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Bereitstellungsdatum: 26.02.2025 Verordnung vom 26. Februar 2025 - Waffenverbotszone

Rechtsverordnung über das Verbot des Führens von Waffen und Messern

Rechtsverordnung 
über das Verbot des Führens von Waffen und Messern 
in bestimmten Bereichen der Stadt Fulda

 

Aufgrund des § 42 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3 Alt. 2 und Nr. 5 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332), in Verbindung mit § 2 a der hessischen Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes vom 17. Dezember 2007 (GVBl. I 2007, 926), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2024 (GVBl. 2024 Nr. 76), verordnet der Oberbürgermeister der Stadt Fulda als örtliche Ordnungsbehörde:

 

§ 1 
Verbot

In dem unter § 2 dieser Verordnung bestimmten Bereich innerhalb der Stadt Fulda ist das Führen von

  1. Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Waffengesetzes (WaffG) sowie von 
  2. Messern

auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen zu jeder Zeit ganztägig verboten.
 

 

§ 2 
Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich dieser Verordnung, wie er in der Anlage dargestellt ist, wird durch folgende öffentliche Straßen und bauliche Anlagen umgrenzt, wobei die genannten Straßen sowie die Mauer des Schlossgartens in den Geltungsbereich eingeschlossen sind:

 

  • Nördliche Mauer des Schlossgartens und deren bauliche Fortführung entlang des Aufgangs zur Orangerie und der Fassade des Pavillons bis zum Gebäude der Orangerie, Südliche und westliche Fassade der Orangerie,

  • Mauer des Wirtschaftshofes der Orangerie bis zu südöstlichen Gebäudeecke des Paulustors,

  • Südliche Außenmauer des Paulustors,

  • Pauluspromenade,

  • Michaelsberg,

  • Hinterburg,

  • Kronhofstraße,

  • Abtstor,

  • Königstraße,

  • Löherstraße,

  • Von-Schildeck-Straße im Abschnitt zwischen Löherstraße und Rangstraße,

  • Rangstraße/Dalbergstraße im Abschnitt zwischen Von-Schildeck-Straße und Goethestraße,

  • Goethestraße im Abschnitt zwischen Dalbergstraße und Künzeller Straße

  • Künzeller Straße im Abschnitt zwischen Goethestraße und Am Emaillierwerk,

  • Am Emaillierwerk,

  • Am Bahnhof,

  • Kurfürstenstraße im Abschnitt zwischen Am Bahnhof und dem nordöstlichen Ende der entlang der Kurfürstenstraße verlaufenden Schlossgartenmauer.
     

 

§ 3 
Begriffsbestimmungen

(1) Führen im Sinne dieser Rechtsverordnung ist die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Waffen und Messer außerhalb der eigenen Wohnung, von Geschäftsräumen, des eigenen befriedeten Besitztums gemäß § 1 Abs. 4 WaffG in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 4 WaffG.

(2) Öffentliche Straße im Sinne dieser Verordnung sind alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind oder auf denen tatsächlich öffentlicher Verkehr stattfindet. Zu den Straßen gehören insbesondere Fahrbahnen, Haltestellenbuchten, Haltestellen der öffentlichen Verkehrsbetriebe, Treppen, Parkplätze, Gehwege, ausgewiesene Fußgängerzonen, Böschungen, Stützmauern, Straßenbegleitgrün, Durchlässe, Passagen, Brücken und Tunnel.

(3) Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind alle der Öffentlichkeit dienenden und zugänglichen Grünanlagen einschließlich der darin befindlichen Wege und Plätze sowie Gärten, Anpflanzungen, Alleen und Spielplätze.

(4) Nicht zugriffsbereit im Sinne dieser Verordnung ist eine Waffe, die in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird.

(5) Nicht zugriffsbereit im Sinne dieser Verordnung ist ein Messer, wenn mehr als drei Handgriffe erforderlich sind, um das Messer zu greifen.
 

