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Bereitstellungsdatum: 19.12.2023 Amtliche Bekanntmachungen der KW51 (2023)

Sitzung des Ortsbeirates Bernhards

Dienstag, 19.12.2023, 20:00 Uhr, Bürgerhaus Bernhards - Sitzungszimmer, 

Tagesordnung 
1.    Eröffnung und Begrüßung durch den Ortsvorsteher
2.    Abrechnung Seniorenmittel 2023
3.    Abrechnung Kulturmittel 2023
4.    Anfragen/Anträge

 Uwe Riethmüller, Ortsvorsteher 

Richtlinie der Stadt Fulda zur Förderung des sozialen Mietwohnungsbaus für„Geringe Einkommen“

 1 Förderungsziel
Die Stadt Fulda gewährt im Rahmen dieser Richtlinie sowie auf der Grundlage des Hessischen Wohnraumfördergesetzes (HWoFG) vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 600), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 941) und der Landesrichtlinie „Richtlinie des Landes Hessen zur sozialen Mietwohnraumförderung“ vom 10. Mai 2023 (Staatsanzeiger Nr. 22/2023, Seite 710) - in der jeweils gültigen Fassung - einen Zuschuss zur Schaffung von sozialem Mietwohnraum. Ziel des städtischen Förderprogramms ist es, neuen Wohnraum für Haushalte mit geringem Einkommen zu schaffen, die sich auf dem freien Wohnungsmarkt von allein nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können und aus diesem Grund auf Unterstützung angewiesen sind. Die Zuschüsse sollen vor allem zur Schaffung von größengerechten, familienfreundlichen und barrierefrei erreichbaren Mietwohnungen eingesetzt werden. Mithilfe dieser Richtlinie sowie der Möglichkeit der Förderung in Kombination mit dem Land Hessen soll ausreichend Anreiz zur Schaffung von mietpreisgebundenem Wohnraum für Haushalte mit geringem Einkommen entstehen.

2 Zuschussfähige Maßnahmen
Bezuschusst werden kann die Schaffungabgeschlossener Wohneinheiten zur dauerhaften Fremdvermietung, die durch

  • die Errichtung eines neuen Gebäudes,
  • die Änderung, Nutzungsänderung, Erweiterung von Gebäuden oder Beseitigung von gravierenden Schäden an Gebäuden (unter wesentlichem Bauaufwand) neuen Wohnraum schaffen.

Ein wesentlicher Bauaufwand setzt voraus, dass mindestens ein Kostenaufwand in Höhe der Hälfte eines vergleichbaren Neubaus erreicht wird.

Die Stadt Fulda bezuschusst regelmäßig Maßnahmen, die zugleich eine Förderung nach dem Hessischen Wohnraumfördergesetz und Ziff. 4 der Richtlinie des Landes Hessen zur sozialen Mietwohnraumförderung (Neubau von Mietwohnungen für Haushalte mit geringem Einkommen) erhalten.

Für Projekte von einer Größe mit bis zu 20 geförderten Wohneinheiten ist gemäß Ziff. 7 auch eine Bezuschussung durch die Stadt Fulda ohne die Inanspruchnahme der Landesförderung möglich („Modell Fulda“). Die Zuschüsse fallen dabei entsprechend höher aus.

Soweit in den nachfolgenden Punkten keine abweichenden Regelungen getroffen sind, gelten die aufgeführten Förderrichtlinien auch für die Förderung nach dem „Modell Fulda“ entsprechend.

Die Maßnahmen müssen im Gebiet der Stadt Fulda liegen.

3 Antrag auf Förderung

3.1 Antragsberechtigung
Antrags- bzw. förderberechtigt sind natürliche und juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, die die Baumaßnahme im eigenen Namen durchführen oder durch Dritte durchführen lassen (Bauherrschaft).

Die Antragsberechtigten müssen die Gewähr für eine ordnungsgemäße und wirtschaftliche Durchführung des Bauvorhabens sowie für eine langfristige bestimmungs- und ordnungsgemäße Verwendung und Verwaltung der Wohnungen bieten.

Die Antragsberechtigten müssen zudem Gewähr für die erforderliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit bieten.

Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben.

3.2 Antragsverfahren
Die bei der Wohnungsbauförderstelle der Stadt Fulda einzureichenden Antragsunterlagen sind auf dem Antragsformular für das „Geringe Einkommen“ konkretisiert. Mit dem Förderbescheid der Stadt Fulda werden die Mietpreis- und Belegungsbindung begründet. Mit der Maßnahme darf nach Eintritt der Bestandskraft des Förderbescheids begonnen werden. Die Förderung kann auch durch vertragliche Vereinbarung zwischen der Stadt und dem Förderempfänger geregelt werden. Diese Richtlinie ist zum bindenden Bestandteil des Förderbescheids oder der vertraglichen Vereinbarung zu machen.

Bauvorhaben, die in Kombination mit der Förderung des Landes Hessen gefördert werden sollen, sind bei Bekanntgabe der Anmeldefrist durch das zuständige Ministerium rechtzeitig mit einer verbindlichen Erklärung über die beabsichtigte Miethöhe (vgl. Ziffer 5.2) bei der Stadt Fulda anzumelden. Die Anmeldefristen werden nach Bekanntgabe durch das zuständige Ministerium in der örtlichen Presse bekannt gegeben.

4 Förderungsvoraussetzungen
Antragsberechtigte müssen Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines geeigneten Baugrundstückes sein. Darunter fallen insbesondere sozial gebundene Grundstücke, die in Konzept- oder Auswahlverfahren vergeben wurden und Grundstücksvergaben im Erbbaurecht.

Es gelten die in Anlage 1 beschriebenen technischen Anforderungen. Soll von den nicht zwingenden Anforderungen (Soll-Anforderungen) abgewichen werden, bedarf dies der schriftlichen Zustimmung der Wohnungsbauförderstelle. Im Einzelfall können Abweichungen zugelassen werden, wenn sie in dem geplanten Projekt baulich nicht realisierbar sind und eine andere, gleichwertige, den Wohnwert nicht herabsetzende Möglichkeit gefunden wird.

Flächenüberschreitungen sind generell zu begründen und werden seitens des Fördergebers abschließend abgewogen. Sie sind grundsätzlich nicht mietwirksam und nicht förderfähig, wenn die tatsächliche Wohnfläche die förderfähige Wohnfläche um mehr als 5 m² je Wohneinheit überschreitet. Die Wohnungsgrößen sind der jeweiligen Marktlage anzupassen und im Voraus mit der Wohnungsbauförderstelle abzustimmen. Es sollen regelmäßig nur Maßnahmen ab einer Größe von vier Wohnungen bezuschusst werden.

Der Förderempfänger ist verpflichtet, über ein Bauschild auf die Förderung des Vorhabens durch die Stadt Fulda und ggf. weiterer Fördergeber hinzuweisen. Das Bauschild muss darüber hinaus entsprechende Informationen über die Anzahl der entstehenden barrierefreien/rollstuhlgerechten Wohneinheiten enthalten.

5 Bindungen
Mit der Förderzusage werden Mietpreis- und Belegungsbindungen an dem geförderten Wohnraum nach Maßgabe dieser Richtlinie, des HWoFG und der der Landesrichtlinie „Richtlinie des Landes Hessen zur sozialen Mietwohnraumförderung“ vom 09.09.2020 (Staatsanzeiger Nr. 40/2020 Seite 987-996) begründet.

Die Höhe des städtischen Zuschussbetrages ergibt sich aus Ziff. 6.

Verkürzt sich die Bindungsdauer nach Maßgabe der landesrechtlichen Regelungen, z.B. durch vorzeitige Rückzahlung des Darlehens an die WIBank, ist der gemäß dieser Richtlinie gewährte Zuschuss anteilig für die Jahre zurückzuzahlen, für die die Bindung wegfällt. Die Regelung der daraus resultierenden Zinsforderung ergibt sich aus Ziff. 8.1.

Die Mietpreis- und Belegungsbindung der geförderten Wohnungen beginnen mit dem Erstbezug und enden mit Ablauf des 25. Kalenderjahres. Längere Bindungen können vereinbart werden.

5.1 Belegungsbindung
Der nach dieser Richtlinie geförderte Wohnraum darf nur wohnungssuchenden Personen zum Gebrauch überlassen werden, deren Einkommen die Einkommensgrenze für den geförderten Mietwohnungsbau für geringe Einkommen nach § 5 Abs. 5 Hessisches Wohnraumfördergesetz (HWoFG) in Verbindung mit § 1 Hessische Verordnung zur Bestimmung abweichender Einkommensgrenzen bei der Wohnraumförderung (HessAEinkGWoFöVO) nicht übersteigt. Die Belegung der Wohnungen erfolgt auf Grundlage der §§ 16 und 17 HWoFG.

Wohnberechtigt sind Haushalte mit geringem Einkommen nach § 5 Abs. 1 HWoFG (Sozialwohnungsberechtigung).

Das Sozial- und Wohnungsamt der Stadt Fulda ist befugt, bei der Vermietung einer geförderten, freien oder bezugsfertigen Wohnung mindestens drei wohnungssuchende Personen zur Auswahl zu benennen. In diesem Fall darf die Wohnung nur an eine dieser Personen vermietet werden.

Während der Entstehungsphase eines Projektes hat die Bauherrschaft eine Interessentenliste über die Anfragen der jeweiligen „Bewerber/innen“ zu führen. Damit barrierefreie und rollstuhlgerechte Wohnungen entsprechend belegt werden können, sind Handicaps/Behinderungen, soweit bekannt, in der Liste zu vermerken. Diese Liste ist vor dem rechtsverbindlichen Abschluss von Mietverträgen, spätestens sechs Wochen vor Fertigstellung der Maßnahme, an das Sozial- und Wohnungsamt der Stadt Fulda zu übermitteln und die Belegung dort abzustimmen. Personenbezogene Daten sind von allen Beteiligten nach den geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften zu verarbeiten und dabei insbesondere vor dem Zugriff Unbefugter zu sichern und rechtzeitig sowie datenschutzrechtskonform zu vernichten.

5.2 Mietpreisbindung
Die Höhe der Einstiegsmiete beträgt maximal 6,50 €/m² und wird im Förderbescheid festgelegt.

Für den geförderten Wohnraum darf die Einstiegsmiete maximal 6,50 €/m² Wohnfläche und Monat zzgl. Betriebskosten betragen. Abweichungen hiervon erfordern einen Magistratsbeschluss. Sonstige Nebenleistungen oder einmalige Zahlungen dürfen nicht verlangt werden. Maklerprovisionen dürfen nicht zu Lasten des Mieters gehen. Eine Sicherheitsleistung nach § 551 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist zulässig.

