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Bereitstellungsdatum: 12.12.2023 Amtliche Bekanntmachungen der KW50 (2023)

Sitzung der Stadtverordnetenversammlung

Die 7. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Fulda findet am Freitag, 15.12.2023, um 15:00 Uhr im Fürstensaal des Fuldaer Stadtschlosses statt.

Fulda, 7. Dezember 2023 
Die Stadtverordnetenvorsteherin: 
Margarete Hartmann

Tagesordnung I
1. Haushaltsplan 2024 einschließlich Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes "Parkstätten, Energie und Wasser" Fulda 
2. Mündlicher Bericht über ggf. in der Sitzung des HFA nicht einstimmig beschlossene Grundstückgeschäfte

Tagesordnung II
3. Bericht zur Haushaltswirtschaft 2023 gemäß § 28 GemHVO
4. Über- und außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen im III. Quartal 2023
5. Einführung eines Tourismusbeitrags in Fulda gemäß Tourismussatzung
6. Verschmelzung der Klinikum Gersfeld gGmbH auf die Klinikum Fulda gAG
7. Erhöhung der Förderquoten für die Schaffung mietpreisgebundenen Wohnraums hier: Gemeinsamer Antrag Nr. 13/2023 von der CDU-Fraktion, FDP-Fraktion und CWE vom 07. November 2023
8. Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Fulda
9. Aufhebung der Heranziehung der Stadt Fulda zur Durchführung von Aufgaben des örtlichen Trägers der Sozialhilfe sowie Beendigung der Zuständigkeit für Wohngeld
10. Vorhabenbezogener Bebauungsplan der Stadt Fulda Nr. 190 „Hinter den Höfen“ - Beschluss über die Ergebnisse der Offenlage gemäß §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB - Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB - Zustimmung des Durchführungsvertrags
11. 10. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Fulda „Bronnzell Südwest“ - Beschluss über die Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung - Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
12. Bebauungsplan der Stadt Fulda, Stadtteil Bronnzell Nr. 11 „Südwest“ - Beschluss zur Aufstellung gemäß § 2 Abs. 1 BauGB - Beschluss über die Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung - Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB

Die Anfragen und Anträge können über „www.fulda.de / Rathaus und Politik / Stadtpolitik / Stadtverordnetenversammlung / Zu den Tagesordnungen sowie Anfragen & Anträgen“ und im Bürgerbüro eingesehen werden. Besucher der Stadtverordnetenversammlung werden gebeten, die Eingänge B 1 bzw. B 3 (Aufzug) zu benutzen

Sitzung des Ortsbeirates Niederrode

Mittwoch, 13.12.2023, 18:30 Uhr, Bürgerhaus Niederrode, Sitzung des Ortsbeirates Niederrode

Tagesordnung
1. Begrüßung, Feststellung der Beschlussfähigkeit und Genehmigung des letzten Protokolls
2. Bericht des Ortsvorstehers
3. Rückblick Aufstellen Weihnachtsbaum
4. Verwendung Kulturmittel
5. Aktivitäten 2024
6. Anfragen und Anträge

Michael Wiegand, Ortsvorsteher

Sitzung des Ausländerbeirates der Stadt Fulda

Dienstag, 19.12.2023, 18:00 Uhr, Sitzung des Ausländerbeirates der Stadt Fulda im Magistratsitzungszimmer des Stadtschlosses.

Fulda, 11. Dezember 2023 

Der Vorsitzende:

 
  

Abdulkerim Demir

Tagesordnung

1. 

Begrüßung

2.

Antrag Straßenbenennung nach Opfer des rassistischen Anschlags in Hanau

3.

Bürgeranhörung

4.

Regionalsitzung Ausländerbeiräte

5.

Verschiedenes

Feststellung von Nachrückern für den Ausländerbeirat

Feststellung von Nachrückern für den Ausländerbeirat der Stadt Fulda gem. §34 Abs.1 Satz 1 Kommunalwahlgesetz (KWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl.IS.197), geändert durch Gesetz vom 20.Dezember 2015 (GVBl. S 618)

Herr Ramandeep Singh hat gemäß §33 Abs.1 Satz 1 Kommunalwahlgesetz (KWG) auf sein Ausländerbeiratsmandat verzichtet. Nach §34 des Kommunalwahlgesetztes tritt auf seine Stelle der/die nächste noch nicht berufene Bewerber/Bewerberin der jeweiligen Wahlvorschläge entsprechend der Anzahl der auf sie entfallenen Stimmen. Aufgrund der Erschöpfung der Liste Demokratische Unio Fulda (DUF) wird kein Nachrücker berufen.