 

§ 4 
Ausnahmen

 

(1) Ausgenommen vom Verbot nach § 1 sind Fälle, in denen für das Führen der Waffe oder des Messers ein berechtigtes Interesse vorliegt.

(2) Ein berechtigtes Interesse zum Führen von Waffen gemäß § 1 Abs. 2 WaffG besteht insbesondere

      1.   für Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse, mit Ausnahme einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 4 Satz 4 WaffG (Kleiner Waffenschein),

      2.   für Personen, die eine Waffe nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördern,

      3.   für Personen, die in oder auf bestimmten Gebäuden oder Flächen mit öffentlichem Verkehr sowie in Verkehrsmitteln und Einrichtungen des öffentlichen              Personenverkehrs, soweit diese nicht von § 42 b Absatz 1 WaffG oder einer Rechtsverordnung nach § 42 b Absatz 2 WaffG erfasst sind, oder auf denen                Menschenansammlungen auftreten können, und die einem Hausrecht unterliegen mit Zustimmung des Hausrechtsbereichsinhabers Waffen führen,                    wenn das Führen dem Zweck des Aufenthaltes in dem Hausrechtsbereich dient oder im Zusammenhang damit steht,

           4.   für Rettungskräfte und Einsatzkräfte im Zivil- und Katastrophenschutz im Zusammenhang mit der Tätigkeit.

 

(3) Ein berechtigtes Interesse zum Führen von Messern besteht insbesondere

       1.  für Anlieferverkehr,

      2.  für Gewerbetreibende und ihre Beschäftigten und von den Gewerbetreibenden Beauftragte, die Messer im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung                 führen,

      3.  für Personen, die ein Messer nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördern,

      4.  für Personen, die ein Messer in oder auf bestimmten Gebäuden oder Flächen mit öffentlichem Verkehr sowie in Verkehrsmitteln und Einrichtungen des               öffentlichen Personenverkehrs, in oder auf denen Menschenansammlungen auftreten können und die einem Hausrecht unterliegen mit Zustimmung                   des Hausrechtsbereichsinhabers führen, wenn das Führen dem Zweck des Aufenthaltes in dem Hausrechtsbereich dient oder im Zusammenhang damit               steht,

      5.   für das gewerbliche Ausstellen von Messern auf Messen, Märkten und Ausstellungen,

      6.   für Rettungskräfte und Einsatzkräfte im Zivil- und Katastrophenschutz im Zusammenhang mit der Tätigkeit,

      7.   für Mitwirkende an Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen, Theateraufführungen oder historischen Darstellungen, wenn zu diesem Zweck Messer geführt              werden,

      8.   für Personen, die Messer im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege, der Jagd oder der Ausübung des Sports führen,

      9.   für Inhaber gastronomischer Betriebe, ihre Beschäftigten und Beauftragten sowie deren Kundinnen und Kunden,

      10. für Personen, die Messer im Zusammenhang mit einem allgemein anerkannten Zweck führen.

 

(4) Die örtliche Ordnungsbehörde der Stadt Fulda kann allgemein oder im Einzelfall weitere Ausnahmen vom Verbot nach § 1 zulassen, soweit eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht zu befürchten ist. Ausnahmegenehmigungen können mit Bedingungen und Auflagen versehen werden. Berechtigte haben den Ausnahmebescheid mit sich zu führen und auf Verlangen vorzuzeigen.
 

 

§ 5 
Ordnungswidrigkeiten

 

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 1 Nr. 23 WaffG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 eine Waffe oder ein Messer führt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

(3) Verbotswidrig geführte Waffen und Messer können nach § 54 Abs. 2 WaffG eingezogen werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz ist der Oberbürgermeister der Stadt Fulda als örtliche Ordnungsbehörde.
 

 

§ 6 
Inkrafttreten

 

Diese Rechtsverordnung tritt am 01.03.2025 in Kraft.

 

Fulda, 26.02.2025

Der Oberbürgermeister 
als örtliche Ordnungsbehörde

In Vertretung 
Dag Wehner 
Bürgermeister 

- Anlage Räumlicher Geltungsbereich