Eine Anpassung der Miete ist nur im Rahmen der §§ 558 ff. BGB mit nachfolgenden weitergehenden Einschränkungen zulässig. Eine Anpassung innerhalb der ersten fünf Jahre ab Erstbezug ist ausgeschlossen (5-Jahres-Bindung). Jede Anpassung ist zudem nur maximal in der Höhe der Veränderung des vom Statistischen Bundesamtes ermittelten Verbraucherpreisindexes für Deutschland (VPI) zulässig. Dabei gilt: (Indexwert neu: Indexwert alt) x 100 – 100 = prozentual zulässige Mietsteigerung. Hierbei ist für den „Indexwert neu“ der Jahresdurchschnittsindexwert des Jahres heranzuziehen, welches dem Jahr vorangeht, in dem die Erhöhung des Nutzungsentgelts erklärt wird und für den „Indexwert alt“ der Jahresdurchschnittsindexwert des Jahres, welches für die letzte Erhöhung des Nutzungsentgelts maßgeblich war. Für die erstmalige Anpassung des Nutzungsentgelts ist der maßgebliche alte Indexwert der vorletzte vor dem Auslaufen der 5-Jahres-Bindung veröffentlichte Indexwert. Die in den ersten fünf Jahren nicht zulässigen Erhöhungen dürfen nicht nachgeholt werden. Die Anpassung der Miete ist zudem bei jeder Anpassung maximal zulässig bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete im Sinne von § 558 BGB abzüglich 15 %. Die Vereinbarung einer Indexmiete nach § 557b BGB ist zulässig nach Maßgabe der vorstehenden Regelungen. Die Vereinbarung einer Staffelmiete nach § 557a BGB ist ausgeschlossen. Nach Anpassung der Miete muss diese für jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben.

Bei einem Mieterwechsel darf höchstens diejenige Miete verlangt werden, die sich bei Anwendung der zulässigen Erhöhungsmöglichkeiten bis zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit dem neuen Mieter unter Anwendung der vorstehenden Regelungen ergeben hätte.

Die Förderstelle ist schriftlich über die Mieterhöhung, auch im Falle der Wiedervermietung, zu informieren.

Mietverträge über den geförderten Wohnraum dürfen nur mit unbefristeter Laufzeit abgeschlossen werden. Die Mieter des geförderten Wohnraums sind in den Mietverträgen nach Ziff. 9.2 darauf hinzuweisen, dass die Wohnungen einer Mietpreisbindung unterliegen. Die Mieter dürfen sich gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 HWoFG wegen der einzuhaltenden Miethöhe unmittelbar auf die Mietpreisbindung berufen.

6 Förderungsart und -höhe
Die Höhe des Zuschusses ist abhängig von der Wohnungsgröße.

Die Förderung besteht aus einem einmaligen Zuschuss in Höhe von bis zu:

  • 60.000 Euro je Wohneinheit für 1 / 2 - Zimmer Wohnungen
  • 75.000 Euro je Wohneinheit für 3 / 4 / 5 - Zimmer Wohnungen

Der Zuschuss dient dem Zweck der sozialen Wohnraumförderung durch Mietpreis- und Belegungsbindungen nach Maßgabe der Ziff. 5 dieser Richtlinie.

Sollte gemäß der Landesrichtlinie eine Mietpreis- und Belegungsbindung von 15 oder 20 Jahren in Anspruch genommen werden, gewährt die Stadt Fulda einen (nach Ziff. 4.5 der Landesrichtlinie vorgesehenen) kommunalen Zuschuss in Höhe von bis zu 10.000 Euro.

Die Höhe der Förderung ist begrenzt auf denjenigen Ausgleichsbetrag, der unter Berücksichtigung eines angemessenen Gewinns nicht über das hinausgeht, was erforderlich ist, um die durch die Erfüllung der Verpflichtungen nach dieser Richtlinie verursachten Nettokosten abzudecken. Es gelten die Bestimmungen des Art. 5 des Beschlusses der EU-Kommission 2012/21/EU vom 20.12.2011, bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9380 (sog. DAWI-Freistellungsbeschluss).

Die Stadt Fulda ist berechtigt, während der Bindungsdauer die Einhaltung vorstehender Voraussetzungen regelmäßig (alle drei Jahre sowie am Ende der Bindungsdauer) zu überprüfen.

Der Fördermittelempfänger ist verpflichtet, die hierfür erforderlichen Unterlagen in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen.

Insoweit bei Förderzusage oder im Laufe der Bindungsdauer eine Überkompensation vorliegen sollte, ist die Stadt Fulda berechtigt, einen höheren Ausgleich als den nach den vorstehenden Regelungen zulässigen und erforderlichen Ausgleich zurückzufordern.

Es gelten die Bestimmungen des Art. 6 des DAWI-Beschlusses der EU-Kommission.

6.1 Zusatzförderung barrierefrei
Für barrierefrei erreichbare Wohnungen in Obergeschossen wird ein zusätzlicher Zuschuss in Höhe von 2.500 Euro je Wohneinheit gewährt, sofern sie die Anforderungen an barrierefreie Wohnungen gemäß der Anlage 2 erfüllen.

6.2 Zusatzförderung rollstuhlgerecht
Für barrierefrei erreichbare Wohnungen in Obergeschossen wird ergänzend zu Ziff. 6.1 ein zusätzlicher Zuschuss in Höhe von 2.500 Euro je Wohneinheit gewährt, sofern sie die Anforderungen an rollstuhlgerechte Wohnungen gemäß der Anlage 3 erfüllen.

7 Besondere Vorschriften für das „Modell Fulda“

7.1 Antragsverfahren
Die bei der Wohnungsbauförderstelle der Stadt Fulda einzureichenden Antragsunterlagen sind auf dem Antragsformular für das „Modell Fulda“ konkretisiert. Mit dem Förderbescheid der Stadt Fulda werden die Mietpreis- und Belegungsbindung begründet. Mit der Maßnahme darf nach Eintritt der Rechtskraft des Förderbescheids begonnen werden. Die Förderung kann auch durch vertragliche Vereinbarung zwischen der Stadt und dem Förderempfänger geregelt werden.

Diese Richtlinie ist zum bindenden Bestandteil des Förderbescheids oder der vertraglichen Vereinbarung zu machen.

Der Zuschuss nach Ziff. 7.2 wird in Form eines zinslosen Darlehens zu den unter Ziff. 10 genannten Voraussetzungen ausgezahlt. Dieses Darlehen ist über den gesamten Bindungszeitraum (25 Jahre) zinslos und ohne Tilgung. Am Ende des Bindungszeitraumes wandelt sich das Darlehen in einen Zuschuss um, wodurch das Darlehen getilgt wird.

Die Förderung erfolgt grundsätzlich nach den in dieser Richtlinie aufgeführten Vorgaben analog zu der Förderung in Kombination mit dem Land.

7.2 Zuschusshöhe
Die Höhe des Zuschusses ist abhängig von der Wohnungsgröße.

Die Förderung besteht aus einem einmaligen Zuschuss in Höhe von bis zu:

  • 75.000 Euro je Wohneinheit für 1 / 2 - Zimmer Wohnungen
  • 90.000 Euro je Wohneinheit für 3 / 4 / 5 - Zimmer Wohnungen

Der Zuschuss dient dem Zweck der sozialen Wohnraumförderung durch Mietpreis- und Belegungsbindungen nach Maßgabe der Ziff. 5 dieser Richtlinie. Es besteht kein Anspruch auf ein zusätzliches Darlehen durch die Stadt Fulda.

Die Regelungen gemäß Ziff. 6 dieser Richtlinie betreffend die Begrenzung des Förderbetrags sowie betreffend die Kontrolle und Rückforderung zur Vermeidung einer Überkompensation gelten entsprechend.

7.3 Nichtbeachtung der Förderbedingungen
Bei einem oder mehreren schuldhaften Verstößen des Förderempfängers gegen Förderbestimmungen aus diesen Richtlinien, dem Förderbescheid oder der Fördervereinbarung gilt Folgendes:

  • Fördermittel können nach Maßgabe der Ziff. 8 dieser Richtlinie zurückgefordert und der Rückforderungsbetrag ab dem Zeitpunkt des Verstoßes rückwirkend mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich verzinst werden.
  • Die Möglichkeit zu Rückforderungen auch bei verschuldensunabhängigen Verstößen auf europarechtlicher Grundlage bleibt unberührt.

7.4 Sicherheiten

7.4.1 Zur Sicherung einer als Darlehen gewährten Förderung bestellt der Förderempfänger an dem Vorhabengrundstück eine Grundschuld zu Gunsten der Stadt Fulda. Die Sicherung ist unmittelbar im Rang nach den der Finanzierung des Bauvorhabens dienenden Fremdmitteln einzutragen.  Diese Eintragung dient der Absicherung etwaiger Rückforderungsansprüche nach Ziff. 8.1.

7.4.2 Dem Zentralen Controlling der Stadt Fulda, Schlossstraße 1, 36037 Fulda ist der Vollzug der Eintragungen im Grundbuch nachzuweisen. Die Auszahlung der Förderung erfolgt erst nach Nachweisführung.

8 Zuschussentscheidung
Über die Höhe des zu gewährenden Zuschusses entscheidet der Magistrat der Stadt Fulda. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung eines Zuschusses besteht nicht. Eine Bezuschussung ist nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel möglich. Der Magistrat der Stadt Fulda behält sich vor, die zu fördernden Vorhaben nach pflichtgemäßem Ermessen auszuwählen und erforderlichenfalls anhand objektiver Kriterien (wie bspw. Vorhaben im Rahmen einer städtischen Konzeptvergabe, Vorhaben mit besonderen Maßnahmen des barrierefreien Bauens, besonders kostengünstige und umweltfreundliche Vorhaben, Vorhaben, die die Höchstmiete nach Ziff. 5.2 unterschreiten, Vorhaben von Unternehmen, welche in ihrer Organisationsstruktur nicht primär auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind und die Gemeinwohlorientierung fokussieren, Vorhaben die am ehesten die Erreichung der Förderziele erwarten lassen) Priorisierungen vorzunehmen. Über Förderungen, die von dieser Richtlinie abweichen, entscheidet der Magistrat der Stadt Fulda nach pflichtgemäßem Ermessen. Mit dem Vorhaben darf vor Erteilung der Förderzusage nicht begonnen werden.

