Bereitstellungsdatum: 18.11.2025 Amtliche Bekanntmachungen der KW47 (2025)
Am Montag, 24.11.2025, 18:00 Uhr, findet eine Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses der Stadtverordnetenversammlung im Sitzungszimmer B 122 (Schlosskapelle) des Stadtschlosses statt.
Fulda, 14. November 2025
Der Vorsitzende:
Dipl.-Kfm. Hans-Dieter Alt
Tagesordnung
- Haushaltsplan 2026; Beratung der Produktbereiche 01, 02 und 09 bis 15 sowie des Wirtschaftsplanes Eigenbetrieb "Parkstätten, Energie und Wasser Fulda"
- Erlass von Satzungen zur Unterschutzstellung der Haubentalhohle, Roten Hohle und des Ratzengrabens als gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile gemäß § 44 Hessisches Naturschutzgesetz (HeNatG)
- Aufnahmeantrag für das Bundesprogramm "Sanierung kommunaler Sportstätten" - Stadion Johannisau
Es wird vorgeschlagen, den nachfolgenden Tagesordnungspunkt in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln. Die abschließende Entscheidung trifft der Ausschuss. - Kreditgeschäft
Gemäß § 1 Abs. 1 des Hessischen Verwaltungszustellungsgesetzes (HessVwZG) vom 13.12.2012 (GVBl. I, S. 622) in Verbindung mit § 10 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) vom 12.08.2005 (BGBl. I, S. 2354) wird hiermit bekannt gegeben, dass das Dokument
der Behörde:
Magistrat der Stadt Fulda,
Amt für Jugend, Familie und Senioren,
Unterhaltsvorschussstelle
Datum und Aktenzeichen des zuzustellenden Dokuments:
51/04 UVK 002-05058 vom 11.11.2025
51/04 UVK 002-05059 vom 11.11.2025
Name und letzte bekannte Anschrift des Zustellungsadressaten:
Abdirahman Abdillahi
letzer bekannter Aufenthaltsort: Somalia
öffentlich zugestellt wird.
Da sich der oben genannte Zustellungsadressat unbekannten Ortes aufhält und die Ermittlungen über den aktuellen Aufenthaltsort ergebnislos verliefen, muss die Zustellung öffentlich erfolgen.
Das Dokument kann vom Betroffenen oder seinem Bevollmächtigten (unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht) montags bis donnerstags von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr, und freitags von 8.30 Uhr bis 13.00 Uhr am
Bonifatiusplatz 1+3
Zimmer: 238, Gebäude: Palais Buttlar
abgeholt oder eingesehen werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass diese öffentliche Zustellung Fristen in Gang setzen kann, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen oder durch Fristversäumnisse Rechtsnachteile zu befürchten sind.
Das Dokument gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung dieser Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind.
Fulda, den 11.11.2025
Im Auftrag
gez. Krause
Gemäß § 1 Abs. 1 des Hessischen Verwaltungszustellungsgesetzes (HessVwZG) vom 13.12.2012 (GVBl. I, S. 622) in Verbindung mit § 10 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) vom 12.08.2005 (BGBl. I, S. 2354) wird hiermit bekannt gegeben, dass das Dokument
der Behörde:
Magistrat der Stadt Fulda,
Amt für Jugend, Familie und Senioren,
Unterhaltsvorschussstelle
Datum und Aktenzeichen des zuzustellenden Dokuments:
51/04 UVK 003-02516 vom 04.11.2025
Name und letzte bekannte Anschrift des Zustellungsadressaten:
Herr
Adigu Sekeseke
öffentlich zugestellt wird.
Da sich der oben genannte Zustellungsadressat unbekannten Ortes aufhält und die Ermittlungen über den aktuellen Aufenthaltsort ergebnislos verliefen, muss die Zustellung öffentlich erfolgen.
Das Dokument kann vom Betroffenen oder seinem Bevollmächtigten (unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht) montags bis donnerstags von 8:30 Uhr bis 12:30 Uhr und von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr, und freitags von 8:30 Uhr bis 13:00 Uhr am
Bonifatiusplatz 1+3
Zimmer: 234, Gebäude: Palais Buttlar
abgeholt oder eingesehen werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass diese öffentliche Zustellung Fristen in Gang setzen kann, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen oder durch Fristversäumnisse Rechtsnachteile zu befürchten sind.
Das Dokument gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung dieser Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind.
