BauGB kann abgesehen werden.
Durch die Aufstellung des Bebauungsplans sollen die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die angestrebten Nutzungen geschaffen werden.
Durch die Änderung des Bebauungsplans sind keine nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzgüter des Naturschutzrechts zu erwarten. Auch hinsichtlich des Artenschutzes besteht kein Konfliktpotential. Aufgrund der aktuellen Nutzung des Plangebietes als Siedlungsfläche ist lediglich mit dem Vorkommen häufiger und weit verbreiteter Arten zu rechnen. Empfindliche oder streng geschützte Arten sind nicht zu erwarten.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB findet in der Zeit vom
06.11.2025 bis 05.12.2025
statt.
Während dieser Zeit werden der Entwurf der Änderung Nr. 1 des Bebauungsplanes der Stadt Fulda, Fulda-Galerie Nr. 8 „Wohnpark-West“ sowie die Begründung im Internet veröffentlicht und zusätzlich beim Magistrat der Stadt Fulda, Stadtschloss, Schlossstraße 1, Bürgerbüro, zur allgemeinen Einsichtnahme öffentlich ausgelegt und können zu folgenden Zeiten eingesehen werden:
Montag, Dienstag, Donnerstag von 08:00–18:00 Uhr
Mittwoch von 08:00–12:00 Uhr
Freitag von 08:00–15:00 Uhr
und Samstag von 09:00–12:00 Uhr,
sofern nicht auf die genannten Tage ein gesetzlicher oder ortsüblicher Feiertag fällt.
Alle Unterlagen sind während der Veröffentlichungsfrist unter
http://www.bauen-fulda-stadt.de einsehbar. Wir bitten, vorzugsweise diesen Weg der Einsichtnahme zu wählen.
Ein entsprechender Verweis auf diese Seite erfolgt auch im Bauleitplanungsportal des Landes Hessen unter https://bauleitplanung.hessen.de/bebauungsplaene-in-hessen-a-z/d-f
Stellungnahmen zu dem Bebauungsplanänderungsentwurf können während der Veröffentlichungsfrist elektronisch anstadtplanung(at)fulda.deübermittelt werden bzw. schriftlich
oder zur Niederschrift zu folgenden Servicezeiten beim Magistrat der Stadt Fulda – Amt für Stadtplanung und –entwicklung, Am Rosengarten 25 – vorgebracht werden:
Montag bis Donnerstag: 9:00 – 12:30 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr,
Freitag: 9:00 – 13:00 Uhr.
Weitere Informationen zum Verfahrensablauf und den allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung erhalten Sie von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Amtes für Stadtplanung und -entwicklung. Um vorherige Terminvereinbarung bei dem zuständigen Sachbearbeiter unter der Telefonnummer 0661/102-1630 oder im Sekretariat unter 0661/102-1611 wird gebeten.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan gemäß § 3 (2) S. 4 BauGB in Verbindung mit § 4a (5) BauGB unberücksichtigt bleiben können.
Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens werden personenbezogene Daten verarbeitet. Informationen zur Datenverarbeitung finden Sie unter: www.fulda.de/datenschutz
Fulda, 30.10.2025
Der Magistrat der Stadt Fulda
gez. Dr. Heiko Wingenfeld
Oberbürgermeister
Amtliche Bekanntmachung
17. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Fulda „Feuerwehrwache Süd“
Beschluss über das Abwägungsergebnis gemäß § 1 (7) BauGB
Beschluss zur Aufstellung gemäß § 2 (1) BauGB
Beschluss zur erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB und der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Fulda hat in ihrer Sitzung am 02.10.2025 über die Ergebnisse der formellen Beteiligung gemäß § 1 (7) BauGB entschieden und den Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 (1) BauGB gefasst. Gleichzeitig wurde die erneute Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB beschlossen.
Die Stadt Fulda plant die Errichtung eines neuen Feuerwehrstützpunktes Süd für die Feuerwehren der südwestlichen Ortsteile Johannesberg, Zirkenbach, Zell und Harmerz, um weiterhin die Daseinsvorsorge im feuerwehrtechnischen Sinne zu sichern.
Ein Neubau wird notwendig, da der Bedarf an modernen, leistungsfähigen und auch größeren Einsatzfahrzeugen sowie Anforderungen im Brandschutz für die Einsatzkräfte in den letzten Jahren enorm gestiegen sind.
Das Plangebiet ist im Flächennutzungsplan der Stadt Fulda als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt und soll in Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Feuerwehr“ geändert werden. Hierfür sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden.
Das Änderungsgebiet hat eine Flächengröße von rd. 0,5 ha. Der Geltungsbereich umfasst in der Gemarkung Zirkenbach, Flur 4 die Flurstücke 27/6 tlw., 27/7 und 58/6 tlw.
