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Bereitstellungsdatum: 05.12.2023 Amtliche Bekanntmachungen der KW49 (2023)

Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses

Am Montag, 11.12.2023, 18:00 Uhr, findet eine Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses der Stadtverordnetenversammlung im Sitzungszimmer B 122 (Schlosskapelle) des Stadtschlosses statt.

Fulda, 30. November 2023

Der Vorsitzende:
Dipl.-Kfm. Hans-Dieter Alt

Tagesordnung
1. Haushaltsplan 2024; Anhörung der Ortsbeiräte, Beratung des Produktbereiches 16, Reste, Investitionsprogramm, Stellenplan und Haushaltssatzung
2. Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Fulda 
3. Einführung eines Tourismusbeitrags in Fulda gemäß Tourismussatzung
4. Erhöhung der Förderquoten für die Schaffung mietpreisgebundenen Wohnraums - Gemeinsamer Antrag Nr. 13/2023 der CDU-Fraktion, FDP-Fraktion und der CWE-Vertreter vom 07. November 2023 zum Haushalt 2024
5. Bericht zur Haushaltswirtschaft 2023 gemäß § 28 GemHVO
6. Interaktiver Haushaltsplan - Prüfauftrag zu dem Haushaltsantrag Nr. 110/2022 der Fraktion „Bündnis 90/Die Grünen“ vom 07.11.2022

Es wird vorgeschlagen, die nachfolgenden Tagesordnungspunkte in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln! Die abschließende Entscheidung trifft der Ausschuss!
7. Grundstücks-, Kredit- und sonstige Finanzangelegenheiten

Sitzung des Ortsbeirates Lehnerz

Dienstag, 12.12.2023, 19:00 Uhr, im Ortsvorsteherbüro der Grillenburg, Sitzung des Ortsbeirates Lehnerz

Tagesordnung
1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Beschlussfähigkeit, Beschluss der Tagesordnung
2. Weihnachtsmarkt
3. Kulturmittel und Seniorenmittel

Stefan Euler, Ortsvorsteher

Sitzung des Ortsbeirates Mittelrode

Dienstag, 12.12.2023, 19:30 Uhr, Ortsvorsteherbüro Mittelrode, Gartenfeldring 24, Sitzung des Ortsbeirates Mittelrode

Tagesordnung

1. Begrüßung und Feststellung der Beschlussfähigkeit
2. Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung
3. Bericht des Ortsvorstehers
4. Abrechnung Kultur- und Seniorenmittel 2023
5. Verwendung Kultur- und Seniorenmittel 2024
6. Terminplanung 2024
7. Anfragen und Anträge

Steffen Krug, Ortsvorsteher

Bebauungsplan der Stadt Fulda, Stadtteil Gläserzell Nr. 9 „Wohnen am Ziergraben“

Beschluss zur Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) Baugesetzbuch (BauGB) und der Erstbeteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Fulda hat in ihrer Sitzung am 20.10.2023 die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie die Erstbeteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB für den Bebauungsplan der Stadt Fulda, Stadtteil Gläserzell Nr. 9 „Wohnen Am Ziergraben“ beschlossen. 

Das Plangebiet liegt im Stadtteil Gläserzell nördlich der Grünlandfläche „Am Ziegenstück“. Es umfasst Teile der Grünlandfläche und wird im Norden, im Westen und im Süden durch Wohnbebauung und einer Gemeinbedarfsfläche flankiert. Das Plangebiet wird über die Zuwegung „Am Ziergraben“ über die „Abt-Hadamar-Str.“ erschlossen. Der Geltungsbereich wird wie folgt begrenzt:
    
•    Nördlich durch das Grundstück der Katharinenschule Gläserzell mit der Bezeichnung Flurstück 67/63, Flur 4, der Gemarkung Fulda sowie der Wohnbebauung südlich der Terrassenstraße mit der Bezeichnung Flurstücke 73/27, 73/24,73/64, Flur 4, Gemarkung Gläserzell.
•    Südlich durch die bestehende Wohnbebauung an der Hochstraße mit der Bezeichnung Flurstücke 60/28, 60/43,60/27, 60/35 Flur 4, Gemarkung Gläserzell.
•    Südwestlich und südöstlich durch die Grünlandfläche „Am Ziegenstück“ mit der Bezeichnung Flurstück 66/24, Flur 4, Gemarkung Gläserzell.
•    Westlich durch die Wohnbebauung an der Sudetenstraße 

Der Geltungsbereich umfasst Teile der Flurstücke 66/24, 108/11 und 107/2, Flur 4, Gemarkung Gläserzell und umfasst eine Fläche von rd. 1,5 ha.
    
Der genaue Geltungsbereich ist in der Planskizze dargestellt.

                                     [siehe Skizze!]

Planungsziel ist die Ausweisung neuer Wohnbauflächen. Durch eine behutsame Nachverdichtung in Fortführung der bestehenden homogenen Wohnbebauung an der Sudetenstraße in Gläserzell sollen weitere Wohnbaugrundstücke geschaffen werden. Die geplante Erweiterung erfolgt östlich der bestehenden Wohnbebauung an der Sudetenstraße am Ortsrand von Gläserzell auf der Grünlandfläche „Am Ziegenstück“ und bildet so eine städtebauliche Raumkante zur südlich verlaufenden offenen Grünlandfläche. Weiteres Planungsziel ist die Sicherung des Gehölzbestandes im Nordosten und Südosten des Plangebietes. Zudem sollen die Voraussetzungen für die Realisierung einer Außengebietsentwässerung für den Siedlungsbestand und die Siedlungserweiterungsfläche geschaffen werden.

Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes sollen die baurechtlichen Voraussetzungen für die angestrebten Nutzungen geschaffen werden.    

Der Umweltbericht gemäß § 2a BauGB ist Teil der Begründung und enthält umweltbezogene Informationen. Zur Erstbeteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurde im Rahmen des Umweltberichtes zunächst eine Bestandsbeschreibung zu folgenden Schutzgütern erstellt:

•    Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, Fläche, Geologie, Boden, Wasser, Landschaft, Klima und Luft,
•    Mensch, Erholungsnutzung, Kultur- und Sachgüter sowie zu
•    Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern,
•    Schutzgebiete, 
•    Darstellungen des Landschaftsplans und sonstiger Pläne.

Dazu wurden folgende umweltbezogene Informationen herangezogen:

•    Schutzgebiete und –objekte nach Naturschutz- und Wasserrecht 
•    Regionalplan Nordhessen (2009)
•    Landschaftsplan der Stadt Fulda (2004)
•    Klimaanalyse Stadtregion Fulda (2016)
•    Agrarstrukturelle Entwicklungsplanung der Stadt Fulda (2004)
•    Flächennutzungsplan (2014)
•    Internet-Viewer des Hessischen Landesamtes für Naturschutz, Umwelt und Geolo-gie (HLNUG) (BodenViewer Hessen, GruschuViewer Hessen, Natureg Viewer Hes-sen)

Die Offenlegung findet in der Zeit vom 

07.12.2023 bis 10.01.2024

statt.

Während dieser Zeit werden der Bebauungsplanvorentwurf, die Begründung mit integriertem Umweltbericht und Biotoptypenkarte im Internet veröffentlicht und zusätzlich beim Magistrat der Stadt Fulda, Stadtschloss, Schlossstraße 1, Bürgerbüro, zur allgemeinen Einsichtnahme öffentlich ausgelegt und können zu folgenden Zeiten eingesehen werden:

Montag, Dienstag, Donnerstag         von 08:00–18:00 Uhr                   
Mittwoch                                        von 08:00–12:00 Uhr
Freitag                                           von 08:00–15:00 Uhr       
und Samstag                                  von 09:00–12:00 Uhr,
sofern nicht auf die genannten Tage ein gesetzlicher oder ortsüblicher Feiertag fällt.

Alle Unterlagen sind während der Veröffentlichungsfrist im Internet unter 

http://www.bauen-fulda-stadt.de 

einsehbar. Wir bitten, vorzugsweise diesen Weg der Einsichtnahme zu wählen.

Ein entsprechender Verweis auf diese Seite erfolgt auch im Bauleitplanungsportal des Landes Hessen unter https://bauleitplanung.hessen.de/bebauungsplaene-in-hessen-a-z/d-f

Stellungnahmen zu dem Bebauungsplanvorentwurf können während der Veröffentlichungsfrist elektronisch an stadtplanung@fulda.de übermittelt werden bzw. schriftlich oder zur Niederschrift zu folgenden Sprechzeiten beim Magistrat der Stadt Fulda – Stadtplanungsamt vorgebracht werden:

Montag bis Donnerstag:    8:30 – 12:30 Uhr und 14:00 – 16:00 Uhr,
Freitag:                           8:30 – 13:00 Uhr.

Weitere Informationen zum Verfahrensablauf und den allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung erhalten Sie von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Stadtplanungsamtes. Um vorherige Terminvereinbarung bei dem zuständigen Sachbearbeiter unter der Telefonnummer 0661/102-1630 oder im Sekretariat unter 0661/102-1611 wird gebeten.

Wir weisen weiterhin darauf hin, dass alle personenbezogenen Daten im Rahmen des Bauleitplanverfahrens gemäß Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verarbeitet werden und die Beteiligten konkludent hierzu ihre Zustimmung erteilen. 

Fulda, 01.12.2023        
Der Magistrat der Stadt Fulda
gez. Dr. Heiko Wingenfeld
Oberbürgermeister

21. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Fulda „Wohnen am Ziergraben“

Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 (1) Baugesetzbuch (BauGB)

  • Beschluss über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB
  • Beschluss über die Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Fulda hat in ihrer Sitzung am 20.10.2023 die Aufstellung der 21. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Fulda „Wohnen Am Ziergraben“ gemäß § 2 (1) BauGB beschlossen. Gleichzeitig wurde ein Beschluss über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB gefasst.

Das Plangebiet liegt im Stadtteil Gläserzell nördlich der Grünlandfläche „Am Ziegenstück“. Es umfasst einen Teilbereich der Grünlandfläche sowie einen Teilbereich des Wirtschaftsweges „Am Ziergraben“. Der Geltungsbereich wird wie folgt begrenzt:
    

  • Nördlich durch das Grundstück der Katharinenschule in Gläserzell mit der Bezeichnung Flurstück 67/63, Flur 4, der Gemarkung Fulda, sowie der Wohnbebauung südlich der Terassenstraße mit der Bezeichnung Flurstücke 73/27, Flur 4, Gemarkung Gläserzell
  • Südwestlich und südöstlich durch die Grünlandfläche „Am Ziegenstück“. Flurstück 66/24, Flur 4, Gemarkung Gläserzell
  • Westlich durch die Wohnbebauung an der Sudetenstraße 

    
Das Änderungsgebiet hat eine Größe von rd. 0,3 ha und umfasst Teilbereiche der Flurstücke 66/24 und 108/11, Flur 4, Gemarkung Fulda.
    