Gegen vorstehende Feststellung kann gem. §§ 25-27 und § 58 KWG binnen 2 Wochen nach dieser öffentlichen Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Wahlleiter, Oberbürgermeister Dr. Heiko Wingenfeld, Schlossstr. 1, 36037 Fulda, Einspruch erhoben werden. 

Allgemeinverfügung zur Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags in Fulda (Freigabeentscheidung)

Gemäß § 6 des Hess. Ladenöffnungsgesetzes (HLöG) vom 23. November 2006 (GVBl. I Seite 606), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes vom 13. Dezember 2019 (GVBl. Seite 434) wird abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 HLöG im Wege der Allgemeinverfügung folgendes bestimmt:

1. Regelung 

Aus Anlass der Veranstaltung/Ausstellung „Fulda.mobil.erleben“ am Samstag,  20. April 2024 und Sonntag, 21. April 2024 wird die Öffnung der Verkaufsstellen in Fulda, die an den nachstehend aufgelisteten Straßen und Plätzen anliegen, am Sonntag, 21. April 2024 für den Geschäftsverkehr mit Kunden in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr freigegeben: Bahnhofsplatz, Bahnhofstraße, Rabanusstraße (zwischen Einfahrt Parkhaus Q-Park und Kreuzung Sturmiusstaße), Universitätsplatz, Jesuitenplatz, Steinweg,  Borgiasplatz, Unterm Heilig Kreuz, Friedrichstraße, Bonifatiusplatz, Buttermarkt, Marktstraße, Karlstraße, Kanalstraße.


2. Gründe 

Das HLöG regelt in § 6 Abs. 1, dass die Gemeinden aus Anlass von besonderen örtlichen Ereignissen (Anlassereignisse) berechtigt sind, die Öffnung von Verkaufsstellen an jährlich bis zu vier Sonn- oder Feiertagen freizugeben, wenn die öffentliche Wirkung des Anlassereignisses gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftstätigkeit der Ladenöffnung im Vordergrund steht. Dies ist insbesondere der Fall, wenn

  1. die Öffnung in einem engen zeitlichen und räumlichen Bezug zum Anlassereignis steht
    und
  2. erwartet werden kann, dass das Anlassereignis einen Besucherstrom anzieht, der die bei einer alleinigen Öffnung der Verkaufsstellen zu erwartende Zahl der Ladenbesucher übersteigt; dies kann in der Regel bei Anlassereignissen mit einem voraussichtlich beträchtlichen Besucherstrom vermutet werden.
     

Der „Autojournal Autotag“ wurde im Jahr 2009 als Automobilausstellung für die Region Osthessen von der Fuldaer Zeitung als Veranstaltung erstmals organisiert. Der Verlag Parzeller versteht sich dabei als aktiver Partner der Region, der Auto- und Motorradhändlern eine Plattform bietet, ihre Produkte auszustellen und anzubieten. Seither wurde der Autotag bis zum Jahr 2018 regelmäßig im 2-jährigen Rhythmus durchgeführt und ist ein fester Bestandteil des Veranstaltungskalenders geworden. Im Jahr 2020 wurde die Veranstaltung pandemiebedingt nicht durchgeführt. Die Veranstaltungen fanden bis 2018 auf dem Messegelände Fulda Galerie statt. Seit 2022 wird die Veranstaltung im aktuellen Veranstaltungsformat in Kooperation mit dem City Marketing Fulda e.V. in der Innenstadt durchgeführt. Die Veranstaltung spezialisiert sich nun nicht mehr nur auf Autos, sondern steht unter dem Motto „Mobiliät der Zukunft“. Die Veranstaltung heißt „Fulda.mobil.erleben“. Die Händler, Dienstleister und Organisationen der Region haben die Möglichkeit, auf dieser Ausstellung ihre Modelle, Innovationen, Produkte, Leistungen und Lösungen zu präsentieren und anzubieten. Ziel der Veranstaltung ist es, die regionalen Händler zu unterstützen sowie den Verlag Parzeller als aktiver Gestalter der Region in Erscheinung treten zu lassen und dabei sowohl der Bevölkerung als auch dem Handel einen echten Mehrwert zu bieten.