Der Geltungsbereich ist in der Planskizze dargestellt.
[Siehe Skizze!]
Gemäß § 4a (3) Satz 1 BauGB ist der Entwurf eines Bauleitplans erneut auszulegen und Stellungnahmen erneut einzuholen, wenn der Entwurf eines Bauleitplans nach dem Verfahren gemäß § 3 (2) oder § 4 (2) BauGB geändert oder ergänzt wird.
Nach Sichtung und Abwägung der Stellungnahmen aus der ersten Offenlegung wurde der Geltungsbereich angepasst.
Die nach § 2 (4) BauGB vorgeschriebene Umweltprüfung wurde durchgeführt und ist gemäß § 2a BauGB Teil der Begründung. Umweltbezogene Informationen zu folgenden Themen sind enthalten:
Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt mit Angaben zu aktuellen Flächennutzungen und Biotoptypen, Vogelarten, besonders streng geschützten Arten, Bewertung der Nutzungstypen sowie Auswirkungen der Flächennutzungsplanänderung auf Lebensräume;
Fläche, Geologie, Boden und Wasser mit Angaben zum geologischen Untergrund, Bodenarten, Geländerelief, Bodenfunktionsbewertung, Grundwasserneubildung und Auswirkungen auf die Schutzgüter Boden und Wasser;
Luft, Klima, Anfälligkeit gegenüber den Folgen des Klimawandels mit Angaben zu Luftqualität, Lokalklima sowie klimatischen Auswirkungen;
Landschaftsbild mit Aussagen zu charakteristischen Gehölzstrukturen, und Auswirkungen auf das Ortsbild;
Bevölkerung, menschliche Gesundheit und Erholungsnutzung mit Aussagen zu angrenzenden Erholungsräumen und den umweltbezogenen Auswirkungen durch Lärmemissionen;
Schutzgebiete mit Angaben zur Betroffenheit der Schutzgebiete nach §§ 23 – 26 BNatSchG sowie von Wasserschutzgebieten;
Planerische Vorgaben mit Aussagen des Landschaftsplans und sonstiger Pläne;
Abfall, Abwasser und erneuerbare Energien mit Aussagen zur Entsorgung und zur Nutzung von Energie;
Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen mit Aussagen zu möglichen Maßnahmen zur Verminderung von Eingriffsfolgen sowie zur Entwicklung neuer Lebensräume.
Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB sind folgende Stellungnahmen mit umweltrelevanten Inhalten eingegangen:
Regierungspräsidium Kassel, Dezernat 31.2, Grundwasserschutz, Wasserversorgung, Altlasten, Bodenschutz mit Bezug zum Grundwasserschutz.
Abwasserverband Fulda mit Bezug zur Ableitung des Schmutzwassers und Niederschlagwassers.
Aus der Öffentlichkeit wurden zwei Stellungnahmen mit umweltrelevanten Inhalten abgegeben.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB findet in der Zeit vom
06.11.2025 bis 05.12.2025
statt.
Während dieser Zeit werden der Entwurf der 17. Flächennutzungsplanänderung, die Begründung mit integrierter Umweltprüfung sowie die eingegangenen Stellungnahmen mit umweltrelevanten Belangen im Internet veröffentlicht, zusätzlich beim Magistrat der Stadt Fulda, Stadtschloss, Schlossstraße 1, Bürgerbüro, zur allgemeinen Einsichtnahme öffentlich ausgelegt und können zu folgenden Zeiten eingesehen werden:
Montag, Dienstag, Donnerstag von 08:00–18:00 Uhr
Mittwoch von 08:00–12:00 Uhr
Freitag von 08:00–15:00 Uhr
und Samstag von 09:00–12:00 Uhr,
sofern nicht auf die genannten Tage ein gesetzlicher oder ortsüblicher Feiertag fällt.
Alle Unterlagen sind während der Veröffentlichungsfrist im Internet unter http://www.bauen-fulda-stadt.de einsehbar. Wir bitten, vorzugsweise diesen Weg der Einsichtnahme zu wählen.
Ein entsprechender Verweis auf diese Seite erfolgt auch im Bauleitplanungsportal des Landes Hessen unter https://bauleitplanung.hessen.de/flaechennutzungsplaene-in-hessen-a-z/d-f
Stellungnahmen zu dem Entwurf der Flächennutzungsplanänderung können während der Veröffentlichungsfrist elektronisch an stadtplanung(at)fulda.deübermittelt werden bzw. schriftlich oder zur Niederschrift zu folgenden Servicezeiten beim Magistrat der Stadt Fulda - Amt für Stadtplanung und –entwicklung, Am Rosengarten 25 - vorgebracht werden:
Montag bis Donnerstag: 9:00 – 12:30 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr,
Freitag: 9:00 – 13:00 Uhr.