Der genaue Geltungsbereich ist in der Planskizze dargestellt.

                                     [siehe Skizze!]

Mit der 21. Änderung des Flächennutzungsplans soll die planungsrechtliche Voraussetzung zur Ausweisung neuer Wohnbauflächen geschaffen werden, um so dem Bedarf an Wohnbauflächen zu begegnen. Da der aktuelle Flächennutzungsplan keine weitere bauliche Entwicklung im Plangebiet ermöglicht, ist die 21.Änderung des Flächennutzungsplans „Wohnen Am Ziergraben“ im Stadtteil Gläserzell erforderlich. Der Ausweisung neuer Wohnbauflächen war der Erwerb des Flurstücks „Am Ziegenstück“ vorausgegangen, um so die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Änderung des Flächennutzungsplans und den parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan der Stadt Fulda Nr. 9 „Wohnen Am Ziergraben“ im Stadtteil Gläserzell zu realisieren.

Durch die Aufstellung des Bauleitplans sollen die baurechtlichen Voraussetzungen für die angestrebten Nutzungen geschaffen werden.    

Der Umweltbericht gemäß § 2a BauGB ist Teil der Begründung und enthält umweltbezogene Informationen. Zur Erstbeteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurde im Rahmen des Umweltberichtes zunächst eine Bestandsbeschreibung zu folgenden Schutzgütern erstellt:

•    Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, Fläche, Geologie, Boden, Wasser, Landschaft, Klima und Luft,
•    Mensch, Erholungsnutzung, Kultur- und Sachgüter sowie zu
•    Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern,
•    Schutzgebiete, 
•    Darstellungen des Landschaftsplans und sonstiger Pläne.

Dazu wurden folgende umweltbezogene Informationen herangezogen:

•    Schutzgebiete und –objekte nach Naturschutz- und Wasserrecht 
•    Regionalplan Nordhessen (2009)
•    Landschaftsplan der Stadt Fulda (2004)
•    Klimaanalyse Stadtregion Fulda (2016)
•    Agrarstrukturelle Entwicklungsplanung der Stadt Fulda (2004)
•    Flächennutzungsplan (2014)
•    Internet-Viewer des Hessischen Landesamtes für Naturschutz, Umwelt und Geolo-gie (HLNUG) (BodenViewer Hessen, GruschuViewer Hessen, Natureg Viewer Hessen)

Die Offenlegung findet in der Zeit vom 

07.12.2023 bis 10.01.2024

statt.

Während dieser Zeit werden der Änderungsentwurf sowie die Begründung mit integriertem Umweltbericht im Internet veröffentlicht und zusätzlich beim Magistrat der Stadt Fulda, Stadtschloss, Schlossstraße 1, Bürgerbüro, zur allgemeinen Einsichtnahme öffentlich ausgelegt und können zu folgenden Zeiten eingesehen werden:

Montag, Dienstag, Donnerstag                 von 08:00–18:00 Uhr                   
Mittwoch                                                von 08:00–12:00 Uhr
Freitag                                                   von 08:00–15:00 Uhr       
und Samstag                                          von 09:00–12:00 Uhr,
sofern nicht auf die genannten Tage ein gesetzlicher oder ortsüblicher Feiertag fällt.

Alle Unterlagen sind während der Veröffentlichungsfrist im Internet unter 

http://www.bauen-fulda-stadt.de 

einsehbar. Wir bitten, vorzugsweise diesen Weg der Einsichtnahme zu wählen.

Ein entsprechender Verweis auf diese Seite erfolgt auch im Bauleitplanungsportal des Landes Hessen unter https://bauleitplanung.hessen.de/flaechennutzungsplaene-in-hessen-a-z/d-f

Stellungnahmen zum Änderungsentwurf können während der Veröffentlichungsfrist elektronisch an stadtplanung@fulda.de übermittelt werden bzw. schriftlich oder zur Niederschrift zu folgenden Sprechzeiten beim Magistrat der Stadt Fulda – Stadtplanungsamt vorgebracht werden:

Montag bis Donnerstag:    8:30 – 12:30 Uhr und 14:00 – 16:00 Uhr,
Freitag:                           8:30 – 13:00 Uhr.

Weitere Informationen zum Verfahrensablauf und den allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung erhalten Sie von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Stadtplanungsamtes. Um vorherige Terminvereinbarung bei dem zuständigen Sachbearbeiter unter der Telefonnummer 0661/102-1630 oder im Sekretariat unter 0661/102-1611 wird gebeten.

Wir weisen weiterhin darauf hin, dass alle personenbezogenen Daten im Rahmen des Bauleitplanverfahrens gemäß Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verarbeitet werden und die Beteiligten konkludent hierzu ihre Zustimmung erteilen. 

Fulda, 01.12.2023        
Der Magistrat der Stadt Fulda
gez. Dr. Heiko Wingenfeld
Oberbürgermeister

Satzung über die Benutzung der Sportanlagen der Stadt Fulda

Aufgrund der §§ 5, 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. September 2016 (GVBl. S. 167), hat die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am 25.09.2023 folgende Satzung beschlossen:  

§ 1 Allgemeines

(1)    Der Begriff „Sportanlagen der Stadt Fulda“ bezeichnet alle Kunststoff-, Asche- und Rasensportplätze, Turn- und Sporthallen sowie leichtathletische Anlagen die sich im Eigentum der Stadt Fulda befinden.
(2)    Die Satzung ist für alle Personen verbindlich, die sich auf den Sportanlagen der Stadt Fulda und in den ggf. daran angegliederten Funktionsräumen aufhalten. Mit dem Betreten haben sich Nutzer/-innen, Zuschauer/-innen und Besucher/-innen nach den Bestimmungen dieser Satzung zu richten.
(3)    Ein Rechtsanspruch auf Benutzung der Sportanlagen besteht nicht. Werden mit der Benutzung der Sportanlagen zusätzliche Anmeldungen oder Genehmigungen bei an-deren Stellen notwendig, hat dies der/die jeweilige Benutzer/-in eigenverantwortlich zu veranlassen. Andernfalls kann die Nutzung untersagt werden.