Mit seiner örtlichen Ausdehnung, der Vielzahl von Ausstellern, dem repräsentativen Angebot eines Wirtschaftszweiges und der überörtlichen geschalteten Werbung entfaltet die Ausstellung Ausstrahlungswirkung bis in die Region hinein. Damit liegt mit der Ausstellung „Fulda.mobil.erleben“ ein besonderes örtliches Ereignis i. S. des § 6 Abs. 1 HLÖG vor (Anlassereignis), welches einen örtlichen Zusammenhang mit der Gemeinde aufweist und einen beträchtlichen Besucherstrom – auch auswärtige Besucher – anzieht.

Mit der Ausdehnung der Veranstaltung über die Fläche der Innenstadt, verbunden mit den durchgehend auf der gesamten Fläche ausgestellten Fahrzeugen prägt dieses Ereignis mit seiner öffentlichen Wirkung den Sonntag. Ergänzt wird dieser Eindruck, dass es sich bei der Veranstaltungsfläche mit rund 23.400 qm um eine größere Fläche handelt, als die Verkaufsfläche der öffnenden Geschäfte mit 21.000 qm. Darüberhinaus nehmen voraussichtlich lediglich ca. 96 von möglichen 250 Geschäften der im Veranstaltungsbereich gelegenen Geschäfte am verkaufsoffenen Sonntag teil. Die verbleibenden Läden bleiben geschlossen. Dadurch ist in Summe offensichtlich ersichtlich, dass das Anlassereignis gegenüber der Ladenöffnung im Vordergrund steht. Auch wird dadurch der Ausnahmecharakter der Sonntagsöffnung augenscheinlich erkennbar.

Die Ladenöffnung am Sonntag, 21. April 2024 ist zeitlich und räumlich auf das unmittelbare Umfeld der Veranstaltung ausgerichtet. Zur Öffnung berechtigt sind nur die an den genannten Veranstaltungsflächen gelegenen Verkaufsstellen in der Innenstadt im (beantragten) Zeitraum von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Verkaufsstellen ohne örtlichen Bezug zur Veranstaltung sind nicht berechtigt, an diesem Tag zu öffnen. Mit der örtlichen Begrenzung der Ladenöffnung auf das Umfeld der Veranstaltung ist der Bezug zum Veranstaltungsgeschehen hergestellt und die Nachrangigkeit des Warenverkaufs im Sinne des gesetzlich intendierten Anlass-Folge-Verhältnis unterstrichen. Der räumliche Geltungsbereich der Freigabe ist durch die Benennung der Straßen und Plätze bestimmt, auf denen die Veranstaltung stattfindet und an denen die Ladengeschäfte liegen.

Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass die Öffnung der Verkaufsstellen im Innenstadtbereich in einem engen zeitlichen und räumlichen Bezug zum Anlassereignis steht.

Die Besucherzahlen der Veranstaltung auf dem Messe-Gelände Fulda Galerie und ab 2022 in der Innenstadt (ca. 12.500 Besucher pro Ausstellungstag) lassen erkennen, dass hier eine Veranstaltung stattfindet, die einen beträchtlichen Besucherstrom anzieht, der nicht erst durch die Offenhaltung der Verkaufsstellen ausgelöst wird. Die Zahl der Besucher der Ausstellung übersteigt die Zahl der Personen, die allein wegen der Öffnung der Verkaufsstellen kommen werden.

Anhand der Rückmeldungen der Geschäftsinhaber, die in der Vergangenheit von Sonntagsöffnungen Gebrauch gemacht haben, hat regelmäßig nur ein Teil des Besucheraufkommens der Veranstaltung die Ladengeschäfte aufgesucht. Erfahrungsgemäß kann man dabei von einem Drittel ausgehen. Auch wenn damit keine belastbaren Zahlen vorliegen, wird zumindest deutlich, dass die Zahl der Geschäftsbesucher erheblich niedriger ist, als die Zahl der Veranstaltungsbesucher. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass nicht die Ladenöffnung, sondern die Veranstaltung selbst die prägende Wirkung entfaltet, nach der sich die Geschäftsöffnung als bloßer Annex darstellt. Diese Prognose aus Erfahrungen bei verkaufsoffenen Sonntagen innerhalb der Stadt Fulda in Vorjahren kann – auch bei etwas veränderten Rahmenbedingungen – auf den beantragten verkaufsoffenen Sonntag am 21. April 2024 übertragen werden. Die Veranstaltung/Ausstellung „Fulda.mobil.erleben“ ist nicht nur für den Sonntag und damit nicht nur als begründender Anlass für die Verkaufsöffnung organisiert, er findet am Samstag und am Sonntag statt, zu dem sich der verkaufsoffene Sonntag als Annex darstellt. Die Anreizfunktion der Geschäftsöffnung tritt indes zurück. In den Medien, teilweise mit überregionaler Reichweite, wird zielgerichtete Werbung betrieben. Im Fokus dieser Maßnahmen steht die Veranstaltung/Ausstellung „Fulda.mobil.erleben“ und nicht die sonntägliche Geschäftsöffnung. Für die sonntägliche Geschäftsöffnung wird im Gegensatz zur Veranstaltung/Ausstellung „Fulda.mobil.erleben“ lediglich regional – damit untergeordnet – geworben.