Weitere Informationen zum Verfahrensablauf und den allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung erhalten Sie von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Amtes für Stadtplanung und -entwicklung. Um vorherige Terminvereinbarung bei dem zuständigen Sachbearbeiter unter der Telefonnummer 0661/102-1630 oder im Sekretariat unter 0661/102-1611 wird gebeten.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan gemäß § 3 (2) Satz 4 in Verbindung mit § 4a (5) BauGB unberücksichtigt bleiben können.
Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 (3) Satz 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 (2) UmwRG gemäß § 7 (3) Satz 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens werden personenbezogene Daten verarbeitet. In-formationen zur Datenverarbeitung finden Sie unter: www.fulda.de/datenschutz
Fulda, den 30.10.2025
Der Magistrat der Stadt Fulda
gez. Dr. Heiko Wingenfeld
Oberbürgermeister
Amtliche Bekanntmachung
Bebauungsplan der Stadt Fulda, Stadtteil Zirkenbach Nr. 5 „Feuerwehrwache Süd“
Beschluss über das Abwägungsergebnis gemäß § 1 (7) BauGB
Beschluss zur Aufstellung gemäß § 2 (1) BauGB
Beschluss zur erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB und zur erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Fulda hat in ihrer Sitzung am 02.10.2025 über die Ergebnisse der formellen Beteiligung gemäß § 1 (7) BauGB entschieden und den Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 (1) BauGB gefasst. Gleichzeitig wurde die erneute Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB beschlossen.
Das Plangebiet befindet sich im Stadtteil Zirkenbach zwischen den Wohngebieten „Wolfsheide“ im Westen und „Auf der Hute“ im Osten. Der Bebauungsplan umfasst insgesamt drei Geltungsbereiche. Das Plangebiet (A) sowie zwei externe Kompensationsflächen (B) und (C).
Der Geltungsbereich (A) umfasst in der Gemarkung Zirkenbach, Flur 4, die Flurstücke 27/2, 27/4, 27/6 tlw., 27/7, 58/5, 58/6 vollständig. Das Plangebiet hat eine Flächengröße von ca. 0,55 ha.
Der Geltungsbereich (B) umfasst in der Gemarkung Harmerz, Flur 4, das Flurstück 6, teilweise.
Der Geltungsbereich (C) umfasst in der Gemarkung Kämmerzell, Flur 7, das Flurstück 44, teilweise.
Die Geltungsbereiche sind aus den nachstehenden Abbildungen ersichtlich:
[Siehe Skizzen!]
Die Stadt Fulda plant die Errichtung eines Feuerwehrstützpunktes Süd für die Feuerwehren der südwestlichen Ortsteile Johannesberg, Zirkenbach, Zell, Istergiesel und Harmerz, da ein neuer zentraler Standort für eine „Feuerwehrwache Süd“ zur Bündelung der freiwilligen Feuerwehren von Nöten ist, um weiterhin die Daseinsvorsorge im feuerwehrtechnischen Sinne zu sichern. Ein Neubau wird notwendig, da der Bedarf an modernen, leistungsfähigen und auch größeren Einsatzfahrzeugen sowie die Anforderungen im Brandschutz für die Einsatzkräfte in den letzten Jahren enorm gestiegen sind. Im Rahmen der demografischen Entwicklung ist eine Bündelung der Wachen erforderlich, da unter anderem Mitgliederschwund und die geminderte Bereitschaft im Ehrenamt eine Besetzung aller Einzelstandorte perspektivisch nicht mehr ermöglicht.
Gemäß § 4a (3) Satz 1 BauGB ist der Entwurf eines Bauleitplans erneut auszulegen und Stellungnahmen erneut einzuholen, wenn der Entwurf eines Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 (2) oder § 4 (2) BauGB geändert oder ergänzt wird.
Nach Sichtung und Abwägung der Stellungnahmen aus der ersten Offenlegung wurde der Geltungsbereich angepasst.
Gemäß § 2 (4) BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die zu erwartenden Umweltauswirkungen zu ermitteln und in einem Umweltbericht zu beschreiben und zu bewerten. Der Umweltbericht gemäß § 2a BauGB ist Teil der Begründung und enthält umweltbezogene Informationen zu folgenden Themen:
Schutzgut Mensch mit Angaben zu Beeinträchtigungen der Anwohner während der Bauphase, zusätzliche Emissionen durch Verkehr sowie Lärmbelastungen durch Ausbildungs- und Übungsdienste sowie Sirenen- und Alarmgeräusche im Falle von Feuerwehreinsätzen.
Biotop- und Nutzungstypen mit Biotoptypenkartierung, Bewertung der Biotoptypen, Verluste von Lebensräumen durch die Neubebauung, Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung, Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zur Entwicklung neuer Lebensräume.