§ 2 Zweckbestimmung

(1)    Die Sportanlagen der Stadt Fulda dürfen nur ihrem Zweck entsprechend benutzt werden. In begründeten Ausnahmefällen kann die Benutzung auch für andere Zwecke gestattet werden, wenn die Art der Veranstaltung keine Beschädigung der Sportanlagen befürchten lässt. Ein entsprechender Antrag ist rechtzeitig beim Schul- und Sportamt der Stadt Fulda zu stellen.
(2)    Die Sportanlagen stehen den örtlichen Schulen und in stets widerruflicher Weise den Sportvereinen und sonstigen Sport treibenden Gruppen zur Verfügung. Schulen haben dabei Vorrang.


§ 3 Verwaltung, Pflege und Hausrecht

(1)    Die städtischen Sportanlagen werden vom Schul- und Sportamt der Stadt Fulda verwaltet.
(2)    Die Pflege der städtischen Sportanlagen obliegt der Stadt Fulda, sofern es keine andere Vereinbarung darüber gibt.
(3)    Das Hausrecht üben die Stadt Fulda oder deren Bevollmächtigte aus. Die Stadt Fulda ist berechtigt, die Ausübung des Hausrechts an Vereine bzw. deren Beauf-tragte sowie sonstige Dritte zu übertragen. Dies schließt das Recht ein, Zutrittskon-trollen durchzuführen und bei erheblicher Verletzung der in dieser Satzung geregel-ten Bestimmungen Platzverweise, bei wiederholten Verstößen auch Hausverbote zu erteilen. Mit der Übertragung des Hausrechts obliegt es dem Verein, die notwendi-gen Ordnungskräfte zu stellen.
(4)    Das Hausrecht in den Turn- und Sporthallen der Stadt Fulda üben während der Schulzeit - soweit es sich um Schulsporthallen handelt - der Schulleiter/die Schullei-terin oder eine benannte Vertretung aus, im Übrigen der/die Hausmeister/-in oder ein/-e Vertreter/-in des Schul- und Sportamtes. Sie haben Personen, die gegen Bestimmungen dieser Satzung oder gegen die Hausordnung verstoßen, den weite-ren Aufenthalt in den Gebäuden zu untersagen.


§ 4 Benutzung der Anlagen

(1)    Die Sportanlagen gelten von der Stadt als ordnungsgemäß übergeben, wenn der/die Benutzer/-in etwaige Mängel nicht unverzüglich beim Schul- und Sportamt, dem/der jeweils zuständigen Hausmeister/-in oder dem Stadionpersonal geltend macht. 
(2)    Für die Nutzung kann ein Entgelt erhoben werden. Hierzu wird auf die „Entgeltord-nung für die Nutzung städtischer Sportanlagen“ der Stadt Fulda verwiesen.
(3)    Die Nutzer/-innen haben dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen der Satzung ein-gehalten werden. Die Sportanlagen dürfen nur zur vereinbarten Zeit und zu dem genehmigten Zweck benutzt werden. Ein Überlassen an Dritte ist nicht gestattet.
(4)    Bereits erteilte Genehmigungen können aufgehoben werden, insbesondere für den Fall, dass nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, bei deren Kennt-nis die Stadt die Nutzung der Sportanlagen, Plätze und Räumlichkeiten nicht erlaubt hätte. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht.
(5)    Das Herrichten der Sportanlagen für Veranstaltungen (Abstreuen der Spielfelder, Auf- und Abbau der entsprechenden Begrenzungseinrichtungen bei Leichtathletik-veranstaltungen etc.) ist Sache des Veranstalters.
(6)    Es dürfen nur so viele Teilnehmer/-innen zu Veranstaltungen zugelassen werden, dass das Fassungsvermögen der Sportanlage nicht überschritten wird. 
(7)    Den Anweisungen des städtischen Personals ist unverzüglich Folge zu leisten.


§ 5 Werbung auf dem Gelände

(1)    Das Anbringen von Werbung, insbesondere von Tafeln, Plakaten und Fahnen, ist nur nach vorheriger Genehmigung durch das Schul- und Sportamt gestattet. 
(2)    Werbung darf in keinem Fall gegen geltendes Recht oder die guten Sitten versto-ßen. Insbesondere darf das Ansehen der Stadt Fulda hierdurch keinen Schaden er-leiden.


§ 6 Verkauf von Waren

(1)    Die Abgabe von Speisen und Getränken oder sonstigen zum Kauf angebotenen Wa-ren bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Schul- und Sportamts. 
(2)    Von den Nutzenden sind die erforderlichen behördlichen Genehmigungen auf eigene Kosten einzuholen und auf Verlangen dem Schul- und Sportamt vorzulegen. Abga-ben und Steuern sind von den Nutzenden bzw. von den Veranstaltern zu tragen. Die Stadt Fulda ist von etwaigen Ansprüchen Dritter freizuhalten.