9.1 Rückforderung der Bezuschussung
Der Magistrat kann den Zuschuss ganz oder teilweise (insbesondere zeitanteilig unter Berücksichtigung der Bindungsdauer) zurückverlangen sowie erforderlichenfalls die Bewilligung ganz oder teilweise zurücknehmen oder widerrufen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:

  • Der Förderempfänger hat unrichtige Angaben gemacht oder Tatsachen verschwiegen, die für die Beurteilung der Förderfähigkeit und Forderungswürdigkeit des Vorhabens von Bedeutung waren.
  • Der Förderempfänger hält Auflagen oder Bedingungen dieser Richtlinie oder des Förderbescheids nicht ein.
  • Das Bauvorhaben zur Schaffung des geförderten Wohnraums wird nicht innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe der Bewilligung aus vom Förderempfänger zu vertretenden Gründen begonnen.
  • Das Bauvorhaben zur Schaffung des geförderten Wohnraums wird nicht innerhalb einer im Förderbescheid festgelegten Frist bezugsfertig erstellt.
  • Das Bauvorhaben weicht ohne Zustimmung der Förderstelle von der dem Förderbescheid zugrunde liegenden Baubeschreibung ab.
  • Für das Grundstück, auf dem sich der geförderte Wohnraum befindet, wird während der Bindungsdauer die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung angeordnet.
  • Geförderter Wohnraum wird unter Verstoß gegen die Mietpreis- und Belegungsbindungen vermietet oder überlassen.
  • Geförderter Wohnraum wird während der Bindungsdauer nicht ordnungsgemäß in Stand gehalten oder steht aus Gründen, die der Förderempfänger zu vertreten hat, länger als drei Monate leer.
  • Es treten Tatsachen ein oder werden bekannt, aus denen sich ergibt, dass der Förderempfänger nicht mehr leistungsfähig, zuverlässig, kreditwürdig oder zur Erfüllung seiner Verpflichtungen in der Lage ist.
  • Das Grundstück des geförderten Wohnraums oder geförderte Wohneinheiten werden ohne Zustimmung der Förderstelle verkauft.
  • Die Förderung nach dem Hessischen Wohnraumfördergesetz und der unter Ziff. 1 bezeichneten Landesrichtlinie wird ganz oder teilweise aufgehoben oder das Förderdarlehen gekündigt.
  • Es wird eine Überkompensation im Sinne der europarechtlichen Beihilfevorschriften festgestellt.
  • Die Bindungsdauer verkürzt sich nach Maßgabe der landesrechtlichen Regelungen.
  • Bei einer möglicherweise eintretenden Rückforderung seitens der Stadt kommt die landesrechtliche Regelung hinsichtlich einer Zinsforderung zur Anwendung.

Die Vorschriften der §§ 48, 49 sowie 49a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.

10 Sicherheiten und weitere Beschränkungen
10.1 Eigenbedarfskündigungen gegenüber dem Mieter sind während der Bindungsdauer ausgeschlossen.

10.2 In die Mietverträge sind die Bindungen und Beschränkungen nach Ziff. 5.2 und 9.1 als Regelung zugunsten des Mieters gemäß § 328 BGB unmittelbar, transparent und unmissverständlich einzubeziehen, sodass sich der Mieter gegenüber dem Vermieter unmittelbar auf diese Regelungen berufen kann. Die Mietverträge sind innerhalb von einem Monat nach Abschluss dem Sozial- und Wohnungsamt der Stadt Fulda vorzulegen.

11 Auszahlung des Zuschusses
Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt in der Regel in folgenden Teilzahlungen:

  • 50 % nach Fertigstellung des Rohbaus gegen Nachweis der Brand-, Sturm- und Leitungswasserversicherung und gegen Vorlage eines Fotos des aufgestellten Bauschilds (Vgl. Ziff. 4); bei der Förderung durch das „Modell Fulda“ ist zusätzlich ein Nachweis über die Grundbucheintragungen der Sicherungen (Grundschuld) vorzulegen
  • 40 % nach Bezugsfertigkeit und Nachweis der ordnungsgemäßen Belegung der Wohnungen gegen Vorlage der abgeschlossenen Mietverträge bei dem Sozial- und Wohnungsamt der Stadt Fulda
  • 10 % nach Fertigstellung der Baumaßnahme (einschließlich Außenputz und Außenanlagen) und Anzeige der Schlussabrechnung

12 Anzeige der Schlussabrechnung
Eine Anzeige der Schlussabrechnung ist spätestens innerhalb von neun Monaten nach Bezugsfertigkeit auf einem Formblatt vorzulegen. Auf Verlangen sind weiterhin das Baubuch oder von den Fördergebern als gleichwertig anerkannte Unterlagen und die abgeschlossenen Miet- oder Nutzungsverträge vorzulegen.

13 Mitteilungspflichten des Förderempfängers
Der Förderempfänger ist verpflichtet, der Förderstelle auf Verlangen Auskunft zu erteilen und Einsicht in seine Bau-, Abrechnungs- und Bewirtschaftungsunterlagen zu gewähren, soweit dies zur Kontrolle der Einhaltung der Förderbedingungen und der EU-Beihilferechtskonformität erforderlich ist. Die Unterlagen zum geförderten Vorhaben sind mindestens zehn Jahre nach Ende der Bindungsdauer aufzubewahren.

Der Förderempfänger hat der Stadt Fulda, Sozial- und Wohnungsamt, den voraussichtlichen Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit oder des Freiwerdens einer geförderten Wohneinheit unverzüglich anzuzeigen. Binnen zwei Wochen, nachdem er die Wohnung einer nach Ziff. 5.1 wohnberechtigten Person überlassen hat, hat er die im Besitz der wohnberechtigten Person befindliche Vermietungsanzeige ausgefüllt dem Sozial- und Wohnungsamt der Stadt Fulda vorzulegen.

14 Bürgschaften und städtische Darlehen
Neben den Zuschüssen besteht die Möglichkeit, Bauvorhaben im Mietwohnungsbau durch die Übernahme von Bürgschaften und/oder städtischen Darlehen zu fördern. Die genauen Voraussetzungen und Modalitäten werden in einem Regelwerk festgelegt und im Haupt- und Finanzausschuss beraten.

15 EU-Beihilferechtskonformität
Die Bereitstellung von sozialem Wohnraum wird auf dem freien Wohnungsmarkt nicht in ausreichendem Maße geleistet. Diese Fehlentwicklung soll durch die Förderung der Stadt Fulda korrigiert werden. Die Förderung ist eine Ausgleichsleistung für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) bei der Versorgung von Haushalten mit geringem Einkommen mit sozialem Wohnraum und keine staatliche Beihilfe im Sinne des EU-Beihilferechts. Die Förderung erfüllt die sogenannten „Altmark-Kriterien“ sowie die Anforderungen des Beschlusses der EU-Kommission vom 20. Dezember 2011 („DAWI-Freistellungsbeschluss“, veröffentlicht im Amtsblatt der EU Nummer L 7/3 vom 11. Januar 2021) und ist daher von der Anmeldepflicht bei der EU-Kommission nach Art. 108 Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) befreit. Nach Art. 5 Abs. 1 des DAWI-Freistellungsbeschlusses darf die Höhe der Ausgleichsleistung unter Berücksichtigung eines angemessenen Gewinns nicht über das hinausgehen, was zur Abdeckung der Nettokosten der Dienstleistung erforderlich ist. Im Zuge der Bewilligung prüft die Förderstelle die Einhaltung der EU-Beihilferechtskonformität und sodann während des Förderzeitraums in dreijährlichem Turnus sowie am Ende der Bindungsdauer. Wird hierbei eine Überkompensation festgestellt, ist diese durch entsprechende Reduzierung des Zuschusses auszugleichen und vom Förderempfänger zurückzuzahlen.

16 Schlussbestimmung
Diese Richtlinie ist mit den Förderungsgrundsätzen des Landes vereinbar. Insbesondere wenn die der Richtlinie zugrunde liegenden Bundes- und/oder Landesgesetze geändert werden oder andere neue Rahmenbedingungen entstehen, kann die Richtlinie durch Magistratsbeschluss angepasst werden.

Der Magistrat kann in Einzelfällen Abweichungen von dieser Richtlinie zulassen.

17 Inkrafttreten
Die Richtlinie tritt am Tag nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft und ist auf zwei Jahre befristet.

Fulda, den 20.12.2023                                    

Magistrat der Stadt Fulda
Dr. Heiko Wingenfeld, Oberbürgermeister
 

Anlage 1 zur Richtlinie der Stadt Fulda zur Förderung des sozialen Mietwohnungsneubaus                                     

„Technische Anforderungen“

Die förderfähige Wohnfläche (Regelwohnfläche) beträgt:

  • bei Wohnungen für 1 Person bis 45 m²,
  • bei Wohnungen für 2 Personen bis 60 m² und
  • für jede weitere Person 12 m² mehr.

Die Wohnfläche einer Wohnung soll 35 m² nicht unterschreiten.

Bei Wohnungen mit drei Zimmern zzgl. Bad und Küche ist die förderfähige Wohnfläche unabhängig von der beabsichtigten Belegung auf 72 m² begrenzt.

Die Wohnfläche ist nach der Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche (Wohnflächenverordnung – WoFIV) in der jeweils gültigen Fassung zu ermitteln.

Die förderfähige Wohnfläche kann in begründeten Fällen bei Maßnahmen im Gebäudebestand oder bei Baulückenschließungen erhöht werden. Bei Wohnraum, der nach der DIN 18040 Teil 2 mit „R“-Anforderungen ausgeführt wird, kann die förderfähige Wohnfläche ohne besondere Begründung um 16 Prozent erhöht werden.

Individualräume

  • Individualräume für eine Person sollen mindestens 10 m² groß sein.
  • Aufenthaltsräume für zwei Personen sollen mindestens 14 m² groß sein.
  • Schlafräume dürfen keine Durchgangsräume sein.

Wohnungen, die für vier und mehr Personen bestimmt sind

  • Bei solchen Wohnungen ist die räumliche Trennung von Bad und WC notwendig. Das Bad soll mit einem zusätzlichen WC ausgestattet werden.
  • In Wohnungen mit sechs und mehr Personen soll an Stelle des zusätzlichen WCs eine Dusche mit WC angeordnet werden.

Alle Wohnungen sollen

  • einen direkten Bezug zum Freiraum haben (im EG durch Haus-/Mietergärten, Terrassen, im OG durch Balkone, Loggien, nicht beheizbare Wintergärten oder Terrassen).