Artenschutz mit Ergebnissen einer tierökologischen Bestandserhebung, Aussagen zum Erhaltungszustand der erfassten Arten, Störwirkungen während der Bauphase, Lebensraumverlust sowie Vermeidungs- und vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen.
Fläche, Geologie und Boden mit Aussagen zu Bodenarten, landwirtschaftlicher Nutzungseignung, Bodenfunktionen und Vorbelastungen des Bodens, Gefährdungen des Bodens durch Baustellenbetrieb, Neubebauung und Versiegelung, bodenbezogene Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen.
Wasser mit Angaben zu Hydrogeologie, Grundwasser, Oberflächengewässer, Auswirkungen des Baustellenbetriebs auf den Wasserhaushalt, Auswirkungen der Neubebauung auf die Grundwasserneubildung und den Oberflächenabfluss, Umgang mit anfallendem Außengebietswasser, Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßahmen zugunsten des Wasserhaushalts.
Klima mit Aussagen zu Kaltluftbildung und –abfluss sowie lufthygienischen Vorbelastungen, Auswirkungen des Baustellenbetriebs auf die Lufthygiene, Auswirkungen des Bauvorhabens auf das Lokalklima, Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen durch Gehölzpflanzungen und Gebäudebegrünung.
Orts- und Landschaftsbild mit Aussagen zum Landschaftscharakter, Möglichkeiten der Naherholung in der Umgebung, Störwirkungen während der Bauphase, Beeinträchtigungen des Orts- und Landschaftscharakters durch das Bauvorhaben, Vermeidungsmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Eingrünung der Feuerwehrwache.
Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB sind folgende Stellungnahmen mit umweltrelevanten Inhalten eingegangen:
Regierungspräsidium Kassel, Dezernat 31.2, Grundwasserschutz, Wasserversorgung, Altlasten, Bodenschutz mit Bezug zum Grundwasserschutz.
Abwasserverband Fulda mit Bezug zur Ableitung des Schmutzwassers und Niederschlagwassers.
Aus der Öffentlichkeit wurden zwei Stellungnahmen mit umweltrelevanten Inhalten abgegeben.
Die erneute Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB findet in der Zeit vom
06.11.2025 bis 05.12.2025
statt.
Während dieser Zeit werden der Entwurf des Bebauungsplanes, die Begründung mit integriertem Umweltbericht, die eingegangenen Stellungnahmen mit umweltrelevanten Belangen sowie die Schalltechnische Untersuchung im Internet veröffentlicht, zusätzlich beim Magistrat der Stadt Fulda, Stadtschloss, Schlossstraße 1, Bürgerbüro, zur allgemeinen Einsichtnahme öffentlich ausgelegt und können zu folgenden Zeiten eingesehen werden:
Montag, Dienstag, Donnerstag von 08:00–18:00 Uhr
Mittwoch von 08:00–12:00 Uhr
Freitag von 08:00–15:00 Uhr
und Samstag von 09:00–12:00 Uhr,
sofern nicht auf die genannten Tage ein gesetzlicher oder ortsüblicher Feiertag fällt.
Alle Unterlagen sind während der Veröffentlichungsfrist im Internet unter
http://www.bauen-fulda-stadt.de
einsehbar. Wir bitten, vorzugsweise diesen Weg der Einsichtnahme zu wählen.
Ein entsprechender Verweis auf diese Seite erfolgt auch im Bauleitplanungsportal des Landes Hessen unter https://bauleitplanung.hessen.de/bebauungsplaene-in-hessen-a-z/d-f
Stellungnahmen zu dem Bebauungsplanentwurf können während der Veröffentlichungsfrist elektronisch an stadtplanung(at)fulda.de übermittelt werden bzw. schriftlich oder zur Niederschrift zu folgenden Servicezeiten beim Magistrat der Stadt Fulda – Amt für Stadtplanung und –entwicklung, Gebäude: Am Rosengarten 25 – vorgebracht werden:
Montag bis Donnerstag: 9:00 – 12:30 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr,
Freitag: 9:00 – 13:00 Uhr.
Weitere Informationen zum Verfahrensablauf und den allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung erhalten Sie von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Amtes für Stadtplanung und -entwicklung. Um vorherige Terminvereinbarung bei dem zuständigen Sachbearbeiter unter der Telefonnummer 0661/102-1630 oder im Sekretariat unter 0661/102-1611 wird gebeten.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan gemäß § 3 (2) Satz 4 in Verbindung mit § 4a (5) BauGB unberücksichtigt bleiben können.
Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens werden personenbezogene Daten verarbeitet. Informationen zur Datenverarbeitung finden Sie unter: www.fulda.de/datenschutz
Fulda, 30.10.2025
Der Magistrat der Stadt Fulda
gez. Dr. Heiko Wingenfeld
Oberbürgermeister