§ 7 Allgemeine Ordnungsvorschriften

(1)    Die Benutzer/-innen haben die Sportanlagen, alle Einrichtung und das Inventar pfleglich und sachgemäß zu behandeln und vor Beschädigungen zu bewahren.  
(2)    Jegliche Verschmutzungen, die während der Nutzungszeit entstanden sind, müssen von dem/der Verursacher/-in selbst beseitigt werden. Kommt der/die Verursacher/-in dieser Verpflichtung nicht umgehend nach, erfolgt eine Ersatzvornahme auf Kosten des Verursachers/der Verursacherin.
(3)    Der Veranstalter ist verpflichtet, die aus Anlass der Benutzung zu treffenden bau-, feuer-, sicherheits-, gesundheits- und ordnungspolizeilichen Vorkehrungen auf eigene Kosten zu treffen. Die Ordnungskräfte müssen deutlich erkennbar sein. Dies gilt insbesondere für Veranstaltungen mit Zuschauern/Zuschauerinnen. Auf Verlan-gen der Stadt Fulda ist ein Sicherheitskonzept vorzulegen.

§ 8 Gewährleistung und Haftung

(1)    Die Benutzung der Sportanlagen geschieht auf eigene Verantwortung und Gefahr der Nutzer/-innen.
(2)    Die Benutzer/-innen haften für alle Beschädigungen und Verluste an den Sportanla-gen, ohne Rücksicht darauf, ob diese Beschädigungen durch sie, deren Mitglieder oder Besucher der Veranstaltung oder durch Dritte entstanden sind.
(3)    Die Nutzer/-innen stellen die Stadt Fulda von etwaigen Haftungsansprüchen der zur Benutzung der Sportanlage aufhaltenden Personen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der Sportanlagen oder deren Einrichtung entstehen. Die Benutzer/-innen verzichten ihrerseits auf eigene Haf-tungsansprüche gegen die Stadt Fulda und für den Fall der eigenen Inanspruch-nahme auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die Stadt Fulda und deren Bediensteten oder Beauftragte. Wird die Stadt wegen eines Schadens unmittelbar in Anspruch genommen, so ist der/die jeweilige Benutzer/-in verpflich-tet, die Stadt von den geltend gemachten Ansprüchen einschließlich der Prozess- und Nebenkosten freizustellen. Diese Regelungen gelten nicht, wenn der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von der Stadt Fulda verursacht wurde.
(4)    Für sämtliche von den Nutzern/Nutzerinnen mitgebrachte Gegenstände übernimmt die Stadt Fulda keine Verantwortung. Die Nutzung und sonstige Verwendung erfol-gen vielmehr ausschließlich auf Gefahr der Nutzer/-innen. Diese haben die Pflicht, mitgebrachte Gegenstände nach der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Er-forderlichenfalls kann die Stadt Fulda die Räumung auf Kosten der Nutzer/-innen selbst durchführen lassen.
(5)    Die Stadt haftet nicht für die Beschädigung und den Verlust von Gegenständen, Kleidungsstücken, Geld oder Wertsachen der Benutzer/-innen. Eine Überwachung oder Sicherung durch die Stadt Fulda erfolgt nicht.
(6)    Bei Einzelveranstaltungen kann die Stadt den Nachweis einer Haftpflichtversiche-rung oder Hinterlegung einer angemessenen Kaution verlangen.
(7)    Die Stadt ist berechtigt, Schäden auf Kosten des Haftpflichtigen zu beheben oder beheben zu lassen.


§ 9 Zutritt für Beauftragte der Stadt

Den Beauftragten der Stadt ist der Zutritt zu den Veranstaltungen in den Sportanlagen jederzeit unentgeltlich zu gestatten, sofern sie in Ausübung ihres Dienstes erscheinen.


§ 10 Gewerbliche Nutzung 

(1)    Jedwede gewerbliche Nutzung der Sportanlagen der Stadt Fulda bedarf der vorhe-rigen Genehmigung des Schul- und Sportamts. Etwaige gesundheits- und gewerbe-rechtliche Bestimmungen sind zu beachten.
(2)    Für die Nutzung kann ein Entgelt erhoben werden. Regelungen hierzu sind in der „Entgeltordnung für die Nutzung städtischer Sportanlagen“ der Stadt Fulda zu fin-den.


§ 11 Ausnahmen

In begründeten Sonderfällen kann die Stadt Fulda Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Satzung zulassen.

§ 12 Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen der Benutzungsordnung

Bei Zuwiderhandlung gegen die in dieser Satzung bestimmten Regelungen können der Ma-gistrat der Stadt Fulda, die Mitarbeiter/-innen des Schul- und Sportamts, die Hausmeis-ter/-innen, das Stadionpersonal oder die Ordnungs- und Sicherheitsbehörden ein Benut-zungs- oder Hausverbot aussprechen. Weitere straf- und zivilrechtliche Schritte treten gegebenenfalls hinzu.