Bauliche Anlagen dieser Art sollen eine nutzbare Fläche von mind. 4 m² und eine Tiefe von mind. 1,50 m haben. Die Fläche von Balkonen/Terrassen wird bis zu 25 Prozent auf die Wohnfläche angerechnet, die anzurechnende Wohnfläche ist auf 4 m² beschränkt.

  • einen ausreichend großen Abstellraum von mindestens 6 m² innerhalb oder außerhalb der Wohnung enthalten.

Gemeinschaftsräume müssen Aufenthaltsraumqualität besitzen, beheizbar sein, innerhalb des Gebäudes liegen und in sich abgeschlossen sein.

Alle Wohnungen sind bezugsfertig herzurichten.
 

Anlage 2 zur Richtlinie der Stadt Fulda zur Förderung des sozialen Mietwohnungsneubaus

„Technische Anforderungen an barrierefreie Wohnungen“

Bei Neubaumaßnahmen mit barrierefreiem Wohnraum nach § 54 HBO oder seniorengerechtem Wohnraum sind folgende Voraussetzungen zu schaffen:

  • Hausflure mit 150 cm lichter Breite
  • Wohnungsflure mit 120 cm lichter Breite
  • Ggf. Aufzug mit Mindestinnenmaß 110 cm × 140 cm, Zugangsbreite mindestens 90 cm (lichte Breite), Bewegungsfläche 150 cm × 150 cm vor dem Aufzug, der Abstand der Aufzugstüren zu gegenüberliegenden, abwärts führenden Treppen muss mind. 300 cm betragen
  • Ausreichende Bewegungsflächen von 150 cm x 150 cm vor einem Aufzug, am Rampenanfang- und ende und auf dem zur Wohnung gehörenden Freisitz berücksichtigen
  • Als Bewegungsflächen in Bad, Küche und Schlafräumen (Längsseite des Bettes) ein lichtes Maß von 120 cm, vor Möbeln mind. 90 cm berücksichtigen
  • Eingangsbereiche, Flure und sonstige Verkehrsflächen:
  • in Gebäuden stufen- und schwellenlos, Bewegungsfläche vor Eingängen in Abhängigkeit von der Art der Tür
  • Zimmertüren: lichte Durchgangsbreite mind. 80 cm, lichte Höhe mind. 205 cm
  • Pkw-Stellplätze: in der Nähe der barrierefreien Zugänge, Länge mind. 500 cm, Breite mind. 350 cm
  • Vorwandausführungen in Bädern für späteres Nachrüsten von Haltegriffen und bodengleichen Duschen vorsehen
  • Duschplätze müssen barrierefrei erreichbar sein
  • Barrierefreier Zugang zum wohnungsbezogenen Freisitz durch Schwelle < 2 cm

Hinweis:

Die o.a. Voraussetzungen beziehen sich auf die Vorgaben der DIN 18040 Teil 2.

 

Anlage 3 zur Richtlinie der Stadt Fulda zur Förderung des sozialen Mietwohnungsneubaus

„Technische Anforderungen an rollstuhlgerechte Wohnungen“

Um die Voraussetzungen an eine rollstuhlgerechte Wohnung zu erfüllen, müssen zusätzlich zu den o.a. technischen Anforderungen an barrierefreie Wohnungen folgende Punkte erfüllt werden:

  • Wohn-, Schlafräume und Küchen:

In jedem Raum muss zum Drehen und Wenden mit Gehhilfen bzw. Rollstühlen wenigstens eine Bewegungsfläche von mindestens 1,50 m x 1,50 m zur Verfügung stehen.

Ausreichende Mindesttiefen bei von Bewegungsflächen entlang und vor Möbeln sind bei mindestens einem Bett 1,50 m entlang der einen und 1,20 m entlang der anderen Seite. Vor sonstigen Möbeln oder Kücheneinrichtungen 1,50 m.

  • Ein Rollstuhlabstellplatz vor oder in der Wohnung (nicht in Schlafräumen) ist vorzusehen. Der Rollstuhlabstellplatz muss mind. 1,50 m x 1,80 m zzgl. vorgelagerter Bewegungsfläche 1,50 m x 1,80 m aufweisen.
  • Das nachträgliche Aufstellen einer Badewanne z.B. im Bereich der Dusche muss möglich sein. Sie muss bei rollstuhlgerechten Wohnungen auch mit einem Lift nutzbar sein.
  • Bei der Planung der haustechnischen Anschlüsse in einer Küche für Rollstuhlnutzer die Anordnung von Herd, Arbeitsplatte und Spüle übereck zu empfehlen.

Hinweis:

Die o.a. Voraussetzungen beziehen sich auf die Vorgaben der DIN 18040 Teil 2 mit „R“-Anforderungen.

Richtlinie der Stadt Fulda zur Förderung des bezahlbaren Mietwohnungsneubaus „Mittlere Einkommen“

1 Förderungsziel
Die Stadt Fulda gewährt im Rahmen dieser Richtlinie sowie auf der Grundlage des Hessischen Wohnraumfördergesetzes (HWoFG) vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 600), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 941) und der Landesrichtlinie „Richtlinie des Landes Hessen zur sozialen Mietwohnraumförderung“ vom 10. Mai 2023 (Staatsanzeiger Nr. 22/2023, Seite 710) - in der jeweils gültigen Fassung - einen Zuschuss zur Schaffung von bezahlbarem Mietwohnraum.

Das städtische Förderprogramm soll neuen Wohnraum für Haushalte mit mittlerem Einkommen schaffen und insbesondere zur Schaffung von größengerechten, familienfreundlichen und barrierefrei erreichbaren Mietwohnungen eingesetzt werden.

Dabei stellen insbesondere die mit einer Förderung einhergehenden Verpflichtungen zu einer langfristigen Bindung sowie zur Gemeinwohlorientierung wesentliche Vorgaben dar, welche die Schaffung und Sicherung von gutem, sicheren und dauerhaft bezahlbaren Wohnraum gewährleisten.

2 Zuschussfähige Maßnahmen
Bezuschusst werden kann die Schaffung abgeschlossener Wohneinheiten zur dauerhaften Fremdvermietung, die durch die Errichtung eines neuen Gebäudes entstehen.

Die Stadt Fulda bezuschusst regelmäßig Maßnahmen, die zugleich eine Förderung nach dem Hessischen Wohnraumfördergesetz und nach Ziff. 5 der Richtlinie des Landes Hessen zur sozialen Mietwohnraumförderung (Neubau von Mietwohnungen für Haushalte mit mittlerem Einkommen) erhalten.

Eine Bezuschussung durch die Stadt Fulda ist gemäß Ziff. 6.2 dieser Richtlinie auch ohne die Inanspruchnahme der Landesförderung möglich („Modell Fulda“). Die Zuschüsse fallen dabei entsprechend höher aus.

Von der Förderung ausgeschlossen sind Baumaßnahmen, mit deren Ausführung vor Bewilligung der Förderung nach dieser Richtlinie begonnen worden ist.

3 Antrag auf Förderung

3.1 Antragsberechtigung
Antrags- bzw. förderberechtigt sind natürliche und juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, die die Baumaßnahme im eigenen Namen durchführen oder durch Dritte durchführen lassen (Bauherrschaft).

Die Antragsberechtigten müssen die Gewähr für eine ordnungsgemäße und wirtschaftliche Durchführung des Bauvorhabens sowie für eine langfristige, bestimmungs- und ordnungsgemäße Verwendung und Verwaltung der Wohnungen bieten. Die Antragsberechtigten müssen zudem Gewähr für die erforderliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit bieten.

Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben.

3.2 Antragsverfahren
Die bei der Wohnungsbauförderstelle der Stadt Fulda einzureichenden Antragsunterlagen sind auf dem Antragsformular für das „Mittlere Einkommen“ konkretisiert. Mit dem Förderbescheid der Stadt Fulda werden die Mietpreis- und Belegungsbindung begründet. Mit der Maßnahme darf nach Eintritt der Bestandskraft des Förderbescheids begonnen werden. Die Förderung kann auch durch vertragliche Vereinbarung zwischen der Stadt und dem Förderempfänger geregelt werden. Diese Richtlinie ist zum bindenden Bestandteil des Förderbescheids oder der vertraglichen Vereinbarung zu machen.

Bauvorhaben, die in Kombination mit der Förderung des Landes Hessen gefördert werden sollen, sind bei Bekanntgabe der Anmeldefrist durch das zuständige Ministerium rechtzeitig mit einer verbindlichen Erklärung über die beabsichtigte Miethöhe (vgl. Ziffer 5.2) bei der Stadt Fulda anzumelden. Die Anmeldefristen werden nach Bekanntgabe durch das zuständige Ministerium in der örtlichen Presse bekannt gegeben.

4 Förderungsvoraussetzungen
Antragsberechtigte müssen Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines geeigneten Baugrundstückes sein. Darunter fallen insbesondere sozial gebundene Grundstücke, die in Konzept- oder Auswahlverfahren vergeben wurden und Grundstücksvergaben im Erbbaurecht.

Es gelten die in Anlage 1 beschriebenen technischen Anforderungen. Soll von den nicht zwingenden Anforderungen (Soll-Anforderungen) abgewichen werden, bedarf dies der schriftlichen Zustimmung der Wohnungsbauförderstelle. Im Einzelfall können Abweichungen von einzelnen Anforderungen zugelassen werden, wenn sie in dem geplanten Projekt baulich nicht realisierbar sind und eine andere, gleichwertige, den Wohnwert nicht herabsetzende Möglichkeit gefunden wird. Flächenüberschreitungen sind generell zu begründen und werden seitens des Fördergebers abschließend abgewogen. Sie sind grundsätzlich nicht mietwirksam, sofern die tatsächliche Wohnfläche die förderfähige Wohnfläche um mehr als 5 m² je Wohneinheit überschreitet.

Die Wohnungsgrößen sind der jeweiligen Marktlage anzupassen und im Voraus mit der Wohnungsbauförderstelle abzustimmen. Es sollen regelmäßig nur Maßnahmen ab einer Größe von 6 Wohnungen bezuschusst werden.

Der Förderempfänger ist verpflichtet, über ein Bauschild auf die Förderung des Vorhabens durch die Stadt Fulda hinzuweisen. Das Bauschild muss darüber hinaus entsprechende Informationen über die Anzahl der entstehenden barrierefreien/rollstuhlgerechten Wohneinheiten enthalten.