Nicht zuletzt durch den von der Veranstaltung/Ausstellung „Fulda.mobil.erleben“ ausgelösten beträchtlichen Besucherstrom ist dem Anlassereignis demzufolge einen den Sonntag prägenden Charakter beizumessen. Damit bleibt festzuhalten, dass die öffentliche Wirkung des Anlassereignisses gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung im Vordergrund steht.

Der zeitliche Rahmen der Öffnung mit 5 Stunden (13.00 Uhr bis 18.00 Uhr) unterschreitet den gesetzlichen möglichen Höchstrahmen von 6 Stunden um eine Stunde und endet um 18.00 Uhr bereits deutlich vor dem im Gesetz erlaubten 20.00 Uhr. Der zeitliche Rahmen der Öffnung liegt außerhalb der Hauptgottesdienstzeiten.

Gesetzlich von einer Freigabe ausgenommene Sonn- und Feiertage erfassen nicht den 21. April 2024.

Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 HLöG einer Freigabe zur Öffnung von Verkaufsstellen am Sonntag, 21. April 2024 liegen vor.

§ 6 Abs. 2 HLöG gibt vor, dass eine Freigabeentscheidung für eine Sonntagsöffnung nur in Form einer Allgemeinverfügung erfolgen kann. Das Vorliegen der o.g. Voraussetzungen nach Abs. 1 Satz 1 HLöG ist in der Begründung der Allgemeinverfügung darzulegen. Die Freigabeentscheidung ist einschließlich ihrer Begründung spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Verkaufsstellenöffnung öffentlich bekannt zu machen.


3. Allgemeines

Die Sonn- und Feiertage genießen als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung den Schutz des Grundgesetzes und der Verfassung des Landes Hessen. Von diesem Grundsatz sind nur dann Ausnahmen möglich, wenn unter Abwägung der allgemein anerkannten Freizeitbedürfnisse der Bevölkerung mit den Schutzinteressen der Beschäftigten ein hinreichendes Niveau des Feiertagsschutzes gewahrt bleibt. Die Ausnahmen sind daher im Gesetz selbst normiert und finden insbesondere in der zeitlichen Beschränkung der Öffnungszeiten, der Höchstzahl freigabefähiger Sonn- oder Feiertage, dem Schutz während der Zeit des Hauptgottesdienstes und in den ausgleichenden Regelungen für den Einsatz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ihren Niederschlag.

 

4. Inkrafttreten 

Diese Allgemeinverfügung tritt am 21. April 2024 in Kraft.
 

5. Bekanntmachung 

Die vorstehende Allgemeinverfügung (Freigabeentscheidung) wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Sie gilt gemäß § 41 Abs. 4 des Hess. Verwaltungsverfahrensgesetzes zwei Wochen nach dieser Bekanntmachung als bekannt gegeben. In der Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden. Als der von der Regelbekanntmachung (2 Wochen) abweichende Tag wird durch diese Allgemeinverfügung der 20.12.2023 bestimmt. Der Wortlaut dieser Allgemeinverfügung ist auch auf der Internetseite der Stadt Fulda hinterlegt.


6. Rechtsbehelfsbelehrung 

Gegen diese Allgemeinverfügung (Freigabeentscheidung) kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Magistrat der Stadt Fulda, Rechts- und Ordnungsamt, Schlossstr. 1, 36037 Fulda eingelegt werden. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Freigabeentscheidung haben keine aufschiebende Wirkung.