§ 13 Ordnungswidrigkeiten

(1)    Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1.    § 2 Abs. 1 die Sportanlagen und deren Einrichtungen nicht dem Zweck ent-sprechend benutzt;
2.    § 4 Abs. 6 mehr Zuschauer zulässt, als das Fassungsvermögen der Sport-stätte hergibt;
3.    § 5 Abs. 1 Werbung ohne Genehmigung anbringt;
4.    § 5 Abs. 2 Werbung anbringt, die gegen geltendes Recht oder gegen die gu-ten Sitten verstößt oder das Ansehen der Stadt Fulda beschädigt;
5.    § 6 Abs. 1 Speisen und Getränke ohne Genehmigung verkauft;
6.    § 7 Abs. 2 jegliche Verschmutzungen verursacht;
7.    § 7 Abs. 3 die zu treffenden bau-, feuer-, sicherheits-, gesundheits- und ordnungspolizeilichen Vorkehrungen vernachlässigt;
8.    § 10 Abs. 1 die Sportanlagen ohne Genehmigung für gewerbliche Zwecke nutzt.

(2)    Die in Abs. 1 genannten Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden.
(3)    Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet An-wendung.


§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 


Fulda, den 25.09.2023               

Der Magistrat der Stadt Fulda
Oberbürgermeister Dr. Wingenfeld

Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im und am Stadion der Stadt Fulda

Aufgrund des § 74 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in der Fassung vom 14.01.2005 (GVBl. I S. 14) hat die Stadtverordnetenversammlung am 25.09.2023 die folgende Gefahrenabwehrverordnung beschlossen:


§ 1 Geltungsbereich 
Die Gefahrenabwehrverordnung gilt für das Gebiet im umzäunten Stadion der Stadt Fulda und im Gebiet, das

- im Norden durch die Johannisstraße, einschließlich des Großparkplatzes, 
- im Osten durch die Olympiastraße, 
- im Süden durch die Karl-Storch-Straße, 
- im Westen durch die Schirrmannstraße von der Johannisstraße bis zum Fußweg in Richtung Johannesberg und diesen entlang bis zur Karl-Storch-Straße

begrenzt wird.

Das Gebiet wird im Folgenden als äußerer Bereich bezeichnet und ist im beigefügten Lageplan (Anlage 1) gelb gekennzeichnet.


§ 2 Bestimmungen für Veranstaltungen im Stadion 
(1) Jeder Besucher hat sich bei Veranstaltungen im Stadion so zu verhalten, dass andere nicht gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen vermeidbar behindert werden.

(2) Den Weisungen und Anordnungen der Ordner ist Folge zu leisten.

(3) Betrunkene Personen sind von den Ordnern oder anderen berechtigten Personen vom Betreten des Stadions auszuschließen oder können von ihnen aus dem Stadion verwiesen werden. 

(4) Insbesondere ist es im Stadion verboten:

  1. die Spielflächen oder nicht freigegebenen Flächen sowie die Umkleideräume ohne Erlaubnis der Gefahrenabwehr- oder Polizeibehörde, des Eigentümers oder des Veranstalters zu betreten, zu befahren und zu beparken;
  2. nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene bauliche Anlagen (wie Dächer, Beleuchtungsmasten), Bäume sowie Einfriedungen zu besteigen oder zu übersteigen;
  3. Schuss-, Hieb- oder Stoßwaffen oder sonstige Gegenstände, die zur Verletzung von Personen oder Beschädigung von Sachen geeignet und von dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt dazu bestimmt sind (wie Messer, Fahrradketten, Knüppel, Stöcke u.ä.), mitzuführen, bereitzuhalten oder anderen zu überlassen;
  4. Becher, Dosen, Flaschen, Krüge und ähnliche Gegenstände aus hartem, splitterndem oder zerbrechlichem Material mitzuführen oder auf Personen oder Sachen zu werfen;
  5. ätzende, leicht entzündliche, färbende oder gesundheitsschädigende Substanzen in fester, flüssiger oder gasförmiger Form mitzuführen, sie oder brennende Gegenstände auf Personen oder Sachen zu werfen und/oder zu gießen;
  6. pyrotechnische Gegenstände oder Wunderkerzen mitzuführen, zu verwenden oder anderen zu überlassen;
  7. offenes Feuer zu entzünden;
  8. sperrige Gegenstände (wie Leitern, Kisten u.ä.) sowie Fahnen- oder Transparentstangen, die länger als 2 m sind oder deren Durchmesser größer als 3 cm ist, mitzuführen;
  9. Gegenstände oder Substanzen im Sinne des § 2 Abs. 4 Nr. 3, 6 oder 8 zu lagern;
  10. auf Zugängen zum Stadion sowie Auf- und Abgängen zu den Besucherplätzen und Rettungswegen ohne erkennbare Notwendigkeit zu verweilen;
  11. Branntwein oder branntweinhaltige Getränke mitzuführen, auszuschenken oder zu verkaufen sowie Getränke anders als in Pappbechern auszugeben.

(5) Getränke oder Lebensmittel sowie das Leergut sind vor unberechtigtem Zugriff zu sichern oder unter Verschluss zu halten.

(6) Personen, die Tiere, insbesondere Hunde, verbotene Gegenstände oder alkoholische Getränke mit sich führen, ist der Zutritt zum Stadion untersagt.

(7) Von den Vorschriften des Abs. 4 Nr. 4 und 6 kann die Allgemeine Ordnungsbehörde im Einzelfall Ausnahmen zulassen.