5 Bindungen
Mit dem Förderbescheid werden Mietpreis- und Belegungsbindungen an dem geförderten Wohnraum nach Maßgabe dieser Richtlinie begründet. Die Bindungsdauer beträgt sowohl auf privaten als auch bei städtischen Grundstücken und Erbbaurechten 25 Jahre. Die Höhen des städtischen Zuschussbetrages ergeben sich aus Ziff. 6 dieser Richtlinie. Die Mietpreis- und Belegungsbindung der geförderten Wohnungen beginnt mit dem Erstbezug und endet mit Ablauf des 25. Kalenderjahres. Umgehungen der Bindungen und Gestaltungen, die eine Umgehung bezwecken oder bewirken, sind unzulässig.

5.1 Belegungsbindung
Der nach dieser Richtlinie geförderte Wohnraum darf nur wohnungssuchenden Personen zum Gebrauch überlassen werden, deren Einkommen die Einkommensgrenze für den geförderten Mietwohnungsbau für mittlere Einkommen nach § 5 Absatz 5 Hessisches Wohnraumfördergesetz (HWoFG) in Verbindung mit § 1 Hessische Verordnung zur Bestimmung abweichender Einkommensgrenzen bei der Wohnraumförderung (HessAEinkGWoFöVO) nicht übersteigt. Die Belegung der Wohnungen erfolgt auf Grundlage der §§ 16 und 18 HWoFG.

Wohnberechtigt sind Haushalte mit mittlerem Einkommen, das nicht mehr als 20 % über den festgelegten Grenzen nach § 5 Abs. 1 HWoFG (Sozialwohnungsberechtigung) liegt.

Bevorzugt werden Personen, die mit Hauptwohnsitz in Fulda gemeldet sind oder eine Bindung an Fulda, z.B. durch ein Arbeitsverhältnis, einen Ausbildungsplatz oder einen Studienplatz haben. Die Einhaltung der einschlägigen Einkommensobergrenze durch den Haushalt sowie die Berechtigung zur Anmietung einer geförderten Wohnung mit zulässiger Wohnungsgröße oder Zimmeranzahl ist durch einen entsprechenden, aktuellen Wohnberechtigungsschein dem Sozial- und Wohnungsamt der Stadt Fulda nachzuweisen.

Während der Entstehungsphase eines Projektes hat die Bauherrschaft eine Interessentenliste über die Anfragen der jeweiligen „Bewerber/innen“ zu führen. Damit barrierefreie und rollstuhlgerechte Wohnungen entsprechend belegt werden können, sind Handicaps/ Behinderungen, soweit bekannt, in der Liste zu vermerken. Diese Liste ist vor dem rechtsverbindlichen Abschluss von Mietverträgen, spätestens sechs Wochen vor Fertigstellung der Maßnahme, an das Sozial- und Wohnungsamt der Stadt Fulda zu übermitteln und die Belegung dort abzustimmen. Personenbezogene Daten sind von allen Beteiligten nach den geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften zu verarbeiten und dabei insbesondere vor dem Zugriff Unbefugter zu sichern und rechtzeitig sowie datenschutzrechtskonform zu vernichten.

5.2 Mietpreisbindung
Die Höhe der Einstiegsmiete beträgt 8,50 €/m² und wird im Förderbescheid festgelegt.

Für den geförderten Wohnraum darf die Einstiegsmiete maximal 8,50 €/m² Wohnfläche und Monat zzgl. Betriebskosten betragen. Abweichungen hiervon erfordern einen Magistratsbeschluss. Sonstige Nebenleistungen oder einmalige Zahlungen dürfen nicht verlangt werden. Maklerprovisionen dürfen nicht zu Lasten des Mieters gehen. Eine Sicherheitsleistung nach § 551 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist zulässig.

Eine Anpassung der Miete ist nur im Rahmen der §§ 558 ff. BGB mit nachfolgenden weitergehenden Einschränkungen zulässig. Eine Anpassung innerhalb der ersten 5 Jahre ab Erstbezug ist ausgeschlossen (5-Jahres-Bindung). Jede Anpassung ist zudem nur maximal in der Höhe der Veränderung des vom Statistischen Bundesamt ermittelten Verbraucherpreisindexes für Deutschland (VPI) zulässig. Dabei gilt: (Indexwert neu : Indexwert alt) x 100 – 100 = prozentual zulässige Mietsteigerung. Hierbei ist für den „Indexwert neu“ der Jahresdurchschnittsindexwert des Jahres heranzuziehen, welches dem Jahr vorangeht, in dem die Erhöhung des Nutzunsgentgelts erklärt wird und für den „Indexwert alt“ der Jahresdurchschnittsindexwert des Jahres, welches für die letzte Erhöhung des Nutzungsentgelts maßgeblich war. Für die erstmalige Anpassung des Nutzungsentgelts ist der maßgebliche alte Indexwert der vorletzte vor dem Auslaufen der 5-Jahres-Bindung veröffentlichte Indexwert. Die in den ersten fünf Jahren nicht zulässigen Erhöhungen dürfen nicht nachgeholt werden. Die Anpassung der Miete ist zudem bei jeder Anpassung maximal zulässig bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete im Sinne von § 558 BGB abzüglich 15 %. Die Vereinbarung einer Indexmiete nach § 557b BGB ist zulässig nach Maßgabe der vorstehenden Regelungen. Die Vereinbarung einer Staffelmiete nach § 557a BGB ist ausgeschlossen. Nach Anpassung der Miete musst diese für jeweils mindestens 1 Jahr unverändert bleiben.

Bei einem Mieterwechsel darf höchstens diejenige Miete verlangt werden, die sich bei Anwendung der zulässigen Erhöhungsmöglichkeiten bis zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit dem neuen Mieter unter Anwendung der vorstehenden Regelungen ergeben hätte.

Die Förderstelle ist schriftlich über die Mieterhöhung, auch im Falle der Wiedervermietung, zu informieren.

Mietverträge über den geförderten Wohnraum dürfen nur mit unbefristeter Laufzeit abgeschlossen werden. Die Mieter des geförderten Wohnraums sind in den Mietverträgen nach Ziff. 7.6 darauf hinzuweisen, dass die Wohnungen einer Mietpreisbindung unterliegen. Die Mieter dürfen sich gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 HWoFG wegen der einzuhaltenden Miethöhe unmittelbar auf die Mietpreisbindung berufen.

6 Förderungsart und -höhe
Der Zuschuss dient dem Zweck, der Förderung bezahlbaren Wohnraums durch die Mietpreis- und Belegungsbindung nach Maßgabe der Ziff. 5 dieser Richtlinie. Die Förderung wird in Form eines einmaligen Zuschusses gewährt und ist abhängig von der Wohnungsgröße

Die Höhe der Förderung ist begrenzt auf denjenigen Ausgleichsbetrag, der unter Berücksichtigung eines angemessenen Gewinns nicht über das hinausgeht, was erforderlich ist, um die durch die Erfüllung der Verpflichtungen nach dieser Richtlinie verursachten Nettokosten abzudecken. Es gelten die Bestimmungen des Art. 5 des Beschlusses der EU-Kommission 2012/21/EU vom 20.12.2011, bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9380 (sog. DAWI-Freistellungsbeschluss). Die Stadt Fulda ist berechtigt, während der Bindungsdauer die Einhaltung vorstehender Voraussetzungen regelmäßig (alle drei Jahre sowie am Ende der Bindungsdauer) zu überprüfen. Der Fördermittelempfänger ist verpflichtet, die hierfür erforderlichen Unterlagen in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen

Insoweit bei Förderzusage oder im Laufe der Bindungsdauer eine Überkompensation vorliegen sollte, ist die Stadt Fulda berechtigt, einen höheren Ausgleich als den nach den vorstehenden Regelungen zulässigen und erforderlichen Ausgleich zurückzufordern. Es gelten die Bestimmungen des Art. 6 des DAWI-Beschlusses der EU-Kommission

6.1 Förderung in Kombination mit der Förderung des Landes Hessen
Die Förderung besteht aus einem einmaligem Zuschuss in Höhe von bis zu :

  • 22.500 Euro je Wohneinheit für 1 / 2 - Zimmer Wohnungen
  • 37.500 Euro je Wohneinheit für 3/ 4 / 5 - Zimmer Wohnung

Sollte eine Mietpreis- und Belegungsbindung von 15 oder 20 Jahren in Anspruch genommen werden, gewährt die Stadt Fulda einen (nach Ziff. 5.5 der Landesrichtlinie vorgesehenen) kommunalen Zuschuss in Höhe von 6.000 EUR

6.2 Modell Fulda
Bei einer Förderung ohne die Inanspruchnahme der Förderung des Landes Hessen ist die Höhe des Zuschusses ebenfalls abhängig von der Wohnungsgröße

Die Förderung besteht aus einem einmaligen Zuschuss in Höhe von bis zu

  • 30.000 Euro je Wohneinheit für 1 / 2 - Zimmer Wohnungen
  • 52.500 Euro je Wohneinheit für 3/ 4 / 5 - Zimmer Wohnungen

Die Förderung erfolgt grundsätzlich nach den in dieser Richtlinie aufgeführten Vorgaben analog zu der Förderung in Kombination mit dem Land. Es besteht kein Anspruch auf ein zusätzliches Darlehen durch die Stadt Fulda

6.3 Zusatzförderung barrierefrei
Für barrierefrei erreichbare Wohnungen in Obergeschossen wird ein zusätzlicher Zuschuss in Höhe von 2.500 Euro je Wohneinheit gewährt, sofern sie zusätzlich die Anforderungen an barrierefreie Wohnungen gemäß der Anlage 2 erfüllen.

6.4 Zusatzförderung rollstuhlgerecht
Für barrierefrei erreichbare Wohnungen in Obergeschossen wird ergänzend zu Ziff. 6.3 ein zusätzlicher Zuschuss in Höhe von 2.500 Euro je Wohneinheit gewährt, sofern sie zusätzlich die Anforderungen an rollstuhlgerechte Wohnungen gemäß der Anlage 3 erfüllen.

7 Sicherheiten und Rechtsnachfolge, weitere Beschränkungen (Modell Fulda

7.1 Zur Sicherung der Förderung bestellt der Förderempfänger an dem Vorhabengrundstück bzw. Erbbaurecht eine Grundschuld zu Gunsten der Stadt Fulda. Die Sicherung ist unmittelbar im Rang nach den der Finanzierung des Bauvorhabens dienenden Fremdmitteln einschließlich der etwaig durch das Land Hessen gewährten Förderung einzutragen. Diese Eintragung dient der Absicherung etwaiger Rückforderungsansprüche nach Ziff. 8.1.