Fulda, den 04.11.2025
Im Auftrag
gez. Höhl
Aufgrund der §§ 5, 27 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBL I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28.03.2015 (GVBL I S. 158, 188) in Verbindung mit § 17 Abs. 4 des Gesetzes über Kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 16.12.1969 in der zurzeit geltenden Fassung hat die Verbandsversammlung am 05.11.2025 folgenden IV. Nachtrag beschlossen:
§ 1 Abs. 1 – Verdienstausfall erhält folgende Änderung:
- (1) Mitglieder der Verbandsversammlung und andere ehrenamtliche Tätige erhalten, wenn ihnen nachweisbar ein Verdienstausfall entstehen kann, zur pauschalen Abgeltung ihrer Ansprüche einen Betrag von 10,00 Euro pro Sitzung der Verbandsversammlung, des Verbandsvorstandes oder des Ausschusses, dem sie als Mitglied oder kraft Satzung oder Gesetzes mit beratender Stimme angehören. Den erforderlichen Nachweis der Möglichkeit der Entstehung eines Verdienstausfalls für Zeiten, in denen entschädigungspflichtige Sitzungen durchgeführt werden, haben die ehrenamtlich Tätigen zu Beginn der Wahlzeit der Verbandsversammlung gegenüber der/dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung zu führen. Sie sind verpflichtet, diesen Nachweis zu Beginn eines jeden Kalenderjahres erneut zu führen und spätere Änderungen unverzüglich anzuzeigen.
§ 3 Abs. 1, 2 und 3 – Aufwandsentschädigungen erhält folgende Änderung:
(1) Ehrenamtlich Tätige erhalten neben dem Ersatz des Verdienstausfalles und der Fahrkosten pro Sitzung der Verbandsversammlung, des
Verbandsvorstandes oder des Ausschusses, dem sie als Mitglied oder kraft Satzung oder Gesetzes mit beratender Stimme angehören,
folgende Aufwandsentschädigung:
− Mitgliedern der Verbandsversammlung und des Verbandsvorstandes: 32,00 Euro
− zu Beratungen zugezogene Vertretern von Bevölkerungsgruppen: 32,00 Euro
− zu Beratungen zugezogenen Sachverständigen: 32,00 Euro
(2) Die Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 wird für die Wahrnehmung besonderer Funktionen und die hierdurch entstehenden höheren Aufwendungen
in der Weise erhöht, dass die Funktionsträger hierfür zusätzlich monatlich eine Pauschale erhalten.
Diese beträgt für
− den Vorsitzenden der Verbandsversammlung 35,00 Euro
− Ausschussvorsitzende und Mitglieder des Verbandsvorstandes ohne Vorsitzenden: 35,00 Euro
− den Verbandsvorsitzenden: 150,00 Euro
(3) Der Schriftführer erhält für jede Sitzung eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 32,00 Euro.
Vorstehender IV. Nachtrag zur Entschädigungssatzung tritt zum 01.01.2027 in Kraft.
Künzell, den 06.11.2025
Zweckverband "Gruppenwasserwerk Florenberg"
(Siegel)
gez.
Zentgraf
Verbandsvorsitzender
Aufgrund des § 7 der Verbandssatzung des Zweckverbandes „Gruppenwasserwerk Florenberg“ vom 16.12.1977 in der zurzeit geltenden Fassung, der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. 2005 I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.06.2018 (GVBl. 2018 I S. 291), der §§ 30,31,36 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBl. 2010 I S.548), zuletzt geändert mit Gesetz vom 22.08.2018 (GVBl. I S.366), der §§ 1 bis 5a, 6a, 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 24.03.2013 (GVBl. 2013 I S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28.05.2018 (GVBl. 2018 I S. 247), der Bestimmungen des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 16.12.1969 (GVBl. 1969 I S. 307) in der zurzeit geltenden Fassung und des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (HessVwVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.12.2008 (GVBl. 2009 I S. S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12.09.2018 (GVBl. 2018 I S. 570) hat die Verbandsversammlung in ihrer Sitzung am 07.02.2001, am 22.12.2003 (I. Nachtrag), am 09.04.2014 (II. Nachtrag), am 22.04.2015 (III. Nachtrag), am 20.04.2017 (IV. Nachtrag), am 20.11.2019 (V. Nachtrag), am 20.10.2020 (VI. Nachtrag), am 30.03.2022 (VII. Nachtrag), am 16.11.2022 (VIII. Nachtrag) und am 27.11.2024 (IV. Nachtrag) und am 05.11.2025 folgenden
X. Nachtrag
beschlossen:
Teil III, § 25 und § 27 wird geändert:
§ 25 *)
Bereitstellung von Standrohren bzw. Herstellung von Bauwasseranschlüssen
- (1) Standrohre zur Abgabe von Bauwasser oder für andere vorübergehende Zwecke werden vom Zweckverband bereitgestellt bzw. vermietet. Der Mieter haftet für Beschädigungen aller Art sowohl am Mietgegenstand als auch an den beanspruchten Hydranten und Leitungseinrichtungen. Bei Verlust des Standrohres hat der Mieter vollen Ersatz zu leisten. Die Überlassung eines Standrohres mit Wasserzähler bzw. Bauwasseranschlusses erfolgt gegen eine Kaution von 100,- Euro. Die Kaution wird nicht verzinst, sie wird am Ende der Mietzeit verrechnet. Das Bereitstellungsentgelt für ein Standrohr beträgt je Kalendertag 2,14 € (inkl. gesetzl. USt.). Zusätzlich wird eine Bearbeitungsgebühr gemäß § 27 erhoben.