§ 3 Ordnungswidrigkeiten 
(1) Ordnungswidrig handelt, wer gemäß § 77 Abs. 1 HSOG vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

  1. § 2 Abs. 2 den Weisungen und Anordnungen der Ordner nicht Folge leistet;
  2. § 2 Abs. 4 Nr. 1 die Spielflächen oder nicht freigegebene Flächen sowie die
  3. Umkleideräume ohne Erlaubnis betritt, befährt oder beparkt;
  4. § 2 Abs. 4 Nr. 2 nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene bauliche Anlagen (wie Dächer, Beleuchtungsmasten), Bäume sowie Einfriedungen besteigt oder übersteigt;
  5. § 2 Abs. 4 Nr. 3 Schuss-, Hieb- oder Stoßwaffen oder sonstige Gegenstände, die zur Verletzung von Personen oder Beschädigung von Sachen geeignet und von dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt dazu bestimmt sind (wie Messer, Fahrradketten, Knüppel, Stöcke u.ä.), mitführt, bereithält oder anderen überlässt;
  6. § 2 Abs. 4 Nr. 4 ohne Ausnahmeerlaubnis Becher, Dosen, Flaschen, Krüge und ähnliche Gegenstände aus hartem, splitterndem oder zerbrechlichem Material mitführt oder auf Personen oder Sachen wirft;
  7. § 2 Abs. 4 Nr. 5 ätzende, leicht entzündliche, färbende oder gesundheitsschädigende Substanzen in fester, flüssiger oder gasförmiger Form mitführt, oder brennende Gegenstände auf Personen oder Sachen wirft oder gießt;
  8. § 2 Abs. 4 Nr. 6 ohne Ausnahmeerlaubnis pyrotechnische Gegenstände oder Wunderkerzen mitführt, verwendet oder anderen überlässt;
  9. § 2 Abs. 4 Nr. 7 offenes Feuer entzündet;
  10. § 2 Abs. 4 Nr. 8 sperrige Gegenstände (wie Leitern, Kisten u.ä.) sowie Fahnen- oder Transparentstangen, die länger als 2 m sind oder deren Durchmesser größer als 3 cm ist, mitführt;
  11. § 2 Abs. 4 Nr. 9 Gegenstände oder Substanzen im Sinne des § 2 Abs. 4 Nr. 3, 6 oder 8 lagert;
  12. § 2 Abs. 4 Nr. 10 auf Zugängen zum Stadion sowie Auf- und Abgängen zu den Besucherplätzen auf Rettungswegen ohne erkennbare Notwendigkeit verweilt;
  13. § 2 Abs. 4 Nr. 11 Branntwein oder branntweinhaltige Getränke mitführt, ausschenkt oder verkauft sowie Getränke anders als in Pappbechern ausgibt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.

(3) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 begangen worden, können Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht sowie Gegenstände, die zur Begehung oder Vorbereitung der Ordnungswidrigkeit gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, nach § 77 Abs. 2 HSOG eingezogen werden.

(4) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung.


§ 4 Anwendung sonstiger Vorschriften 
Diese Gefahrenabwehrverordnung berührt nicht die Geltung bundes- oder landesrechtlicher Regelungen.


§ 5 Inkrafttreten 
Diese Gefahrenabwehrverordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Fulda, 25.09.2023

Der Magistrat der Stadt Fulda

gez. Dr. Heiko Wingenfeld 
Oberbürgermeister

Entgeltordnung für die Nutzung städtischer Sportanlagen

Aufgrund des § 51 Nr. 10 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93), hat die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am 25.09.2023 folgende Entgeltordnung beschlossen: 

Für die Benutzung der städtischen Sportanlagen werden privatrechtliche Entgelte nach dieser Entgeltordnung erhoben. Bei den Entgelten handelt es sich um Nettobeträge.

1. Trainings- und Spielbetrieb Fuldaer Sportvereine 
Die städtischen Sportanlagen stehen den Fuldaer Sportvereinen, die Mitglied im Sportverband der Stadt Fulda e.V. sind, unentgeltlich für den Trainings- und Spielbetrieb zur Verfügung, ausgenommen Ferienzeiten und Wochenenden.

Für den Spielbetrieb in höheren Spielklassen können gesonderte Entgelte erhoben werden.

2. Nutzungsentgelt für sportliche Sondernutzungen der Fuldaer Sportvereine 
(1) Das Mindestentgelt für die Nutzung des Stadions beträgt 65,- € pro Tag, die Stromkosten für die Nutzung der Flutlichtanlage werden gesondert berechnet.

(2) Als Nebenkostenpauschale für Reinigung und Energiekosten für die Nutzung einer Sporthalle wird ein Betrag in Höhe von 70,-€ pro Veranstaltungstag und Hallenfeld erhoben.

(3) Wenn für Sportveranstaltungen Eintrittsgelder erhoben werden, beträgt das Entgelt für die Nutzung der städtischen Sportanlagen 10 % der Bruttoeinnahmen.

3. Nutzungsentgelt für sonstige Nutzergruppen 
Für sonstige Nutzergruppen, die keine Fuldaer Sportvereine nach Ziffer 1 sind, wird für die Nutzung der städtischen Sportanlagen eine Energiekostenpauschale erhoben:   

Einfeldhallen

15,- € /Stunde

Zweifeldhallen

30,- € /Stunde

Dreifeldhallen

45,- € /Stunde

Umkleiden und Sanitäranlagen ohne die gleichzeitige Nutzung der Sporthalle

10,- € /Stunde

 

Stadion inkl. Flutlicht

75,- € /Tag

Sportplatz mit Sanitäranlagen inkl. Flutlicht

50,- € /Tag

Sportplatz ohne Sanitäranlagen inkl. Flutlicht

25,- € /Tag

 

Auf- und Abbauzeiten außerhalb des Veranstaltungstages werden mit 50% Ermäßigung berechnet. Hinzu kommen Beträge für Hausmeisterdienst und Reinigung (siehe Ziffer 7).