7.2 Die geförderten Wohnungen sowie das Grundstück bzw. Erbbaurecht dürfen die ersten 20 Jahre nach Erstbezug nicht weiterveräußert werden. Auch nach Ablauf der 20 Jahre ist eine Veräußerung während der Bindungsdauer nicht ohne Zustimmung der Wohnungsbauförderstelle der Stadt Fulda zulässig. Der Veräußerung steht die Belastung mit dinglichen Nutzungsrechten wie z. B. Nießbrauch, Erbbaurecht gleich. Bei einer Veräußerung der geförderten Objekte innerhalb der Bindungsdauer sind die aus der Inanspruchnahme der Förderung resultierenden Bindungen (Mietpreis und Belegung) und Verpflichtungen auf den Rechtsnachfolgenden so zu übertragen bzw. aufzuerlegen, dass auch jeder weitere Rechtsnachfolger in gleicher Weise verpflichtet wird.

7.3 Zudem ist die Aufteilung und Umwandlung nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) während der Bindungsdauer untersagt.

7.4 Eigenbedarfskündigungen gegenüber dem Mieter sind während der Bindungsdauer ausgeschlossen.

7.5  In die Mietverträge sind die Bindungen und Beschränkungen nach Nr. 5.2, 7.2, 7.3 und  7.4 als Regelung zugunsten des Mieters gemäß § 328 BGB unmittelbar, transparent und unmissverständlich einzubeziehen, sodass sich der Mieter gegenüber dem Vermieter unmittelbar auf diese Regelungen berufen kann. Die Mietverträge sind innerhalb von 1 Monat nach Abschluss dem Sozial- und Wohnungsamt der Stadt Fulda vorzulegen.

7.6 Die Bindungen und Beschränkungen nach dieser Richtlinie (Nr. 5 und Nr. 7) werden - soweit möglich - im Kaufvertrag bzw. im Erbbaurechtsvertrag festgelegt und dinglich zugunsten der Stadt Fulda gesichert. Dem Zentralen Controlling der Stadt Fulda,  Schlossstraße 1, 36037 Fulda, ist der Vollzug der Eintragungen im Grundbuch nachzuweisen.

8 Zuschussentscheidung
Über die Höhe des zu gewährenden Zuschusses entscheidet der Magistrat der Stadt Fulda. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung eines Zuschusses besteht nicht. Eine Bezuschussung ist nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel möglich. Der Magistrat der Stadt Fulda behält sich vor, die zu fördernden Vorhaben nach pflichtgemäßem Ermessen auszuwählen und erforderlichenfalls anhand objektiver Kriterien (wie bspw. Vorhaben im Rahmen einer städtischen Konzeptvergabe, Vorhaben mit besonderen Maßnahmen des barrierefreien Bauens, besonders kostengünstige und umweltfreundliche Vorhaben, Vorhaben, die die Höchstmiete nach Nr. 5.2 unterschreiten, Vorhaben von Unternehmen, welche in ihrer Organisationsstruktur nicht primär auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind und die Gemeinwohlorientierung fokussieren, Vorhaben die am ehesten die Erreichung der Förderziele erwarten lassen) Priorisierungen vorzunehmen

Mit dem Vorhaben darf vor Erteilung der Förderzusage nicht begonnen werden.

9.1 Rückforderung der Bezuschussung
Der Magistrat kann den Zuschuss ganz oder teilweise (insbesondere zeitanteilig unter Berücksichtigung der Bindungsdauer) zurückverlangen sowie erforderlichenfalls die Bewilligung ganz oder teilweise zurücknehmen oder widerrufen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt

  • Der Förderempfänger hat unrichtige Angaben gemacht oder Tatsachen verschwiegen, die für die Beurteilung der Förderfähigkeit und Forderungswürdigkeit des Vorhabens von Bedeutung waren
  • Der Förderempfänger hält Auflagen oder Bedingungen dieser Richtlinie oder des Förderbescheids nicht ein
  • Das Bauvorhaben zur Schaffung des geförderten Wohnraums wird nicht innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe der Bewilligung aus vom Förderempfänger zu vertretenden Gründen begonnen. 
  • Das Bauvorhaben zur Schaffung des geförderten Wohnraums wird nicht innerhalb einer im Förderbescheid festgelegten Frist bezugsfertig erstellt
  • Das Bauvorhaben weicht ohne Zustimmung der Förderstelle von der dem Förderbescheid zugrundeliegenden Baubeschreibung ab
  • Für das Grundstück, auf dem sich der geförderte Wohnraum befindet, wird während der Bindungsdauer die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung angeordnet
  • Geförderter Wohnraum wird unter Verstoß gegen die Mietpreis- und Belegungsbindungen vermietet oder überlassen
  • Geförderter Wohnraum wird während der Bindungsdauer nicht ordnungsgemäß in Stand gehalten oder steht aus Gründen, die der Förderempfänger zu vertreten hat, länger als drei Monate leer
  • Es treten Tatsachen ein oder werden bekannt, aus denen sich ergibt, dass der Förderempfänger nicht mehr leistungsfähig, zuverlässig, kreditwürdig oder zur Erfüllung seiner Verpflichtungen in der Lage ist
  • Das Grundstück des geförderten Wohnraums oder geförderte Wohneinheiten werden ohne Zustimmung der Förderstelle verkauft
  • Es wird eine Überkompensation im Sinne der europarechtlichen Beihilfevorschriften festgestellt
  • Die Bindungsdauer verkürzt sich nach Maßgabe der landesrechtlichen Regelungen
  • Bei einer möglicherweise eintretenden Rückforderung seitens der Stadt kommt die landesrechtliche Regelung hinsichtlich einer Zinsforderung zur Anwendung

Der Rückforderungsbetrag wird ab dem Zeitpunkt des Verstoßes rückwirkend mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich verzinst werden. Die Vorschriften der §§ 48, 49 sowie 49a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.

10 Auszahlung des Zuschusses
Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt in der Regel in folgenden Teilzahlungen

  • 50 % nach Fertigstellung des Rohbaus gegen Nachweis der Brand-, Sturm- und Leitungswasserversicherung, der Vorlage eines Fotos des aufgestellten Bauschilds (Ziff. 4) sowie einem Nachweis über die Grundbucheintragungen der Sicherungen (Grundschuld)
  • 40 % nach Bezugsfertigkeit und Nachweis der ordnungsgemäßen Belegung der Wohnungen gegen Vorlage der abgeschlossenen Mietverträge bei dem Sozial- und Wohnungsamt der Stadt Fulda)
  • 10 % nach Fertigstellung der Baumaßnahme (einschließlich Außenputz und Außenanlagen) und Anzeige der Schlussabrechnung

11 Anzeige der Schlussabrechnung
Eine Anzeige der Schlussabrechnung ist spätestens innerhalb von neun Monaten nach Bezugsfertigkeit auf einem Formblatt vorzulegen

Auf Verlangen sind weiterhin das Bautagebuch oder von den Fördergebern als gleichwertig anerkannte Unterlagen und die abgeschlossenen Miet- oder Nutzungsverträge vorzulegen.

12 Mitteilungspflichten des Förderempfänger
Der Förderempfänger ist verpflichtet, der Förderstelle auf Verlangen Auskunft zu erteilen und Einsicht in seine Bau-, Abrechnungs- und Bewirtschaftungsunterlagen zu gewähren, soweit dies zur Kontrolle der Einhaltung der Förderbedingungen und der EU-Beihilferechtskonformität erforderlich ist. Die Unterlagen zum geförderten Vorhaben sind mindestens zehn Jahre nach Ende der Bindungsdauer aufzubewahren

Der Förderempfänger hat der Stadt Fulda, Sozial- und Wohnungsamt, den voraussichtlichen Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit oder des Freiwerdens einer geförderten Wohneinheit unverzüglich anzuzeigen. Binnen zwei Wochen, nachdem er die Wohnung einer nach Nr. 5.1 wohnberechtigten Person überlassen hat, hat er die im Besitz der wohnberechtigten Person befindliche Vermietungsanzeige ausgefüllt dem Sozial- und Wohnungsamt der Stadt Fulda vorzulegen.

13 Bürgschaften und städtische Darlehen
Neben den Zuschüssen besteht die Möglichkeit, Bauvorhaben im Mietwohnungsbau durch die Übernahme von Bürgschaften und/oder städtischen Darlehen zu fördern.

Die genauen Voraussetzungen und Modalitäten werden in einem Regelwerk festgelegt und im Haupt- und Finanzausschuss beraten.

14 EU-Beihilferechtskonformität
Die Bereitstellung von bezahlbarem Wohnraum wird auf dem freien Wohnungsmarkt nicht in ausreichendem Maße geleistet. Diese Fehlentwicklung soll durch die Förderung der Stadt Fulda korrigiert werden. Die Förderung ist eine Ausgleichsleistung für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) bei der Versorgung von Haushalten mit mittlerem Einkommen mit bezahlbarem Wohnraum und keine staatliche Beihilfe im Sinne des EU-Beihilferechts. Die Förderung erfüllt die sogenannten „Altmark-Kriterien“ sowie die Anforderungen des Beschlusses der EU-Kommission vom 20. Dezember 2011 („DAWI-Freistellungsbeschluss“, veröffentlicht im Amtsblatt der EU Nummer L 7/3 vom 11. Januar 2021) und ist daher von der Anmeldepflicht bei der EU-Kommission nach Art. 108 Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) befreit. Nach Art. 5 Abs. 1 des DAWI-Freistellungsbeschlusses darf die Höhe der Ausgleichsleistung unter Berücksichtigung eines angemessenen Gewinns nicht über das hinausgehen, was zur Abdeckung der Nettokosten der Dienstleistung erforderlich ist. Im Zuge der Bewilligung prüft die Förderstelle die Einhaltung der EU-Beihilferechtskonformität und sodann während des Förderzeitraums in dreijährlichem Turnus sowie am Ende der Bindungsdauer. Wird hierbei eine Überkompensation festgestellt, ist diese durch entsprechende Reduzierung des Zuschusses auszugleichen und vom Förderempfänger zurückzuzahlen. 

15 Schlussbestimmung
Diese Richtlinie ist mit den Förderungsgrundsätzen des Landes (HWoFG) vereinbar. Insbesondere wenn die den Richtlinien zugrundeliegenden Bundes- und/oder Landes-gesetze geändert werden oder andere neue Rahmenbedingungen entstehen, kann die Richtlinie durch Magistratsbeschluss angepasst werden.

Der Magistrat kann in Einzelfällen Abweichungen von dieser Richtlinie zulassen.

16 Inkrafttreten
Die Richtlinie tritt am Tag nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft und ist auf zwei Jahre befristet.