 

Fulda, 4. Dezember 2023 
Magistrat der Stadt Fulda 

Dr. Heiko Wingenfeld 
Oberbürgermeister

1. Änderungssatzung zur Satzung für das Jugendamt der Stadt Fulda

Aufgrund §§ 69 ff. des Achten Buches Sozialgesetzbuch (Kinder- und Jugendhilfegesetz), in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I. S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2824; 2023 I Nr. 19), und des § 6 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches vom 9. Dezember 2022 (GVBl. S. 759) und das Achte Gesetz zur Änderung des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches vom 21. Juli 2023 (GVBl. S. 607) hat die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am 20.10.2023 folgende Änderung der Satzung für das Jugendamt der Stadt Fulda beschlossen:

Artikel 1 
Die Satzung für das Jugendamt der Stadt Fulda vom 10.03.2005 wird wie folgt geändert:

In § 4 Abs. 2 Buchstabe g) wird der Punkt am Ende der Aufzählung durch ein Komma ersetzt und Folgendes als Buchstabe h) angefügt: 
h) Vertreterinnen oder Vertreter selbstorganisierter Zusammenschlüsse im Bereich der Stadt Fulda.

Artikel 2 
Die übrigen Vorschriften der Satzung für das Jugendamt der Stadt Fulda vom 10.03.2005 bleiben unverändert.

Artikel 3 
Diese Satzung zur Änderung der Satzung für das Jugendamt der Stadt Fulda tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.


Ausgefertigt:

Fulda, 09.11.2023 
Der Magistrat der Stadt Fulda                                                                  

Dr. Heiko Wingenfeld 
Oberbürgermeister

Öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung an Viktor Vassilyev

Gemäß § 1 Abs. 1 des Hessischen Verwaltungszustellungsgesetzes (HessVwZG) vom 13.12.2012 (GVBl. I, S. 622) in Verbindung mit § 10 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) vom 12.08.2005 (BGBl. I, S. 2354)

wird hiermit bekannt gegeben, dass die Dokumente 

der Behörde:
Magistrat der Stadt Fulda,
Amt für Jugend, Familie und Senioren,
Unterhaltsvorschussstelle

Datum und Aktenzeichen des zuzustellenden Dokuments: 
51/04 UVK 004-04587 vom 08.12.2023 
51/04 UVK 004-04570 vom 08.12.2023

Name und letzte bekannte Anschrift des Zustellungsadressaten:
Herrn 
Viktor Vassilyev 
Dietgeshof 6 
36142 Tann (Rhön)

öffentlich zugestellt wird.

Da sich der oben genannte Zustellungsadressat unbekannten Ortes aufhält und die Ermittlungen über den aktuellen Aufenthaltsort ergebnislos verliefen, muss die Zustellung öffentlich erfolgen.

Das Dokument kann vom Betroffenen oder seinem Bevollmächtigten (unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht) montags bis donnerstags von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr, und freitags von 8.30 Uhr bis 13.00 Uhr am 

Bonifatiusplatz 1+3 
Zimmer: 237, Gebäude: Palais Buttlar

abgeholt oder eingesehen werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass diese öffentliche Zustellung Fristen in Gang setzten kann, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen oder durch Fristversäumnisse Rechtsnachteile zu befürchten sind.

Das Dokument gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung dieser Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind.
 

Fulda, den 08.12.2023

Im Auftrag 
gez. Vogel

Hinweis auf öffentliche Ausschreibung gemäß VOB/A § 3

Der Magistrat der Stadt Fulda, Vergabestelle, Schlossstraße 4 – 6, 36037 Fulda, Telefon (0661) 102-1115 schreibt Straßen- und Tiefbauarbeiten im Rahmen der Oberflächenneugestaltung im Stadtgebiet Fulda (Luckenberg, Severiberg, Pfandhausstraße) aus. Der vollständige Text wird in der HAD mit der Referenznummer 16/23752 veröffentlicht. Die zugehörigen Vergabeunterlagen können dort kostenfrei heruntergeladen werden.

Hinweis auf öffentliche Ausschreibung gemäß VOB/A § 3

Der Magistrat der Stadt Fulda, Vergabestelle, Schlossstraße 4 – 6, 36037 Fulda, Telefon (0661) 102-1115 schreibt im Rahmen der Sanierung und des Anbaus des Bürgerhauses Kämmerzell die Stark- und Schwachstrominstallation aus. Der vollständige Text wird in der HAD mit der Referenznummer 16/23745 veröffentlicht. Die zugehörigen Vergabeunterlagen können dort kostenfrei heruntergeladen werden.

Hinweis auf öffentliche Ausschreibung gemäß UVGO

Der Magistrat der Stadt Fulda, Vergabestelle, Schlossstraße 4 – 6, 36037 Fulda, Telefon (0661) 102-1115 schreibt die Technische Eventdienstleistung Kultur.findet.Stadt 2024 aus. Der vollständige Text wird in der HAD mit der Referenznummer 16/23733  veröffentlicht. Die zugehörigen Vergabeunterlagen können dort kostenfrei heruntergeladen werden.