4. Übernachtungen in Sporthallen 
Übernachtungen in Sporthallen können nur in Ausnahmefällen genehmigt werden. Das Nutzungsentgelt beträgt pro Person inkl. Energiekosten pro Nacht 20,- €. 
Hinzu kommen die Beträge für Hausmeisterdienst und Reinigung (siehe Ziffer 7).

5. Sonstige/Kommerzielle Nutzung der Sportanlagen 
Für sonstige/kommerzielle Veranstaltungen können individuelle Tagespauschalen mit einer Umsatzbeteiligung vereinbart werden.

6. Flutlicht 
Die Stromkosten der Flutlichtanlagen werden den nutzenden Sportvereinen nach Verbrauch in Rechnung gestellt.

7. Hausmeisterdienst und Reinigung 
Die städtischen Sporthallen stehen an den Wochenenden für den Punktspielbetrieb der Sportvereine zur Verfügung. Darüber hinaus ist den Fuldaer Sportvereinen die Möglichkeit gegeben, die Sporthallen an Samstagen von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr und während der Schulferien für den Trainingsbetrieb zu nutzen.

Für die entstehenden Mehrkosten der vorgenannten Nutzungen sowie für die Turnhallennutzungen sonstiger Nutzergruppen, werden folgende Entgelte für Hausmeisterdienst und Reinigung verlangt:

Für den Punktspielbetrieb der Fuldaer Sportvereine an Wochenenden:

Erste und letzte Stunde

13,- € /Stunde

Keine durchgehende Anwesenheit inkl. Rufbereitschaft

5,- € /Stunde

Durch Verein bedingte zusätzliche Anwesenheit

13,- € /Stunde

Sonstige Veranstaltungen:

Turniere/Training/Veranstaltungen

13,- € /Stunde

Training an Samstagen und während der Ferien

13,- € /Stunde

Übernachtung inkl. Rufbereitschaft

13,- € /Stunde

Reinigungspauschale in allen Fällen:

Pro Hallenfeld

10,- € /Tag

 

Die Nutzungsanfragen sind frühzeitig, mindestens drei Wochen vor der gewünschten Nutzung, an das Schul- und Sportamt zu stellen.

8. Sonstige Regelungen 
(1) Die Festsetzung eines pauschalierten Nutzungsentgeltes kann vereinbart werden.
(2) Auf gesonderten Antrag kann in begründeten Einzelfällen ganz oder teilweise von der Entgelterhebung abgesehen werden. Entscheidungsbefugt sind: 
  - bis 500 Euro die Leitung des Schul- und Sportamts, 
  - ab 500 Euro der Sportdezernent/die Sportdezernentin, 
  - ab 1.000 Euro der Magistrat.

9. Inkrafttreten 
Diese Entgeltordnung tritt zum 01.01.2024 in Kraft. Mit dem gleichen Tag verlieren die bisherigen Benutzungstarife ihre Gültigkeit.

 

Fulda, den 25.09.2023

Der Magistrat der Stadt Fulda

gez. Dr. Heiko Wingenfeld 
Oberbürgermeister

Amtliche Bekanntmachung über die Feststellung der Möglichkeit des Anschlusses an die öffentlichen Entwässserungseinrichtungen in der Flur "Schnarrehohle"

Der Magistrat stellte am 27.11.2023 gemäß § 11 Absatz 8 Kommunales Abgabengesetz in Verbindung mit § 5 Absatz 1 der Satzung der Stadt Fulda über die Erhebung der Kanalbeiträge vom 24.03.1986 in der derzeit gültigen Fassung fest, dass nach Fertigstellung der öffentlichen Entwässerungsanlage für die gemäß dem Bebauungsplan der Stadt Fulda Nr. 189 „Sickelser Straße -Landesgartenschaugelände West“ liegenden erstmals anschließbaren Grundstücken die Möglichkeit des Anschlusses an die öffentliche Entwässerungsanlage besteht.
Als Zeitpunkt für die erstmalige Möglichkeit des Anschlusses an das öffentliche Leitungsnetz der Abwasserentsorgungseinrichtung wird der 02.12.2019 festgestellt.

Dieser Beschluss wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
 

Fulda, 28.11.2023

Der Magistrat der Stadt Fulda

gez. Dr. Heiko Wingenfeld 
Oberbürgermeister

Hinweis auf offenes Verfahren gemäß VGV § 15

Der Magistrat der Stadt Fulda, Vergabestelle, Schlossstraße 4 – 6, 36037 Fulda, Telefon (0661) 102-1115 schreibt im Rahmen des Neubaus der Kita Haimbach Ingenieurleistungen für die Sanitär-, Heizungs-, Lüftungs- und Gebäudeautomation aus. Der vollständige Text wird in der HAD mit der Referenznummer 16/23641 veröffentlicht. Die zugehörigen Vergabeunterlagen können dort kostenfrei heruntergeladen werden. 

Hinweis auf offenes Verfahren gemäß VGV § 15

Der Magistrat der Stadt Fulda, Vergabestelle, Schlossstraße 4 – 6, 36037 Fulda, Telefon (0661) 102-1115 schreibt Tribünenkonzeption, Tribünenbau, Fachplanung, Projektleitung und komplette technische Umsetzung für Open-Air Veranstaltungen auf dem Domplatz Fulda in 2024 aus. Der vollständige Text wird in der HAD mit der Referenznummer 16/23614 veröffentlicht. Die zugehörigen Vergabeunterlagen können dort kostenfrei heruntergeladen werden.