Fulda, den 20.12.2023                                    

Magistrat der Stadt Fulda

Dr. Wingenfeld, Oberbürgermeister

 

Anlage 1 zur Richtlinie der Stadt Fulda zur Förderung des bezahlbaren
Mietwohnungsneubaus

„Technische Anforderungen"

Die förderfähige Wohnfläche (Regelwohnfläche) beträgt

  • bei Wohnungen für 1 Person bis 45 m²,
  • bei Wohnungen für 2 Personen bis 60 m² und
  • für jede weitere Person 12 m² mehr

Die Wohnfläche einer Wohnung soll 35 m² nicht unterschreiten

Die Wohnfläche ist nach der Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche (Wohnflächen-verordnung – WoFIV) in der jeweils gültigen Fassung zu ermitteln

Die förderfähige Wohnfläche kann in begründeten Fällen (bei Baulückenschließungen) erhöht werden. Bei Wohnraum, der nach der DIN 18040 Teil 2 mit „R“-Anforderungen ausgeführt wird, kann die förderfähige Wohnfläche ohne besondere Begründung um 16 Prozent erhöht werden

Individualräume

  • Individualräume für eine Person sollen mindestens 10 m² groß sein.
  • Aufenthaltsräume für zwei Personen sollen mindestens 14 m² groß sein.
  • Schlafräume dürfen keine Durchgangsräume sein

Wohnungen, die für vier und mehr Personen bestimmt sin

  • Bei solchen Wohnungen ist die räumliche Trennung von Bad und WC notwendig. Das Bad soll mit einem zusätzlichen WC ausgestattet werden.
  • In Wohnungen mit sechs und mehr Personen soll an Stelle des zusätzlichen WCs eine Dusche mit WC angeordnet werden

Alle Wohnungen sollen

  • einen direkten Bezug zum Freiraum haben (im EG durch Haus-/Mietergärten, Terrassen, im OG durch Balkone, Loggien, nicht beheizbare Wintergärten oder Terrassen). Bauliche Anlagen dieser Art sollen eine nutzbare Fläche von mind. 4 m² und eine Tiefe von mind. 1,50 m haben. Die Fläche von Balkonen/Terrassen wird bis zu 25 Prozent auf die Wohnfläche angerechnet, die anzurechnende Wohnfläche ist auf 4 m² beschränkt
  • einen ausreichend großen Abstellraum von mindestens 6 m² innerhalb oder außerhalb der Wohnung enthalten

Gemeinschaftsräume müssen Aufenthaltsraumqualität besitzen, beheizbar sein, innerhalb des Gebäudes liegen und in sich abgeschlossen sein

Alle Wohnungen sind bezugsfertig herzurichten.
 

Anlage 2 zur Richtlinie der Stadt Fulda zur Förderung des bezahlbare Mietwohnungsneubau

„Technische Anforderungen an barrierefreie Wohnungen“

Bei Neubaumaßnahmen mit barrierefreiem Wohnraum nach § 54 HBO oder seniorengerechtem Wohnraum sind folgende Voraussetzungen zu schaffen:

  • Hausflure mit 150 cm lichter Breite
  • Wohnungsflure mit 120 cm lichter Breite
  • Ggf. Aufzug mit Mindestinnenmaß 110 cm × 140 cm, Zugangsbreite mindestens 90 cm (lichte Breite), Bewegungsfläche 150 cm × 150 cm vor dem Aufzug, der Abstand der Aufzugstüren zu gegenüberliegenden, abwärts führenden Treppen muss mind. 300 cm betragen
  • Ausreichende Bewegungsflächen von 150 cm x 150 cm vor einem Aufzug, am Rampenanfang und -ende und auf dem zur Wohnung gehörenden Freisitz berücksichtigen
  • Als Bewegungsflächen in Bad, Küche und Schlafräumen (Längsseite des Bettes) ein lichtes Maß von 120 cm, vor Möbeln mind. 90 cm berücksichtigen
  • Eingangsbereiche, Flure und sonstige Verkehrsflächen:
    in Gebäuden stufen- und schwellenlos, Bewegungsfläche vor Eingängen in Abhängigkeit von der Art der Türen

  • Zimmertüren: lichte Durchgangsbreite mind. 80 cm, lichte Höhe mind. 205 cm
  • Pkw-Stellplätze: in der Nähe der barrierefreien Zugänge, Länge mind. 500 cm, Breite mind. 350 cm
  • Vorwandausführungen in Bädern für späteres Nachrüsten von Haltegriffen und bodengleichen Duschen vorsehen
  • Duschplätze müssen barrierefrei erreichbar sein
  • Barrierefreier Zugang zum wohnungsbezogenen Freisitz durch Schwelle < 2 cm

Hinweis: Die o.a. Voraussetzungen beziehen sich auf die Vorgaben der DIN 18040 Teil 2.
 

Anlage 3 zur Richtlinie der Stadt Fulda zur Förderung des bezahlbaren Mietwohnungsneubaus

„Anforderungen an rollstuhlgerechte Wohnungen“

Um die Voraussetzungen als eine rollstuhlgerechte Wohnung zu erfüllen, müssen zusätzlich zu den technischen Anforderungen an barrierefreie Wohnungen (Anlage 2) folgende Punkte erfüllt werden

  • Wohn-, Schlafräume und Küchen

In jedem Raum muss zum Drehen und Wenden mit Gehhilfen bzw. Rollstühlen wenigstens eine Bewegungsfläche von mindestens 1,50 m x 1,50 m zur Verfügung stehen

Ausreichende Mindesttiefen/Bewegungsflächen entlang und vor Möbeln sind bei mindestens einem Bett 1,50 m entlang der einen und 1,20 m entlang der anderen Seite. Vor sonstigen Möbeln oder Kücheneinrichtungen 1,50 m

  • Ein Rollstuhlabstellplatz vor oder in der Wohnung (nicht in Schlafräumen) ist vorzusehen. Der Rollstuhlabstellplatz muss mind. 1,50 m x 1,80 m zzgl. vorgelagerter Bewegungsfläche 1,50 m x 1,80 m aufweisen
  • Das nachträgliche Aufstellen einer Badewanne z.B. im Bereich der Dusche muss möglich sein. Sie muss bei rollstuhlgerechten Wohnungen auch mit einem Lift nutzbar sein
  • Bei der Planung der haustechnischen Anschlüsse in einer Küche für Rollstuhlnutzer die Anordnung von Herd, Arbeitsplatte und Spüle übereck zu empfehlen

Hinweis: Die o.a. Voraussetzungen beziehen sich auf die Vorgaben der DIN 18040 Teil 2 mit „R“-Anforderungen

Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Fulda

Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93), der §§ 1, 2, 3 und 7 des Gesetzes über kommunale Abgaben vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Fulda am 15.12.2023 die folgende Satzung beschlossen:

Artikel 1

Die Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Fulda vom 06. September 2011 mit Nachträgen vom 14. Juli 2015, 16. Dezember 2019 und 09. November 2021 wird wie folgt geändert:

1. § 4 Absatz 1 und die §§ 5 bis 9 erhalten folgende Fassung:

§ 4 Steuersätze

(1)   Die Steuer beträgt zu § 2 a) je angefangenem Kalendermonat und Apparat:

a) für Spielapparate mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen: 25 v.H. der Bruttokasse

b)  für Spielapparate mit Gewinnmöglichkeit in Gaststätten und an sonstigen Aufstellorten :   25 v.H. der Bruttokasse          

c)  für Spielapparate ohne Gewinnmöglichkeit in Spielhallen: 10 v.H. der Bruttokasse
                                                                     
d) für Spielapparate ohne Gewinnmöglichkeit in Gaststätten und sonstigen Aufstellorten: 8 v.H. der Bruttokasse             

e) für Apparate, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere dargestellt werden oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder pornographische und die Würde des Menschen verletzende Praktiken zum Gegenstand haben: 40 v.H. der Bruttokasse

§ 5 Verfahren der Besteuerung bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit nach § 4 Abs. 1 c), d) und e)

  1. Eine abweichende Besteuerung für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit nach Festbeträgen ist nur dann zulässig, wenn der Kasseninhalt für alle von dem Steuerschuldner (§ 6) im Gebiet der Stadt Fulda betriebenen Apparate nach § 4 Abs. 1 c), d) und e) nicht durch elektronische Zählwerksausdrucke manipulations- und revisionssicher festgestellt und nachgewiesen werden kann.

(2)     Nur in diesen Fällen ist die Besteuerung gemäß den nachfolgend aufgeführten Festbeträgen je angefangenem Kalendermonat und Apparat durchzuführen:

a) für Spielapparate ohne Gewinnmöglichkeit in Spielhallen 40,00 Euro

b) für Spielapparate ohne Gewinnmöglichkeit in Gaststätten und sonstigen Aufstellorten 20,00 Euro

c) für Apparate, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere dargestellt werden oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder pornographische und die Würde des Menschen verletzende Praktiken zum Gegenstand haben 400,00 Euro

(3)     Der Antrag auf abweichende Besteuerung nach Abs. 2 ist bis zum 15. Tag nach Ablauf des ersten in einem Kalenderjahr zur Besteuerung anfallenden Kalendervierteljahres für die Zeit vom Beginn dieses Kalendervierteljahres an zu stellen.

(4)     Die abweichende Besteuerung nach Abs. 2 hat so lange Gültigkeit, bis sie schriftlich gegenüber dem Magistrat der Stadt Fulda widerrufen wird. Eine Rückkehr zur Regelbesteuerung sowie erneuter Wechsel zur abweichenden Besteuerung sind jeweils nur zum Beginn eines Kalenderjahres zulässig.

(5)     Werden im Gebiet der Stadt Fulda vom Steuerschuldner mehrere Apparate ohne Gewinnmöglichkeit nach § 4 Abs. 1 c), d) und e) betrieben, so kann die abweichende Besteuerung nach Abs. 2 nur für jeweils alle Apparate nach § 4 Abs. 1 c), d) und e) beantragt werden.

§ 6 Steuerschuldner

Steuerschuldner ist der Veranstalter. In den Fällen des § 2 a) gilt der Halter als Veranstalter. Halter ist der Eigentümer; sofern der Apparat vom Eigentümer einem Dritten zur Nutzung überlassen wird, ist dieser der Halter.

§ 7 Anzeigepflicht

Der Veranstalter ist verpflichtet, die für die Besteuerung maßgeblichen Tatsachen unverzüglich dem Magistrat der Stadt Fulda mitzuteilen.