Der Wasserverbrauch wird entsprechend der Anzeige des Wasserzählers nach tatsächlichem Verbrauch je cbm Frischwasser mit 3,10 € (inkl. gesetzl. Ust. und Grundgebühren) abgerechnet. Wasserentnahmen am Hydranten sind nur mit Standrohren des Zweckverbandes erlaubt. Die Wasserentnahme über fremde Standrohre ist Diebstahl und wird strafrechtlich verfolgt.
§ 27 *)
Verwaltungsgebühren
(1) Für nachfolgende Amtshandlungen und Verwaltungstätigkeiten werden Gebühren erhoben:
- Bearbeitungsgebühr
Herstellung einer Grundstücksanschlussleitung/Erstanschluss 401,25 € - Bearbeitungsgebühr
Erneuerung, Veränderung, Unterhaltung und Beseitigung einer Grundstücksanschlussleitung 299,60 € - Inbetriebnahme der Wasserverbrauchsanlage/Erstanschluss 64,20 €
- Bearbeitungsgebühr
Bereitstellung von Standrohren/Herstellung Bauwasseranschluss 74,90 € - Vom Grundstückseigentümer veranlasste Tiefenauslesung des Wasserzählers/
Tages-, Monatsprotokoll inkl. Auswertung 74,90 € - Vom Grundstückseigentümer oder anderen Auftraggebern beauftragte Leistungen nach Zeitaufwand Abs. (2)
- Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang nach Zeitaufwand Abs. (2)
- Entscheidungen über einen Widerspruch, soweit dieser erfolglos geblieben ist nach Zeitaufwand Abs. (2)
- Zurücknahme eines Widerspruches, bevor die Amtshandlung vollständig erbracht worden ist. nach Zeitaufwand Abs. (2)
Die Gebühren enthalten die gesetzliche Umsatzsteuer.
(2) Gebühren nach Zeitaufwand werden erhoben, soweit dies in dieser Satzung bestimmt ist, oder wenn Wartezeiten über ¼ Stunde hinaus entstanden sind. Die der Kostenschuldner zu vertreten hat.
Zu berücksichtigen ist der Zeitaufwand aller Beschäftigten, die an der Amtshandlung oder Verwaltungstätigkeit direkt oder indirekt beteiligt waren; die Tätigkeiten von Hilfskräften (z. B. Fahrer, Schreibkräfte) wird nicht gesondert berechnet.
Anzusetzen sind auch der Zeitaufwand für die Vorbereitung und die Nachbereitung der eigentlichen Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit sowie etwaige Wegezeiten.
Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt:
- für Beamte des höheren Dienstes und Angestellte (EG 14) je Stunde 109,14 €
- für Beamte des höheren Dienstes und Angestellte (EG 9b – 13) je Stunde 83,46 €
- Für alle übrigen Beschäftigten (EG 5 – 9a) je Stunde 70,62 €
bei deren Einsatz zu den üblichen Dienstzeiten.
Für Tätigkeiten außerhalb der üblichen Dienstzeiten wird ein Zuschlag von 25% auf diese Gebührensätze, mindestens jedoch 30,00 Euro erhoben.
Die Gebühren enthalten die gesetzliche Umsatzsteuer.
Vorstehender X. Nachtrag tritt zum 01.01.2026 in Kraft.
Künzell, den 06.11.2025
Zweckverband
"Gruppenwasserwerk Florenberg"
gez. (Siegel)
Zentgraf Verbandsvorsitzender