§ 8 Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit

(1)  Der Steueranspruch entsteht mit der Verwirklichung des Besteuerungstatbestandes.

(2)  Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Steuer in seiner Steueranmeldung selbst zu errechnen. Bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres ist dem Magistrat der Stadt Fulda eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen und die errechnete Steuer an die Stadtkasse Fulda zu entrichten. Die Steueranmeldung steht nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 b Gesetz über kommunale Abgaben (KAG) in Verbindung mit § 168 Abgabenordnung (AO) einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich.

(3)   Ein Steuerbescheid ist nur dann zu erteilen, wenn der Steuerpflichtige eine Steueranmeldung nicht abgibt oder die Steuerschuld abweichend von der Anmeldung festzusetzen ist. In diesem Fall ist die Steuer innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.

(4)   Bei der Besteuerung nach der Bruttokasse sind den Steueranmeldungen nach Abs. 2 Zählwerkausdrucke in der Form der Langausdrucke für den jeweiligen Kalendermonat beizufügen, die jeweils den vollständigen Kalendermonat erfassen und als Angaben mindestens Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer, die fortlaufende Nummer des Zählwerkausdruckes, sämtliche Einsätze, Gewinne, das Tagesjournal, den Auszahlvorrat und den Kasseninhalt enthalten müssen.

(5)   Die vorgenannten Daten können nach vorheriger Zustimmung des Magistrates der Stadt Fulda auch auf elektronischem Wege oder auf Datenträgern übermittelt werden.

(6)   In den Fällen, in denen der Steuerschuldner seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt, wird die Besteuerungsgrundlage für die entsprechenden Zeiträume vom Magistrat der Stadt Fulda geschätzt und die Steuer durch Steuerbescheid festgesetzt. Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages ist vorbehalten.

§ 9 Steueraufsicht, Aufbewahrungs- und Mitwirkungspflicht

(1)   Der Halter, Eigentümer, Vermieter, Besitzer oder sonstige Inhaber der benutzten Räume ist verpflichtet, dem Magistrat der Stadt Fulda und dessen Beauftragten zur Feststellung von Steuertatbeständen oder zur Nachprüfung der Besteuerung unentgeltlich Zugang zum Aufstellort und zum Apparat zu gewähren. Die Grundstücke und Betriebsräume unterliegen der Steueraufsicht des Magistrats der Stadt Fulda als Steuergläubiger. Der Magistrat der Stadt Fulda und dessen Beauftragte sind berechtigt, Grundstücke, Räume und ähnliche Einrichtungen während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten des Steuerschuldners zu betreten. Auf die §§ 98 und 99 der Abgabenordnung (AO) zur Einnahme des Augenscheins und zum Betreten von Grundstücken und Räumen wird verwiesen. Eine kostenfreie Überprüfung der Apparate ist dem Magistrat der Stadt Fulda zu Prüfzwecken zu ermöglichen.

(2)   Alle durch die Apparate erzeugbaren oder von diesen vorgenommenen Aufzeichnungen sind in der Regel zum Monatsende, mindestens aber einmal zum Ende eines Kalendervierteljahres auszudrucken. Sie sind aufbewahrungspflichtige Unterlagen im Sinne von § 147 Abgabenordnung (AO).

(3)   Die Apparate sowie die mit ihrer Hilfe erstellten digitalen Unterlagen sind während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar aufzubewahren (§ 147 Abs. 2 Nr. 2 AO). Die Feststellungslast liegt bei dem Steuerpflichtigen. Insbesondere müssen alle steuerlich relevanten Einzeldaten (Einzelaufzeichnungspflicht) unveränderbar und vollständig aufbewahrt werden.

(4)   Der Steuerschuldner und die von ihm betrauten Personen haben auf Verlangen dem Magistrat der Stadt Fulda und dessen Beauftragten Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere, Druckprotokolle und andere Unterlagen in der Betriebsstätte bzw. den Geschäftsräumen vorzulegen, Auskünfte zu erteilen und nach vorheriger Absprache in deren Gegenwart aktuelle Druckprotokolle zu erstellen. Die Unterlagen sind dem Magistrat auf Verlangen unverzüglich und vollständig vorzulegen. Auf die Bestimmungen der §§ 90 und 93 AO wird verwiesen.

(5)   Der Magistrat behält sich vor, im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens eigene Datenerhebungen zur Beweissicherung vorzunehmen. Um das Auslesen der Apparate zu ermöglichen, hat der Steuerschuldner dafür Sorge zu tragen, dass die Apparate auf Verlangen des Steuergläubigers jederzeit geöffnet werden können, das heißt, die jeweiligen Geräteschlüssel müssen auf Verlangen zu beschaffen sein. Zu diesem Zweck können zur Vermeidung von Manipulationen Apparate bzw. das gesamte Objekt versiegelt werden, sofern in angemessener Zeit dem Magistrat der Stadt Fulda hierfür keine Möglichkeit durch den zuständigen Betreiber eingeräumt wird. Die Versiegelung wird unmittelbar nach erfolgter Datenerhebung entfernt. Der Steuerschuldner hat entsprechend mitzuwirken, dass der durch die Versiegelung beabsichtigte Zweck erreicht wird.

Artikel 2

Die Änderung der Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Fulda tritt zum 01.01.2024 in Kraft.

Fulda, den 19.12.2023                      (Siegel)

Der Magistrat der Stadt Fulda
Dr. Heiko Wingenfeld
Oberbürgermeister

Öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung an Amer Abd Al Jabar

Gemäß § 1 Abs. 1 des Hessischen Verwaltungszustellungsgesetzes (HessVwZG) vom 13.12.2012 (GVBl. I, S. 622) in Verbindung mit § 10 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) vom 12.08.2005 (BGBl. I, S. 2354) wird hiermit bekannt gegeben, dass das Dokument der Behörde:
Magistrat der Stadt Fulda, Amt für Jugend, Familie und Senioren, Unterhaltsvorschussstelle Datum und Aktenzeichen des zuzustellenden Dokuments:
51/04 UVK 002-04562 vom 11.12.2023
51/04 UVK 002-04563 vom 11.12.2023

Name und letzte bekannte Anschrift des Zustellungsadressaten:
Amer Abd Al Jabar
Letzte Anschrift: unbekannt
vermutliches Aufenthaltsland: Lybien
öffentlich zugestellt
wird.

Da sich der oben genannte Zustellungsadressat unbekannten Ortes aufhält und die Ermittlungen über den aktuellen Aufenthaltsort ergebnislos verliefen, muss die Zustellung öffentlich erfolgen.

Das Dokument kann vom Betroffenen oder seinem Bevollmächtigten (unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht) montags bis donnerstags von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr, und freitags von 8.30 Uhr bis 13.00 Uhr am

Bonifatiusplatz 1+3
Zimmer: 238, Gebäude: Palais Buttlar

abgeholt oder eingesehen werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass diese öffentliche Zustellung Fristen in Gang setzten kann, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen oder durch Fristversäumnisse Rechtsnachteile zu befürchten sind.
Das Dokument gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung dieser Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind.

Fulda, den 07.12.2023
Im Auftrag
gez. Krause

Öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung an Hiyam Alali

Gemäß § 1 Abs. 1 des Hessischen Verwaltungszustellungsgesetzes (HessVwZG) vom 13.12.2012 (GVBl. I, S. 622) in Verbindung mit § 10 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) vom 12.08.2005 (BGBl. I, S. 2354)
wird hiermit bekannt gegeben, dass das Dokument
der Behörde:
Magistrat der Stadt Fulda, Amt für Jugend, Familie und Senioren,
Unterhaltsvorschussstelle

Datum und Aktenzeichen des zuzustellenden Dokuments:
51/04 UVK 002-03546 vom 07.12.2023

Name und letzte bekannte Anschrift des Zustellungsadressaten:

Hiyam Alali
Letzte Anschrift in Deutschland: Nikolausstraße 9, 36037 Fulda
vermutliches Aufenthaltsland: Syrien


öffentlich zugestellt wird.

Da sich der oben genannte Zustellungsadressat unbekannten Ortes aufhält und die
Ermittlungen über den aktuellen Aufenthaltsort ergebnislos verliefen, muss die Zustellung
öffentlich erfolgen.
Das Dokument kann vom Betroffenen oder seinem Bevollmächtigten (unter Vorlage einer
schriftlichen Vollmacht) montags bis donnerstags von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr und von
14:00 Uhr bis 16:00 Uhr, und freitags von 8.30 Uhr bis 13.00 Uhr am

Bonifatiusplatz 1+3
Zimmer: 238, Gebäude: Palais Buttlar


abgeholt oder eingesehen werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass diese öffentliche Zustellung Fristen in Gang setzten
kann, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen oder durch Fristversäumnisse
Rechtsnachteile zu befürchten sind.

Das Dokument gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung dieser
Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind.

Fulda, den 07.12.2023
Im Auftrag
gez. Krause

Hinweis auf Öffentliche Ausschreibung gemäß VOB/A § 3

Der Magistrat der Stadt Fulda, Vergabestelle, Schlossstraße 4 – 6, 36037 Fulda, Telefon (0661) 102-1115 schreibt den Ersatzneubau von 3 Brücken in den Stadtteilen Niederrode und Reinhards aus. Der vollständige Text wird in der HAD mit der Referenznummer 16/23789 veröffentlicht. Die zugehörigen Vergabeunterlagen können dort kostenfrei heruntergeladen werden.

Ablesung der Wasserzähler 2023

Im Verbandsgebiet des Zweckverbandes Gruppenwasserwerk Florenberg sind im Ortsteil Edelzell elektronische Wasserzähler installiert, mit denen eine stichtagsgenaue Ablesung der Wasserstände zum 31.12.2023 erfolgt. Durch den Einsatz der Outdoor-Ablesetechnik ist die Anwesenheit des Anschlussnehmers nicht erforderlich. Die kosten- und zeitintensive Ablesung der Zähler durch Fremdpersonal gehört damit der Vergangenheit an und verkürzt die Jahresendabrechnung erheblich. 

Sofern Sie die Zählerstände des Hauptzählers für die Abrechnung von Mietobjekten verwenden und größere Differenzen bei der Nebenkostenabrechnung vermeiden möchten, empfehlen wir den Abgleich mit den privaten Nebenzählern zum möchten, empfehlen wir den Abgleich mit den privaten Nebenzählern zum oben genannten Ablesezeitpunkt vorzunehmen. 

Für Rückfragen zu Abrechnungen und Tarifen steht Ihnen Frau Diel (0661 390-27) gerne zur Verfügung.